(1) Die von diesen technischen Vorschriften betroffene Stadtmöblierung umfasst alle auf öffentlichen Straßen und Flächen vorhandenen Gegenstände ausgenommen die vertikale Straßenbeschilderung.
(2) Die zur Stadtmöblierung gehörenden Gegenstände und Einrichtungen, einschließlich jener für Handelszwecke, müssen so angeordnet sein, dass sie benutzbar sind, von allen Personen gefahrlos verwendet werden können und kein Verkehrshindernis darstellen.
(3) Bäume, Sträucher und andere Pflanzen dürfen keine Gefahrenquelle und kein Verkehrshindernis darstellen.