(1) Diese technischen Vorschriften betreffen die den Fußgängern im Verkehrsnetz vorbehaltenen Flächen und Wege und umfassen Gehsteige, Lauben, Straßenüberquerungen für Fußgänger, Unter- und Überführungen, Gehwege in Grünflächen und in Gärten sowie alle in Artikel 22 genannten Parkplätze, und zwar unabhängig von der Art der umliegenden Gebäude.
(2) Erschließungsanlagen wie Straßenbeläge, Strom-, Wasser- und Gasverteilungsnetze sowie Telefon- und Fernmeldeanlagen dürfen kein Hindernis für die Bewegungsfreiheit der Personen darstellen.
(3) Bei der Durchführung von Arbeiten auf Fußgängerflächen und -wegen ist die zuständige Behörde dazu verpflichtet, die Benutzbarkeit in der kürzest möglichen Zeit wiederherzustellen.