(1) Bei Einrichtungen für Gemeinschaftszwecke muss die Benutzbarkeit aller Gebäudeteile gewährleistet sein.
(2) Sanitär- und Umkleidegruppen müssen mindestens eine Sanitäranlage bzw. einen Umkleideraum gemäß den Artikeln 44 und 46 aufweisen.
(3) In Einrichtungen, die Gemeinschaftszwecken dienen, muss mindestens eine Dusche je Duschraum die Voraussetzungen laut Artikel 45 erfüllen.
(4) In öffentlichen Veranstaltungsstätten müssen mindestens sieben Prozent der Besucherplätze den Personen mit Behinderung vorbehalten sein, und zwar vier Prozent davon als Rollstuhlplätze mit entsprechendem Bewegungsraum und drei Prozent für Personen mit anderen Behinderungen. Diese Plätze müssen:
(5) Sofern vorgesehen, müssen mindestens eine Bühne, ein Um- und ein Ankleideraum benutzbar sein.