(1) Die mit der Betriebslizenz festgesetzte Betriebszeit kann jederzeit entweder auf Antrag oder von Amts wegen geändert werden.
(2) Die Nachverlegung der Sperrstunde bewilligt der Landeshauptmann; ausgenommen sind die Tagesbewilligungen, welche der Bürgermeister nur zu besonderen örtlichen Anlässen oder wenn ein besonderes allgemeines Interesse daran besteht, erteilt.
(3) Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann jederzeit eine verkürzte Betriebszeit angeordnet werden.