(1) Rinder dürfen nur in einer angemessenen Umgebung mit niedrigen Schadgaswerten gehalten werden, die ausreichend natürlich oder künstlich belüftet ist, eine angemessene Temperatur und Luftfeuchtigkeit aufweist und angemessen beleuchtet ist. Die Tiere müssen über einen ihrer Größe entsprechenden Platz zum Stehen und Liegen verfügen, der mit geeigneter Einstreu oder einem anderen weichen, verformbaren Material ausgestattet ist.
(2) Rindern, die ständig angebunden gehalten werden, muss ab und zu eine Bewegungsmöglichkeit außerhalb des Stalls gegeben werden, sofern es die Lage des Hofes und die Witterungsverhältnisse zulassen. Die Klauen müssen regelmäßig und fachgerecht geschnitten und gepflegt werden, bei Kühen mindestens einmal jährlich.
(3) Elektrobügel dürfen nur bei über 18 Monate alten Rindern eingesetzt werden. Es dürfen nur geeignete Bügel verwendet werden, die individuell auf die Höhe des jeweiligen Tieres eingestellt werden. Nicht erlaubt ist die Benutzung handelsüblichen Elektrodrahtes oder Elektrodrahtes für Weidezäune. Bei trächtigen Tieren muss der Elektrobügel einige Tage vor dem Kalben bis mindestens eine Woche danach bis zum oberen Anschlag verschoben werden. Verboten sind Elektrovorhänge, elektrisierende Drähte im Bereich des Kopfes, elektrisierende Hängeketten und Drähte zwischen den Tieren sowie Elektrobügel, welche die Tiere seitlich in ihren Bewegungen einschränken.
(4) In Laufställen müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass zwei Tiere ungehindert aneinander vorbeigehen können. Weiters muss in Laufställen ein ausreichend großer Bereich vorhanden sein, in dem kranke oder abkalbende Tiere untergebracht werden. Die einzelnen Tiere müssen genügend Platz für die Futteraufnahme haben; es müssen genügend Fressplätze vorhanden sein sowie eine Liegebox für jedes Tier.
(5) Rindern, die ständig im Freien gehalten werden, muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz zur Verfügung stehen, die so groß ist, dass alle Tiere gleichzeitig ungestört liegen können. Der Boden im Bereich der ständig benutzten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Dieser Absatz findet bei Almen keine Anwendung.
(6) Rinder dürfen weder beim Transport noch im Stall nur mit Hornseilen oder nur am Nasenring angebunden werden.
(7) Gehörnte und nicht gehörnte Rinder dürfen nur dann zusammen mit demselben Transportmittel transportiert werden und nebeneinander stehen, wenn sie aus derselben Gruppe stammen.
(8) Es ist verboten, die Tiere mit ätzenden Substanzen zu enthörnen.
(9) Die Kälber werden über eine eigens dafür vorgesehene Saugvorrichtung oder eine andere geeignete Vorrichtung mit Milch oder Milchersatz getränkt. Kälber müssen auf Einstreu oder auf einer anderen geeigneten Unterlage gehalten werden.