(1) Im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel und unter Ausschluss der Zuweisungen des Landes, der Gemeinden und der Europäischen Union kann die Schule, soweit es mit der Erteilung des Unterrichts- und des Schulbetriebes vereinbar ist, einzeln oder auch gemeinschaftlich Verträge für die Verwaltung der Finanzmittel abschließen.