(1) Das Forum für öffentlichen Arbeiten, vorgesehen von Artikel 75 bis des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6, in geltender Fassung, das in der Folge als Forum bezeichnet wird, wird von der Landesregierung ernannt und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- a) dem/der für öffentliche Bauten zuständigen Landesrat/in, als Vorsitzendem,
- b) dem Direktor/der Direktorin der Abteilung Hochbau und technischer Dienst der Autonomen Provinz Bozen,
- c) dem Direktor/der Direktorin der Abteilung Tiefbau der Autonomen Provinz Bozen,
- d) dem Direktor/der Direktorin der Abteilung Straßendienst der Autonomen Provinz Bozen,
- e) dem Direktor/der Direktorin des Amtes für Bauaufträge der Autonomen Provinz Bozen,
- f) zwei Beamten des Amtes für Bauaufträge der Autonomen Provinz Bozen, die wenigstens der achten Funktionsebene angehören,
- g) einem Beamten/einer Beamtin der Anwaltschaft der Autonomen Provinz Bozen, der/die wenigstens der neunten Funktionsebene angehört,
- h) einem/einer von den Sanitätsbetrieben Bozen, Bruneck, Brixen und Meran ernannten Verwaltungsbeamten/in, der/die wenigstens der achten Funktionsebene angehört,
- i) einem/einer von der Gemeinde Bozen ernannten Verwaltungsbeamten/in, der/die wenigstens der achten Funktionsebene angehört,
- j) zwei vom Gemeindenverband Südtirols ernannten Vertretern,
- k) einem/einer vom Institut für den sozialen Wohnbau ernannten Beamten/Beamtin, der/die wenigstens der achten Funktionsebene angehört,
- l) drei von den stärksten Verbänden der Unternehmer/Handwerker Südtirols ernannten Vertretern,
- m) drei von den stärksten Berufskammern Südtirols der im Bereich öffentlicher Bauaufträge tätigen Freiberufler ernannten Vertretern,
- n) drei von den stärksten Gewerkschaften Südtirols ernannten Vertretern.
(2) Das Forum erlässt Ausrichtungs-, Kontroll- und Koordinierungsakte und Gutachten in Bezug auf die Interpretation der in der Provinz Bozen geltenden Bestimmungen über die öffentlichen Arbeiten; diese werden auf der entsprechenden Internetseite des Forums veröffentlicht.
(3) Das Forum schlägt außerdem Änderungen der Gesetze und Verordnungen des Landes über Vergabe und Ausführung von öffentlichen Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen vor.
(4) Das Forum regelt seine Funktionsweise mit Geschäftsordnung, unter Beachtung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17.
(5) Das Forum ist bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit der im Artikel 2, Absatz 1 aufgelisteten Mitglieder und der absoluten Mehrheit der Mitglieder der öffentlichen Auftraggeber beschlussfähig.
(6) Die Ausrichtungs- und Koordinierungsakte, die Änderungsvorschläge zu Gesetzen und Verordnungen und die Gutachten werden mit absoluter Mehrheit der Anwesenden beschlossen; jedenfalls ist die absolute Mehrheit der Vertreter der öffentlichen Auftraggeber erforderlich. 4)