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In vigore al: 08/03/2016

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 19 (Fischerprüfung)

(1) Die Fischerprüfung findet vor einer eigenen Kommission statt, die von der Landesregierung ernannt wird und sich aus einem - auch in Ruhestand befindlichen - Landesbeamten der IX. Funktionsebene als Vorsitzendem und zwei Fachleuten im Fischereibereich zusammensetzt; ein Fachmann ist aus einem Dreiervorschlag des Landesfischereiverbandes auszuwählen. Bei den Prüfungen fungiert ein Beamter des Amtes als Sekretär. 15)

(2) Die Fischerprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil in Quizform und einem darauffolgenden mündlichen Teil. Bei der schriftlichen Prüfung muß nur der Vorsitzende der Kommission oder ein von ihm beauftragtes Mitglied derselben anwesend sein. Die mündliche Prüfung kann am Tag der schriftlichen oder an einem anderen Tag stattfinden. Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist jedenfalls das Bestehen der schriftlichen.

(3) Zur Fischerprüfung sind Personen zugelassen, welche an dem für den schriftlichen Teil festgelegten Tag das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.

(4) Das Amt gibt das Datum und den Ort, an welchen die Prüfungen stattfinden, sowie den Termin bekannt, innerhalb welchem die Zulassungsgesuche einzureichen sind.

15)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 10 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.