Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.
(1) In dieser Durchführungsverordnung versteht man unter Gesetz das Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, und unter Amt das für die Fischerei zuständige Landesamt.