(1) Dieser Titel regelt die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen und die Fälle, in denen dieses Recht untersagt ist. Er führt somit Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, über die Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen durch.4)
(2) Die zur Verwirklichung des genannten Rechts notwendigen organisatorischen Vorkehrungen werden vom Direktor der Organisationseinheit getroffen, welche die beantragte Unterlage hervorgebracht hat oder diese in Urschrift ständig aufbewahrt.5)
(3) Das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen wird gegenüber allen Organisationseinheiten des Landes und den vom Land abhängigen Betrieben und Anstalten von jedem ausgeübt, der zum Schutz einer rechtlich relevanten Stellung ein persönliches und konkretes Interesse hat. Für den Zugang zu den die Umwelt betreffenden Verwaltungsunterlagen muß dieses Interesse nicht nachgewiesen werden.6)
(4)Handelt es sich um das Verfahren betreffende Akten, wird, sofern diese durchführbar und wirksam sind, das Zugangsrecht auch während des Verfahrens gegenüber der Organisationseinheit ausgeübt, die zuständig ist, den abschließenden Akt zu erlassen oder ständig aufzubewahren. Der Zugang zu den von der Landesregierung erlassenen Akten wird vom Generalsekretär genehmigt. 7)
(5) Nicht erlaubt ist der Zugang zu vorbereitenden Akten im Laufe der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, allgemeinen Verwaltungsakten, Plänen und Programmen, es sei denn, es bestehen anderslautende gesetzliche Bestimmungen.
(6) Die Bestimmungen über die Wahrnehmung des Zugangsrechts nach dieser Verordnung werden, sofern keine Unvereinbarkeit vorliegt, auf die Verwaltungen, Vereinigungen und Komitees angewandt, die Träger von öffentlichen oder überindividuellen Interessen, auch auf lokaler Ebene, sind.