In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

f) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Juni 1994, Nr. 211)
Verordnung zur Regelung der Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen und der Verarbeitung personenbezogener Daten 2)

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1994, Nr. 32.
2)
Die Überschrift wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 28. Dezember 1999, Nr. 70.

I. Titel
Regelung der Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen und der Fälle, in denen dieses Recht untersagt ist3)

Art. 1 (Anwendungsbereich)   delibera sentenza

(1) Dieser Titel regelt die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen und die Fälle, in denen dieses Recht untersagt ist. Er führt somit Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, über die Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen durch.4)

(2) Die zur Verwirklichung des genannten Rechts notwendigen organisatorischen Vorkehrungen werden vom Direktor der Organisationseinheit getroffen, welche die beantragte Unterlage hervorgebracht hat oder diese in Urschrift ständig aufbewahrt.5)

(3) Das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen wird gegenüber allen Organisationseinheiten des Landes und den vom Land abhängigen Betrieben und Anstalten von jedem ausgeübt, der zum Schutz einer rechtlich relevanten Stellung ein persönliches und konkretes Interesse hat. Für den Zugang zu den die Umwelt betreffenden Verwaltungsunterlagen muß dieses Interesse nicht nachgewiesen werden.6)

(4)Handelt es sich um das Verfahren betreffende Akten, wird, sofern diese durchführbar und wirksam sind, das Zugangsrecht auch während des Verfahrens gegenüber der Organisationseinheit ausgeübt, die zuständig ist, den abschließenden Akt zu erlassen oder ständig aufzubewahren. Der Zugang zu den von der Landesregierung erlassenen Akten wird vom Generalsekretär genehmigt. 7)

(5) Nicht erlaubt ist der Zugang zu vorbereitenden Akten im Laufe der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, allgemeinen Verwaltungsakten, Plänen und Programmen, es sei denn, es bestehen anderslautende gesetzliche Bestimmungen.

(6) Die Bestimmungen über die Wahrnehmung des Zugangsrechts nach dieser Verordnung werden, sofern keine Unvereinbarkeit vorliegt, auf die Verwaltungen, Vereinigungen und Komitees angewandt, die Träger von öffentlichen oder überindividuellen Interessen, auch auf lokaler Ebene, sind.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 378 del 20.11.2008 - Informazioni ambientali - diritto di accesso - disciplina speciale - non occorre interesse particolare e qualificato - parere del comitato di valutazione dell'impatto ambientale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 41 del 19.02.2008 - Accesso ai documenti - silenzio rifiuto confermativo di precedente rigetto di identica istanza - interesse all'accesso - diritto alla riservatezza di terzi - condizione per la prevalenza del diritto di accesso
4)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 28. Dezember 1999, Nr. 70.
5)
Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 21. Juli 2014, Nr. 25.
6)
Absatz 3 wurde ergänzt durch Art. 2 des D.LH. vom 2. November 1994, Nr. 50.
7)
Art. 1 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 21. Juli 2014, Nr. 25.

Art. 2 (Informeller Zugang)  delibera sentenza

(1) Das Zugangsrecht wird informell auch über mündliche Anfrage bei der Organisationseinheit ausgeübt, die dafür zuständig ist, den das Verfahren abschließenden Akt hervorzubringen oder ständig aufzubewahren.

(2) Der Betroffene muß die Daten der Unterlage, welche Gegenstand der Anfrage ist, oder die Elemente, welche deren Ausfindigmachung ermöglichen, angeben und, falls notwendig, ein mit dem Gegenstand des Antrages zusammenhängendes Interesse nachweisen, sich ausweisen und, falls notwendig, seine Vertretungsbefugnisse angeben.

(3) Dem Antrag, der unverzüglich und ohne Formalitäten überprüft wird, wird durch die Angabe der Veröffentlichung, in welcher die Nachrichten enthalten sind, durch die Vorlage der Unterlage, damit der Betroffene Notizen machen kann, oder in anderer geeigneter Weise stattgegeben.

(4) Die Anfrage seitens einer öffentlichen Verwaltung wird vom Inhaber des jeweiligen Amtes oder von dem für das Verfahren Verantwortlichen eingebracht.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 52 vom 27.02.2008 - Recht auf Zugang zu den Akten - gilt nur für bestimmte, genau definierte Akten

Art. 3 (Formeller Zugang)   

(1) Ist die sofortige Annahme der informellen Anfrage nicht möglich oder bestehen aufgrund der gelieferten Informationen und Unterlagen Zweifel über die Legitimierung des Antragstellers, über dessen Identität, über dessen Vertretungsbefugnisse oder über das Bestehen eines Interesses oder ist zweifelhaft, ob die Unterlage zugänglich ist, wird der Antragsteller unmittelbar aufgefordert, einen formellen Antrag zu stellen.

(2) Außer in den in Absatz 1 angeführten Fällen kann der Antragsteller immer einen formellen Antrag stellen, und auf Antrag des Betroffenen muß das Amt eine Empfangsbestätigung ausstellen.

(3) Wird ein formeller Antrag bei einem anderen Organ oder einer anderen Organisationseinheit als jener gestellt, gegenüber welcher das Zugangsrecht ausgeübt werden muß, wird dieser unverzüglich an jene, die zuständig ist, übermittelt. Der Betroffene wird über die Übermittlung verständigt.

(4) Auf das Verfahren für den formellen Zugang werden die Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 2 und 3 angewandt.

(5) Das Zugangsverfahren muß innerhalb einer Frist von 30 Tagen abgeschlossen sein, die ab dem Tag läuft, an dem der Antrag dem zuständigen Organ oder der zuständigen Organisationseinheit vorgelegt wird oder, im Fall von Absatz 3, bei dieser eingegangen ist.

(6) Ist der Antrag nicht regulär oder unvollständig, muß die Verwaltung den Betroffenen innerhalb von zehn Tagen davon mit Einschreibebrief mit Rückschein oder in einer anderen Weise benachrichtigen, die geeignet ist, festzustellen, ob der Brief beim Betroffenen eingegangen ist. Die Frist für das Verfahren beginnt ab der Vorlage des vervollständigten Antrages neu zu laufen.

(7) Für das Zugangsverfahren ist der Direktor der Organisationseinheit verantwortlich, die zuständig ist, den Akt zu erlassen oder diesen ständig aufzubewahren, oder ein von ihm beauftragter Beamter, der dieser Einheit angehört. Handelt es sich um verfahrensbezogene Akte, ist immer der Direktor verantwortlich, der zuständig ist, den abschließenden Akt zu erlassen oder diesen ständig aufzubewahren, oder der von ihm beauftragte Beamte, und zwar vorbehaltlich dessen, was Artikel 1 Absatz 4 bestimmt.

Art. 4 (Annahme des Antrages und Modalitäten des Zugangs)  

(1) Unbeschadet der genaueren Regelung, die in den organisatorischen Vorkehrungen nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten ist, wird das Zugangsrecht in der in den folgenden Absätzen angegebenen Weise wahrgenommen.

(2) Die Einsichtnahme der Unterlagen erfolgt bei der zuständigen Organisationseinheit während der Amtsstunden und, falls notwendig, in Anwesenheit von beauftragtem Personal.

(3) Unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen ist es verboten, die Unterlagen vom Ort, an dem Einsicht genommen wird, wegzutragen, mit Zeichen zu versehen oder anderweitig zu verändern.

(4) Die Einsichtnahme wird vom Antragsteller oder von einer von diesem mit schriftlicher Vollmacht beauftragten Person vorgenommen, gegebenenfalls in Begleitung einer anderen Person, deren Personaldaten am Ende des Antrages angemerkt werden. Der Betroffene kann Notizen machen und die eingesehenen Unterlagen vollständig oder teilweise abschreiben.8)

(5) Für die Überlassung von Kopien der Unterlagen sind gegebenenfalls die Herstellungskosten zu zahlen, die von der Landesregierung festgesetzt werden. Die Kopien der Verwaltungsmaßnahmen werden in beglaubigter Form ausgestellt.9)

8)
Absatz 4 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 28. Dezember 1999, Nr. 70.
9)
Absatz 5 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 28. Dezember 1999, Nr. 70.

Art. 5 (Mindestinhalte der organisatorischen Vorkehrungen der einzelnen Einheiten)

(1) Die Organisatorischen Vorkehrungen nach Artikel 1 Absatz 2 betreffen insbesondere:

  1. die Modalitäten für die Abfassung der Zugangsanträge, wobei der Gebrauch von Vordrucken vorzuziehen ist,
  2. die Arten von Unterlagen, die an einem allseits zugänglichen Ort veröffentlicht werden, und die Dienste, durch welche die Suche nach den Unterlagen ermöglicht und vereinfacht wird, insbesondere durch die Ausarbeitung von Inhaltsverzeichnissen und die Angabe des jeweiligen Ortes, an dem Einsicht genommen werden kann,
  3. die Gebühren, die für die Überlassung von Kopien der Unterlagen, für welche der Antrag gestellt wurde, zu entrichten sind,
  4. den Zugang zu den mit Datenverarbeitungsgeräten erfaßten Informationen, wobei diese vor Vernichtung oder zufälligem Verlust sowie vor nicht genehmigter Verbreitung geschützt werden müssen.

(2) Das Land und die vom Land abhängigen Betriebe und Körperschaften richten einen Dienst für die Beziehungen mit dem Publikum ein.

Art. 6 (Nichtannahme des Antrages)  delibera sentenza

(1) Die Ablehnung, die Einschränkung oder die Verzögerung des formell beantragten Zugangs bedürfen einer Begründung seitens des für das Zugangsverfahren Verantwortlichen, unter genauem Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften, die Feststellung der Gruppen laut Artikel 25 Absätze 2, 4, 5 und 7 des L.G. Nr. 17/1993und des Tatbestandes, aufgrund dessen der Antrag in der eingereichten Form nicht angenommen werden kann.

(2) Die Verzögerung des Zuganges wird dann verfügt, wenn es darum geht, die Interessen laut Artikel 25 Absatz 2 des L.G. Nr. 17/1993vorübergehend zu schützen oder die Belange der Vertraulichkeit der Verwaltung, insbesondere in der vorbereitenden Phase der Maßnahmen, bei Unterlagen zu gewährleisten, deren Kenntnis die Verwaltungstätigkeit beeinträchtigen könnte.

(3) Im Akt, mit welchem die Verzögerung des Zugangs verfügt wird, ist deren Dauer angegeben.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 41 del 19.02.2008 - Accesso ai documenti - silenzio rifiuto confermativo di precedente rigetto di identica istanza - interesse all'accesso - diritto alla riservatezza di terzi - condizione per la prevalenza del diritto di accesso
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 268 del 18.07.2005 - Ricorso giurisdizionale contro il diniego di accesso ai documenti - va notificato ai controinteressati
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 216 del 23.04.2004 - Appalto pubblico di forniture - modalità di presentazione delle offerte - obligo di avvalersi del servizio postale

Art. 7 (Regelung der Fälle, in denen kein Zugang möglich ist)  delibera sentenza

(1) Zu den Unterlagen ist nur dann kein Zugang möglich, wenn diese die Interessen laut Artikel 6 Absatz 2 konkret beeinträchtigen können. Die Unterlagen, die Informationen enthalten, welche mit diesen Interessen zusammenhängen, sind nur innerhalb des Bereiches und der Grenzen dieses Zusammenhangs geheimzuhalten. Zu diesem Zweck setzen die Organisationseinheiten des Landes und die vom Land abhängigen Betriebe und Körperschaften für die einzelnen Arten von Unterlagen gegebenenfalls auch den Zeitraum fest, für welchen kein Zugang zu diesen möglich ist.10)

(2) Auf jeden Fall darf der Zugang zu den Unterlagen nicht ausgeschlossen werden, wenn es genügt, eine Verzögerung zu verfügen.

(3) Unbeschadet dessen, was Artikel 25 Absätze 4 und 5 des L.G. Nr. 17/1993bestimmt, kann der Zugang zu Verwaltungsunterlagen ausgeschlossen werden:

  1. wenn deren Verbreitung eine spezifische und bestimmte Verletzung der nationalen Sicherheit und Verteidigung und der Korrektheit der internationalen Beziehungen bedeuten könnte, außer in den von Artikel 39 des Gesetzes vom 3. August 2007, Nr. 124, vorgesehenen Fällen,11)
  2. wenn die Unterlagen das Privatleben oder die Vertraulichkeit von natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Vereinigungen betreffen, insbesondere was die brieflichen, gesundheitlichen, beruflichen, finanziellen, gewerblichen und kaufmännischen Interessen angeht, die sie konkret innehaben, auch wenn sie die entsprechenden Daten, die sich auf sie beziehen, selbst der Verwaltung geliefert haben; den Antragstellern ist jedoch Einblick in die das jeweilige Verfahren betreffenden Akten zu gewähren, soweit deren Kenntnis zur Vertretung und Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen unerläßlich ist.
  3. wenn die Unterlagen Daten enthalten, die der Regelung gemäß Titel II unterworfen sind. 12)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 212 del 21.04.2004 - Diritto di accesso ai documenti - casi di esclusione - gara d'appalto: copia delle offerte dei concorrenti
10)
Art. 7 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 21. Juli 2014, Nr. 25.
11)
Der Buchstabe a) des Art. 7 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 21. Juli 2014, Nr. 25.
12)
Buchstabe c) wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 28. Dezember 1999, Nr. 70.

Art. 8 (Ausübung der Funktionen als Landtagsabgeordneter)  

(1) Die Landtagsabgeordneten haben Recht auf Zugang zu den Beschlüssen der Landesregierung, die im ordentlichen Weg oder im Kontroll- und Aufsichtsweg gefaßt werden, sowie zu den Dekreten der Landesräte, welches auch über mündliche Anfrage bei der Organisationseinheit ausgeübt wird, die dafür zuständig ist, diese in Urschrift aufzubewahren.

(2) Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages, können die Landtagsabgeordneten, in Ausübung ihrer Kontrollfunktion, Informationen oder Daten über Maßnahmen, die von anderen Organen des Landes oder der Betriebe oder der Körperschaften, die vom Land abhängen, ergriffen werden, vom Landeshauptmann oder vom für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Landesrat direkt anfordern.

Art. 9 (Gebühren)

(1) Die Einsichtnahme, in deren Verlauf der Inhalt ganz oder teilweise abgeschrieben werden kann, ist unentgeltlich.13)

(2) Für die Überlassung von Kopien oder von beglaubigten Kopien jeglicher Unterlage sind folgende Beträge zu entrichten: 15 Cent bei Schwarzweißkopie für jede Seite bei Formaten, die nicht größer als 21x29 sind;

30 Cent bei Schwarzweißkopie für jede Seite bei Formaten, die größer als 21x29 sind;

50 Cent bei Farbkopie für jede Seite bei Formaten, die nicht größer als 21x29 sind;

1 Euro bei Farbkopie für jede Seite bei Formaten, die größer als 21x29 sind.14)

(3) Für die Überlassung von Kopien von Zeichnungen und anderen technischen Elaboraten oder digitalen Datenträgern setzt der Direktor der zuständigen Organisationseinheit die Gebühren auf der Grundlage der tatsächlichen Herstellungskosten und auf jeden Fall in einem Ausmaß von nicht weniger als 30 Cent und nicht mehr als 30,00 Euro fest.15)

(4) Bei der Bezahlung der Herstellungskosten wird dem Betroffenen eine Empfangsbestätigung ausgestellt. Die eingehobenen Beträge werden monatlich, zusammen mit den Abschnitten der einzelnen Empfangsbestätigungen, beim Amt für Einnahmen eingezahlt.16)

(5) Die Überlassung von Veröffentlichungen, die von der Verwaltung herausgegeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, ist unentgeltlich.17)

13)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26.
14)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26, und durch Art. 3 des D.LH. vom 11. Dezember 2006, Nr. 75.
15)
Art. 9 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26, und später so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 21. Juli 2014, Nr. 25.
16)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26.
17)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26.
3)
Die Überschrift wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 28. Dezember 1999, Nr. 70.

II. Titel18)
Verarbeitung personenbezogener Daten in den Organisationseinheiten der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 (Für die Datenverarbeitung Verantwortliche)  

(1)  Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne und für die Wirkungen von Artikel 29 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, sind:

  1. die Ressorts, die Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten, die in Bezug auf die Aufgaben und Befugnisse gesetzlich mindestens einer Abteilung gleichgestellt sind, vertreten durch den amtierenden Direktor,
  2. sofern ein Direktor laut Absatz a) ein ihm zugeordnetes Amt im Sinne von Artikel 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. November 2011, Nr. 38, ermächtigt hat, eine eigene Protokollstelle einzurichten: das Amt, vertreten durch den amtierenden Direktor,
  3. für die Schulen: die vom Rechtsinhaber namhaft gemachten Personen oder der amtierende Direktor,
  4. für die Hilfskörperschaften: die vom Rechtsinhaber namhaft gemachten Personen oder der amtierende Direktor.19)
19)
Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26; die Buchstaben c) und d) wurden später geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20. Schließlich wurde der gesamte Art. 10 so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 21. Juli 2014, Nr. 25.

Art. 11 (Sicherheitspflichten und Überwachung der Datenverarbeitung)

(1)Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auch mittels elektronischer oder sonst wie automatisierter Verfahren durch die Organisationseinheiten des Landes hat der für die Datenverarbeitung Verantwortliche jene Maßnahmen zu ergreifen und voranzutreiben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Sicherungspflicht laut Artikel 31 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, zu gewährleisten sowie der im Sinne der Artikel 33 bis 36 und der technischen Vorschriften laut Anhang B desselben Dekrets vorgeschriebenen Mindestsicherheitsmaßnahmen.

(2)  Der Generaldirektor sorgt für die vom Legislativdekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196, für den Rechtsinhaber vorgesehenen regelmäßigen Mitteilungen an die Datenschutzbehörde und trifft die damit verbundenen Koordinierungs- und Aktualisierungsmaßnahmen. Zu diesem Zweck wird er zu den Maßnahmen angehört, die im Sinne des Absatzes 1 zu ergreifen sind.

(3)  Die Prüfstelle überwacht die ordnungsgemäße Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen.

(4)  Die Vergabe der Mittel zur Authentifizierung, die Dritten den Zugang zu den Datenbanken der Autonomen Provinz erlauben, unterliegt in Hinblick auf Vollständigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der gestellten Anträge auf Zugang der Kontrolle des Generaldirektors, vorbehaltlich der Einhaltung der Mindestsicherheitsmaßnahmen laut Absatz 1. 20)

20)
Art. 11 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26; Absatz 1 wurde später geändert durch Art. 2 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20; Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 7 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20. Schließlich wurde der gesamte Art. 11 so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 21. Juli 2014, Nr. 25.

Art. 12 (Mit der Datenverarbeitung Beauftragte und externe Verantwortliche)  

(1)Im Sinne von Artikel 30 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, ernennen die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen schriftlich die für die Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragten Beamten. Im Auftrag sind anzugeben der erlaubte Verarbeitungsbereich und die zu beachtenden Bestimmungen, einschließlich jener, die den Zugang zu den Verwaltungsunterlagen betreffen.

(2)  Den vom Rechtsinhaber ernannten verwaltungsexternen Rechtsträgern, die im Sinne von Artikel 29 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, Verantwortliche für die Verarbeitung sind, dürfen personenbezogene Daten ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der ihnen vom Land erteilten Befugnisse weitergeleitet werden.

(3)  Die externen Verantwortlichen und Beauftragten werden in den eigens dafür vorgesehenen Abschnitt des bestehenden Sicherheitsplanes eingetragen.

(4)  Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des „Bürgernetzes“ des Landes ist die für dessen Betrieb vertragsgebundene Körperschaft oder Gesellschaft. 21)

21)
Art. 12 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26; die Absätze 2, 3 und 4 wurden später geändert durch Art. 3 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20. Schließlich wurde der gesamte Art. 12 so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 21. Juli 2014, Nr. 25.

Art. 13 (Information der Betroffenen)

(1) Die Information laut Artikel 13 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, kann schriftlich, mündlich oder durch öffentlichen Hinweis erteilt werden.

(2) Die der Öffentlichkeit auch durch Fernübertragung zur Verfügung gestellten Formulare enthalten die Information laut Absatz 1.22)

22)
Art. 13 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26.

Art. 14 (Verarbeitung mittels elektronischer oder sonstiger automatischer Verfahren)

(1)Die Organisationseinheiten verarbeiten die personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Sicherungspflicht laut Artikel 31 und der im Sinne der Artikel 33 bis 36 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, und der technischen Vorschriften laut Anhang B desselben erlassenen Mindestsicherheitsmaßnahmen, indem die Verarbeitung und Speicherung mittels elektronischer oder sonstiger automatischer Verfahren durchgeführt wird. Sie können die personenbezogenen Daten auch durch Fernübertragung übermitteln oder verbreiten, falls und soweit die Übermittlung oder Verbreitung zulässig ist. 23)

23)
Art. 14 wurde zuerst durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26, und später durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 21. Juli 2014, Nr. 25, so ersetzt.

Abschnitt II
Verarbeitung von sensiblen und von Gerichtsdaten24)

Art. 15 (Festlegung der Typen von verarbeiteten Daten und von ausführbaren Vorgängen)  

(1) In Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, bestimmen die Karteien und Verzeichnisse mit den Verarbeitungsmodalitäten und den Schutzmaßnahmen, die auf der Internetseite www.provinz.bz.it/privacy aktiviert und von den einzelnen Organisationseinheiten des Landes jährlich bis zum 28. Februar aktualisiert werden, die Typen von personenbezogenen, sensiblen und Gerichtsdaten, deren Verarbeitung bei der Autonomen Provinz Bozen erlaubt ist, sowie die Vorgänge, die in Bezug auf die Zwecke von relevantem öffentlichen Interesse laut Artikel 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 85, 86, 95 und 112 des genannten Legislativdekretes ausgeführt werden dürfen.

(2) Das Verzeichnis der Verarbeitungen und die Karteien der Landesverwaltung laut Absatz 1 werden vom Generaldirektor nach Rücksprache mit der Datenschutzbehörde im Sinne des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, genehmigt.25)

(3) Das Verzeichnis der Verarbeitungen und die Karteien, die mit dem zentralen Informatiksystem verfasst werden, werden auf der Internetseite der Landesverwaltung veröffentlicht.

(4) Bevor die nach dieser Verordnung festgelegten sensiblen und Gerichtsdaten verarbeitet werden, ist, vor allem, wenn sie nicht beim Betroffenen erhoben wurden, zu überprüfen, ob sie für die jeweils verfolgten Zwecke einschlägig, vollständig und unentbehrlich sind.

(5) Die nach dieser Verordnung festgelegten Vorgänge sind zur Verfolgung relevanter Zwecke von bestimmtem öffentlichem Interesse und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen sowie der anderen von Rechtsvorschriften festgelegten Beschränkungen zulässig, sofern sie zur Wahrnehmung der jeweils angegebenen Pflichten oder Aufgaben unentbehrlich sind.

(6) Daten, die in Widerspruch zu den einschlägigen Datenschutzbestimmungen (Artikel 11 und Artikel 22 Absatz 5 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196) verarbeitet wurden, dürfen nicht verwendet werden.26)

25)
Art. 15 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 21. Juli 2014, Nr. 25.
26)
Art. 15 wurde so ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.

Art. 16 (Sprachgruppenzugehörigkeit)

(1) Die Daten, die gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, zu dem Zweck gesammelt werden, die Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer Sprachgruppe zu erheben, werden von den zuständigen Stellen des Landes mit den für die in den Artikeln 65, 68 und 112 des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, vorgesehenen Zwecke üblichen Vorgängen verarbeitet und zu den Zwecken verbreitet, die mit der Durchführung der Wahlvorgänge laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, - sie sind durch das Landesgesetz vom 9. Juni 2008, Nr. 3, geregelt - zusammenhängen.27)

27)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 6 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 28. Juli 2008, Nr. 36.

Art. 17 28)

28)
Art. 17 wurde aufgehoben durch 7 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.

Art. 18 29)

29)
Art. 18 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26, und später aufgehoben durch 7 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.

Art. 19 30)

30)
Art. 19 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26, und später aufgehoben durch 7 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.

Art. 20 31)

31)
Art. 20 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26, und später aufgehoben durch 7 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.

Art. 21 32)

32)
Art. 21 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26, und später aufgehoben durch 7 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.
24)
Die Überschrift des II. Abschnittes wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.

Abschnitt III
Verarbeitung personenbezogener Daten im Landesinformationssystem Arbeit (LISA) und in der Landesdatenbank der Betreuungsberechtigten (BDPA) sowie Zugang dazu33)

Art. 22 34)

34)
Art. 22 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26, und später aufgehoben durch 7 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.
33)
Die Überschrift wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26.

Abschnitt IV35)
Schlussbestimmungen

Art. 23 36)

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

36)
Art. 23 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26, und später aufgehoben durch 7 des D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 20.
35)
Abschnitt IV wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 26.
18)
Der II. Titel wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 28. Dezember 1999, Nr. 70.
indice
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ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Juni 1994, Nr. 21
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. Juli 2006, Nr. 34
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Oktober 2010 , Nr. 39
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011 , Nr. 2
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. April 2013, Nr. 10
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. April 2014, Nr. 13
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
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