Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Am Pädagogischen Institut wird eine ständige Kommission für den Unterricht der zweiten Sprache eingerichtet, die sich aus den ständigen Mitarbeitern und weiteren Fachleuten für Spracherziehung zusammensetzt. Sie nimmt alle jene Aufgaben wahr, die im Zusammenhang mit dem Unterricht der zweiten Sprache in der deutschsprachigen Schule stehen. Insbesondere wird die Kommission die Bedürfnisse auf diesem Gebiet erforschen, Lehrerfortbildung anbieten, Schulversuche betreuen und anregen, didaktische Materialien ausarbeiten und verbreiten.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben arbeitet sie mit allen Dienststellen des Pädagogischen Instituts zusammen. Weiters pflegt sie die Zusammenarbeit mit dem Inspektor für den Unterricht der zweiten Sprache und mit der entsprechenden Kommission am Pädagogischen Institut für die italienische Sprachgruppe.
(3) Der Leiter der Kommission für den Unterricht der zweiten Sprache muß der italienischen Sprachgruppe angehören.