Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Die Dienststelle für Dokumentation und Information sammelt und verbreitet didaktische und pädagogische Materialien, die der pädagogischen Forschung, der didaktischen Erneuerung und der Fortbildung der Lehrer und Direktoren dienen.
(2) Sie sorgt für die Dokumentation der Tätigkeit des Instituts, für Veröffentlichungen sowie für deren Verbreitung.
(3) Die Dienststelle koordiniert die Entwicklung von Schulbüchern und Lehrtexten und fördert in Zusammenarbeit mit Verlagen deren Herausgabe.
(4) Die Dienststelle kümmert sich um alle urheberrechtlichen Fragen, die mit der Veröffentlichung von Schriftwerken und Ausschnitten aus solchen zusammenhängen.
(5) Die Dienststelle arbeitet mit verschiedenen Einrichtungen, Hochschulen und Universitäten im In- und Ausland zusammen, um auf diesem Weg die Beschaffung von bibliographischem Material und einschlägigen Unterlagen sowie den Austausch von Studien- und Untersuchungsergebnissen im Bereich der Schule zu gewährleisten.