(1) Das Direktorium beantragt beim Unterrichtsministerium die Abordnung einer angemessenen Anzahl von Lehrern und Direktoren, die den Stammrollen der staatlichen Schulen, Universitäten oder ähnlicher Bildungseinrichtungen angehören.
(2) Die Abordnung erfolgt aufgrund eines Wettbewerbs nach Bewertungsunterlagen, der nach den vom Unterrichtsministerium festgelegten Kriterien und Modalitäten durchgeführt wird.
(3) Die Abordnung gilt für die Dauer von fünf Jahren und kann auf Antrag des Direktoriums einmal für weitere fünf Jahre verlängert werden. Auf Antrag des Betroffenen kann die Abordnung frühestens nach drei Jahren beendet werden.
(4) Unter Einhaltung der vom Direktorium erteilten Richtlinien weist der Direktor dem abgeordneten Personal die Aufgaben zu. Dabei sind die Ergebnisse der Wettbewerbe, Interessen und besondere Kompetenzen der Wettbewerbsgewinner und die besonderen Erfordernisse, die sich aus dem Tätigkeitsprogramm des Pädagogischen Instituts ergeben, zu berücksichtigen.
(5) Dem abgeordneten Personal kann das Direktorium im Einvernehmen mit dem Landesausschuß entsprechend der am Pädagogischen Institut ausgeübten Funktion für die qualifizierte Mehrarbeit und für den erhöhten Arbeitsaufwand eine angemessene Ausgleichszulage gewähren.