Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Der Direktor leitet die Arbeit des Pädagogischen Instituts und seines Personals und ist dem Direktorium für die Durchführung der beschlossenen Arbeitsprogramme verantwortlich.
(2) Im einzelnen hat er die Aufgabe und Befugnis: