(1) Falls von der funktionellen Einheit auf Zonenebene eine Meldung gemäß Artikel 3 letzter Absatz erfolgt, entscheidet die funktionelle Einheit des Dienstes auf Landesebene nach Abschluß der notwendigen Untersuchungen über die Notwendigkeit, den Schüler in eine geeignete Sonderanstalt einzuweisen. Der Vorschlag des Direktors des Dienstes über eine Maßnahme wird den Eltern und dem zuständigen Schuldirektor bekanntgegeben. Wenn der Dienst innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe die Zustimmung der Eltern erhält, sorgt er für die Einweisung des Behinderten in die Sonderanstalt.
(2) Der Grundschuldirektor entscheidet nach Ablauf von 15 Tagen nach Bekanntgabe - in Erwartung der Annahme der endgültigen Maßnahme - über die Befreiung des betroffenen Schülers vom Schulbesuch im Interesse seiner Sicherheit.
(3) Gegen den Vorschlag des Direktors des Dienstes gemäß Absatz 1 können die gesetzlichen Vertreter des Schülers innerhalb von 10 Tagen nach der Bekanntgabe Rekurs an den Landesausschuß einreichen. Der Landesausschuß ernennt eine Kommission unter dem Vorsitz des Landesamtsarztes, die gemäß Artikel 31 des D.P.R. vom 22. Dezember 1976, Nr. 1518, zusammengesetzt ist. Auf Grund des Vorschlages der Kommission trifft der Landesausschuß die endgültige Maßnahme.
(4) Die funktionelle Einheit des Dienstes auf Landesebene schlägt dem jeweils zuständigen Landesrat für öffentlichen Unterricht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Einrichtung von geeigneten Sonderklassen in der Grundschule vor. Der Dienst beteiligt sich an der Führung solcher Klassen gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65.
(5) Falls die Errichtung der Sonderklassen - wegen Mangels an Planstellen oder an geeigneten Lehrkräften, wegen der Schwere der festgestellten Behinderungen oder schließlich wegen der Unmöglichkeit, die betroffenen Schüler in andere Anstalten, auch außerhalb des Landesgebietes, einzuweisen - nicht möglich sein sollte, ist der Dienst verpflichtet, den genannten Schülern die Erziehung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, zu gewährleisten. Wenn sich alle genannten Situationen gleichzeitig ergeben sollten, befreit der zuständige Grundschuldirektor den Schüler von der Schulpflicht.