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In vigore al: 08/03/2016

c) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 11. August 1980, Nr. 231)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65 - Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf Ausbildung und Maßnahmen im Bereich der Schule zugunsten der Behinderten

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. September 1980, Nr. 48.

Art. 1 (Einweisung behinderter Kinder in allgemeine, integrierte oder Sonderabteilungen von Kindergärten)

(1) Die gemäß Artikel 14 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, in Landeskindergärten eingeschriebenen Kinder, die körperlich oder geistig in einer Art behindert sind, daß anzunehmen ist, daß sie nicht von selbst eine normale Abteilung des Kindergartens besuchen können, werden -nach Anhören der Familie - von der zuständigen Kindergärtnerin oder vom Schularzt oder vom jeweiligen Hausarzt dem Kindergartendirektor gemeldet. Die Meldung ist mit einem Bericht zu versehen, in dem Tatsachen, Bemerkungen und eventuelle weitere Unterlagen vermerkt sind. In der schriftlichen Meldung müssen die Gründe für die Annahme genannt sein, daß das Kind besonderer gezielter Maßnahmen bedarf.

(2) Der Kindergartendirektor übermittelt die Meldung nach Anhören des Schularztes oder des Hausarztes an die funktionelle Einheit auf Zonenebene des Landesdienstes für die gesundheitlichsoziale Betreuung und Rehabilitation von Behinderten. Eine eigene Arbeitsgruppe der genannten Einrichtung überprüft - im Einvernehmen mit den Eltern oder den gesetzlichen Vertretern - die persönlichen und die von der Umwelt bedingten Verhältnisse des gemeldeten Kindes durch geeignete Untersuchungen, deren Art und Zeitpunkt mit dem Kindergartendirektor festgesetzt werden.

(3) Die funktionelle Einheit des Dienstes auf Zonenebene gibt dem Kindergartendirektor und der Kindergärtnerin - nach den notwendigen Ermittlungen der im vorhergehenden Absatz genannten Arbeitsgruppe - die erzieherischen Maßnahmen bekannt, die notwendig sind, um eine angemessene Eingliederung des Kindes in den Kindergarten zu gewährleisten. Wenn festgestellt wird, daß das Kind die Abteilung, in der es eingeschrieben war, nicht besuchen kann, wird es - je nach Art oder Schwere der festgestellten Behinderung - in eine integrierte Abteilung oder in eine Sonderabteilung aufgenommen.

(4) Die Einweisung erfolgt in der Regel in den gleichen Kindergarten, in dem die Kinder eingeschrieben sind. Zu diesem Zweck werden, wenn nötig, im Bereich desselben Kindergartens - gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, - die notwendigen Sonderabteilungen und integrierten Abteilungen errichtet. Sollte es nicht möglich sein, im Bereich des Kindergartens, in dem die Kinder eingeschrieben sind, die notwendigen integrierten oder Sonderabteilungen zu errichten, werden die Kinder - nach Anhören der Eltern oder der gesetzlichen Vertreter und des zuständigen Kindergartenbeirates - im nächstgelegenen Kindergarten aufgenommen, der in der Lage ist, die notwendigen Abteilungen, wie oben dargelegt, zu bieten, und der grundsätzlich der gleichen Kindergartendirektion angehören muß.

(5) Der zuständige Kindergartendirektor trifft die notwendigen Maßnahmen und teilt sie dem Dienst und den betroffenen Eltern oder gesetzlichen Vertretern des Kindes mit.

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