veröffentlicht im A.Bl. vom 30. September 1997, Nr. 46
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 3 werden von der Südtiroler Landesregierung ernannt und bleiben für die Dauer der Legislaturperiode, in der sie ernannt sind, in ihrem Amt. Sie können nach Ablauf ihrer Amtsperiode wiederum neu bestellt werden. Falls ein Mitglied des Verwaltungsrates während der Amtsperiode ausscheidet, wird dieses durch die Südtiroler Landesregierung neu bestellt und bleibt bis zum Ende der jeweiligen Legislaturperiode in seinem Amt.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates, gemäß Buchstabe b) c) d) e) und f) des § 3, werden von der Landesregierung auf Grund von entsprechenden Dreiervorschlägen ausgewählt und ernannt.