veröffentlicht im A.Bl. vom 30. September 1997, Nr. 46
(1) Das Rechnungsjahr des Museums entspricht dem Kalenderjahr. Die Beschlüsse über den Haushaltsplan, die Haushaltsänderungen und die Jahresabschlußrechnung sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Der Haushaltsplan für das jeweils folgende Rechnungsjahr ist bis Ende September des vorhergehenden Jahres und die Jahresabschlußrechnung für das jeweils abgelaufene Rechnungsjahr innerhalb des Monats März des darauffolgenden Jahres zu erstellen. Beide Verwaltungsakte sind der Landesregierung - zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer - vorzulegen.
(3) Auf den Haushalt und die Finanzgebarung des Museums werden, sofern nicht anders bestimmt, die Bestimmungen angewandt, die für den Haushalt und die allgemeine Rechnungsführung des Landes gelten.