(1) Am Ende seiner Ermittlungstätigkeit, innerhalb von sechs Monaten ab seiner Ernennung, legt der Wahlbestätigungsausschuss dem Landtag einen Schlussbericht und einen begründeten Beschlussvorschlag vor, in dem Folgendes vorgeschlagen wird:
(2) Der Landtag prüft den Bericht und den Beschlussvorschlag des Ausschusses in der ersten auf die Vorlage folgenden Sitzungsfolge und beschließt nach dem Verfahren laut Artikel 30/octies.
(3) Handelt es sich um nachrückende Abgeordnete, läuft die Frist laut Absatz 1 ab dem Tag der Landtagsitzung, bei der sie den Eid abgelegt haben.
(4) Treten Nichtwählbarkeits- und Unvereinbarkeitsgründe nach der Wahl ein, berichtet der Ausschuss dem Landtag innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem er davon Kenntnis erlangt hat.