In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

c) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 12. Mai 1993, Nr. 41)
Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages

1)
Kundgemacht im ordentlichen Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 1. Juni 1993, Nr. 25.

I. ABSCHNITT
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Erste Sitzung des Landtages) 2)

(1)  Nach den Wahlen tritt der Landtag zum ersten Mal innerhalb von zwanzig Tagen nach Verkündung der Gewählten zusammen.

(2)  Das Einberufungsschreiben wird vom amtierenden Landeshauptmann/von der amtierenden Landeshauptfrau allen gewählten Abgeordneten in Form eines eingeschriebenen Briefes zugestellt; aus der beigelegten Tagesordnung müssen folgende Aufgaben hervorgehen, die dem Landtag vor Aufnahme der Arbeiten obliegen:

  1. Bildung des vorläufigen Präsidiums des Landtages;
  2. Vereidigung des vorläufigen Präsidenten/der vorläufigen Präsidentin und der Abgeordneten;
  3. Wahl des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin;
  4. Wahl der zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Landtages;
  5. Wahl der Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen.
2)
Der Artikel 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 17. September 2013, Nr. 6.

Art. 2 (Vorläufiges Präsidium)

(1)  Beim erstmaligen Zusammentreten steht der Landtag bis zur erfolgten Wahl des Präsidenten/der Präsidentin unter dem Vorsitz des/der an Jahren ältesten Abgeordneten. 3)

(2)  Als Sekretäre/Sekretärinnen fungieren die zwei an Jahren jüngsten, aus unterschiedlichen Sprachgruppen gewählten Abgeordneten.

3)
Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 3 (Namensaufruf und Eidesleistung der Abgeordneten) 4)

(1)  Nach Bildung des vorläufigen Präsidiums und nach erfolgtem Namensaufruf der für gewählt erklärten Abgeordneten durch den vorläufigen Präsidenten/die vorläufige Präsidentin legt dieser/diese den Eid mit folgenden Worten ab: "Ich schwöre, der Verfassung treu zu sein.”

(2)  Der vorläufige Präsident/Die vorläufige Präsidentin fordert hierauf die anwesenden Abgeordneten auf, denselben Eid abzulegen. Zu diesem Zwecke ruft er/sie die Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge auf, die nacheinander antworten: “Ich schwöre”.

(3)  Sollte ein Abgeordneter/eine Abgeordnete wegen einer gerechtfertigten Verhinderung nicht vereidigt worden sein, legt er/sie den Eid später, bei der ersten Teilnahme an den Arbeiten des Landtages, ab.

4)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 4 (Amtsantritt der Abgeordneten)

(1)  Die Eidesleistung ist Voraussetzung für die Ausübung der Abgeordnetenfunktionen.

(2)  Der/Die Abgeordnete vertritt das gesamte Land und kann wegen der in Ausübung seiner/ihrer Befugnisse geäußerten Ansichten und abgegebenen Stimmen nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Art. 5 (Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe) 5)

(1)  Vor der Wahl des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin teilt der vorläufige Präsident/die vorläufige Präsidentin dem Landtag mit, welcher Sprachgruppe die Landtagsabgeordneten aufgrund der Erklärung angehören oder angegliedert sind, die sie im Sinne der für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen abgegeben haben. Diese Erklärung gilt für die gesamte Dauer der Gesetzgebungsperiode.

5)
Der Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 3 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5, und abgeändert durch Art. 2 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 6 (Wahl des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin) 6)

(1)  Nach der Vereidigung wählt der Landtag aus seiner Mitte den Präsidenten/die Präsidentin, wobei Artikel 48/ter Absätze 2 und 3 des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol - in der Folge "Autonomiestatut" genannt - betreffen, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und abgeändert mit Verfassungsgesetz vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, einzuhalten ist. Die den entsprechenden Zeitraum betreffende Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten der deutschen bzw. der italienischen Sprachgruppe hinsichtlich der Wahl eines/einer der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Abgeordneten muss aus einer eigenen schriftlichen Erklärung hervorgehen, die dem vorläufigen Präsidenten/der vorläufigen Präsidentin vor Anberaumung des Wahlganges auszuhändigen ist.

(2) 7)

(3)  Die Wahl des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin findet in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des Landtages statt.

(4)  Wenn nach zwei Wahlgängen niemand die absolute Stimmenmehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint, wird eine Stichwahl zwischen jenen zwei Kandidaten/Kandidatinnen vorgenommen, welche beim zweiten Wahlgang die höchste Stimmenanzahl erreicht haben. Als gewählt gilt derjenige/diejenige, welcher/welche die höchste Stimmenanzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit gilt jener/jene Abgeordnete als gewählt, der/die bei der vorangegangenen Wahl zum Südtiroler Landtag die meisten Vorzugsstimmen erhalten hat. 8)

(4/bis)  Sollte es nicht möglich sein, eine Stichwahl laut Absatz 4 durchzuführen, weil es nur einen einzigen/eine einzige einer bestimmten Sprachgruppe angehörenden Abgeordneten/angehörende Abgeordnete gibt, oder weil beim zweiten Wahlgang nur ein einziger Kandidat/eine einzige Kandidatin zwar Stimmen erhalten, aber nicht die absolute Stimmenmehrheit erzielt hat, erfolgt die Verkündigung des/der Gewählten aufgrund der Ergebnisse des zweiten Wahlgangs.

(5)  Der vorläufige Präsident/Die vorläufige Präsidentin verkündet den Namen des/der Gewählten, der/die unverzüglich den Vorsitz des Landtages übernimmt.

6)
Der Art. 6 wurde zuerst geändert durch Art. 4 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5 und dann durch Art. 3 und 4 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
7)
Art. 6 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 1 des Beschlusses des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
8)
Art. 6 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 4 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 7 (Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und der Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen) 9)

(1)  Nach der Wahl des Präsidenten/der Präsidentin wählt der Landtag aus seiner Mitte die zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen. Sie müssen den beiden Sprachgruppen angehören, denen der Präsident/die Präsidentin nicht angehört. Der Landtag wählt die beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen getrennt für jede der betroffenen Sprachgruppen, wobei dabei die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 3, 4 und 4/bis zur Anwendung kommen. Sollte kein Abgeordneter/keine Abgeordnete der betreffenden Sprachgruppe sich für die Wahl zur Verfügung stellen, wird diese vorgenommen, sobald die Bereitschaft dazu besteht; in diesem Falle gilt die Wahl bis zum Ablauf des betreffenden Zeitabschnittes von dreißig Monaten. 10)

(2)  Nach der Wahl der Vizepräsidenten/der Vizepräsidentinnen wählt der Landtag aus seiner Mitte drei Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen. Ein Präsidialsekretär/Eine Präsidialsekretärin gehört der Opposition an, außer die Opposition ist im Präsidium schon insofern vertreten, als sie den Präsidenten/die Präsidentin und den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin des Landtages bzw. die beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen stellt. Er/Sie wird von Abgeordneten der Opposition vorgeschlagen. Die übrigen Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen gehören der Mehrheit an und werden von Abgeordneten der Mehrheit vorgeschlagen. 11)

(3)  Der Präsidialsekretär/Die Präsidialsekretärin der Opposition wird in einem getrennten Wahlgang in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder/Jede Abgeordnete kann nur eine Vorzugsstimme abgeben. Die anderen beiden Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen werden in einem einzigen Wahlgang in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder/Jede Abgeordnete kann bis zu zwei Vorzugsstimmen abgeben. Als gewählt gelten jene Abgeordneten, welche die höchste Stimmenanzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit gilt der/die an Jahren ältere Abgeordnete als gewählt. 12)

9)
Der Art. 7 wurde zuerst geändert durch Art. 5 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5 und dann durch Art. 3, 5 und 6 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
10)
Art. 7 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 2 des Beschlusses des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
11)
Art. 7 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 5 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
12)
Art. 7 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 6 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 8 (Ersatzwahlen)

(1) Bei Rücktritt, Amtsverfall, Ableben oder Enthebung eines der Mitglieder des Präsidiums wählt der Landtag in der ersten darauffolgenden Sitzung, gemäß den in den Artikeln 6 und 7 vorgeschriebenen Bestimmungen, das neue Mitglied aus jener Sprachgruppe, welcher das vorherige Mitglied angehörte.

(2) Der Rücktritt eines Präsidiumsmitgliedes ist unwiderruflich; die Ersatzwahlen müssen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Landtagssitzung gesetzt werden. 13)

(3)14)

13)
Art. 8 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 6 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5, und dann durch Art. 7 Absatz 1 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
14)
Art. 8 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 7 Absatz 2 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 9 (Wahl des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau) 15)

(1) Für die Wahl des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau geben die Parteien oder die politischen Gruppierungen über ihre Fraktionen eine Regierungserklärung ab, die von den jeweiligen Fraktionsvorsitzenden dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin übermittelt wird.

(2) Nach Erhalt der Regierungserklärung beruft der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin innerhalb der darauffolgenden 15 Tage den Landtag zwecks Wahl des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau ein. Dem Einberufungsschreiben wird die Regierungserklärung beigelegt.

(3) In der allfälligen der Wahl des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau vorangehenden Debatte kann jeder/jede Abgeordnete zweimal das Wort ergreifen, wobei die Redezeit von insgesamt 10 Minuten nicht überschritten werden darf. Dem/Der vorgeschlagenen Landeshauptmann/Landeshauptfrau stehen für seine/ihre Stellungnahme zu den Wortmeldungen der Abgeordneten vor dem Wahlgang 10 Minuten zur Verfügung.

(4) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau wird vom Landtag aus seiner Mitte gewählt und die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des Landtages.

(5) Erhält im ersten Wahlgang kein Abgeordneter/keine Abgeordnete die erforderliche absolute Stimmenmehrheit, werden noch in derselben Sitzung oder in weiteren vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin in jeweils nicht längeren Zeitabständen als 10 Tagen einzuberufenden Sitzungen so lange weitere Wahlgänge durchgeführt, bis ein Abgeordneter/eine Abgeordnete die erforderliche absolute Stimmenmehrheit erreicht.

(6) Der Landtagspräsident/Die Landtagspräsidentin nimmt die Verkündung des/der Gewählten vor.

(7) Bis zur Ernennung der Landesräte/Landesrätinnen werden dringende und unaufschiebbare Beschlüsse der Landesregierung vom neu gewählten Landeshauptmann/von der neu gewählten Landeshauptfrau verabschiedet."

15)
Art. 9 wurde so ersetzt durch Art. 2 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 17. September 2013, Nr. 6.

Art. 10 (Wahl der Landesräte/Landesrätinnen und der LandeshauptmannstellvertreterInnen/ LandeshauptfraustellvertreterInnen) 16)

(1) Binnen zehn Tagen nach der Bekanntgabe der Wahl übermittelt der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin ein Regierungsprogramm und einen Vorschlag für die Zusammensetzung der Landesregierung.

(2) Nach Erhalt des Regierungsprogramms und des Vorschlages für die Zusammensetzung der Landesregierung beruft der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin innerhalb der darauffolgenden 15 Tage den Landtag zwecks Wahl der Mitglieder der Landesregierung ein. Dem Einberufungsschreiben wird das Regierungsprogramm und der Vorschlag für die Zusammensetzung der Landesregierung beigelegt.

(3) Die Landesregierung besteht aus höchstens acht Mitgliedern und einem Landeshauptmann/einer Landeshauptfrau. Sie übt ihre Zuständigkeiten kollegial aus und beschließt, unter Beachtung der Rechte der Sprachgruppen gemäß Autonomiestatut, mit Stimmenmehrheit. Die Zusammensetzung der Landesregierung muss der Stärke der Sprachgruppen entsprechen, wie sie im Landtag vertreten sind, unbeschadet der von Artikel 50 Absatz 3 des Autonomiestatutes vorgesehenen Garantien für die ladinische Sprachgruppe.

(4) Nicht zum Landesrat/zur Landesrätin wählbar ist eine Person, die drei Legislaturperioden nacheinander oder 15 Jahre lang ohne Unterbrechung dieses Amt bekleidet hat, außer es sind seit dem Ausscheiden aus dem Amt 48 Monate vergangen.

(5) Die Zusammensetzung der Landesregierung entspricht dem Geschlechterverhältnis im Landtag zum Zeitpunkt seiner Konstituierung. Falls im Südtiroler Landtag eines der beiden Geschlechter prozentual unterrepräsentiert ist, darf dieses Geschlecht in der Landesregierung nicht mit weniger als diesem Prozentsatz vertreten sein, wobei auf die nächste Einheit ab- oder aufgerundet wird.

(6) Unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 50 des Autonomiestatutes hat der Vorschlag laut Absatz 1 die Abgeordneten oder die nicht dem Landtag angehörenden Personen anzuführen, die die Landesregierung bilden sollen, sowie die entsprechenden Zuständigkeiten, einschließlich der Angabe des ersten Stellvertreters/der ersten Stellvertreterin und des zweiten Stellvertreters/der zweiten Stellvertreterin, von denen einer/eine der deutschen und einer/eine der italienischen Sprachgruppe angehören muss.

(7) In der allfälligen, der Wahl der Mitglieder der Landesregierung vorangehenden Debatte, kann jeder/e Abgeordnete zweimal das Wort ergreifen, wobei die Redezeit von insgesamt 15 Minuten nicht überschritten werden darf. Dem Landeshauptmann/Der Landeshauptfrau stehen für seine/ihre Stellungnahme zu den Wortmeldungen der Abgeordneten vor dem Wahlgang 15 Minuten zur Verfügung.

(8) Auf Vorschlag des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau wählt der Südtiroler Landtag die Landesräte/Landesrätinnen in einer einzigen offenen Abstimmung mit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten.

(9) Sollten eine oder mehrere der vorgeschlagenen Personen nicht dem Landtag angehören, werden diese jedoch in einer getrennten Abstimmung gewählt, und zwar nach Maßgabe von Artikel 50 des Autonomiestatutes. Diese Wahl erfolgt vor der Wahl der anderen Mitglieder, die dem Landtag angehören.

(10) Der Landtagspräsident/Die Landtagspräsidentin nimmt die Verkündung der Gewählten vor.

16)
Art. 10 wurde so ersetzt durch Art. 3 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 17. September 2013, Nr. 6.

Art. 11 17)

17)
Art. 11 wurde aufgehoben durch Art. 4 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 17. September 2013, Nr. 6.

Art. 12 (Kundmachung des Ergebnisses der Wahl der Landesregierung)

(1) Die Wahl der Mitglieder der Landesregierung wird im Amtsblatt der Region durch eine eigene Mitteilung des Präsidenten/der Präsidentin des Landtages kundgemacht.

Art. 13 (Ersatzwahl) 18)

(1) Sollte die Ersetzung eines oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung wegen Rücktritt, Amtsverlust, dauerhafter Verhinderung, Ableben, Amtsenthebung oder aus einem anderen Grund erforderlich sein, tritt der Landtag innerhalb von 15 Tagen zusammen, um aus derselben Sprachgruppe, der die zu ersetzenden Mitglieder angehörten, eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(2) Die Ersatzwahl des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau erfolgt im Sinne von Artikel 9.

(3) Die Ersatzwahl eines oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung erfolgt im Sinne von Artikel 10.

(4) Der Rücktritt des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau und der Landesräte/Landesrätinnen ist an den Landtagpräsidenten/die Landtagspräsidentin zu richten, der/die den Landtag umgehend davon in Kenntnis setzt.

(5) Nach Annahme des Rücktritts nimmt der Landtag die Ersatzwahl vor.

18)
Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 5 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 17. September 2013, Nr. 6.

Art. 13/bis (Rücktritt eines/einer Landtagsabgeordneten und Ersetzung) 19)

(1) Die Annahme des Rücktritts eines Abgeordneten/einer Abgeordneten muss durch den Landtag erfolgen und die entsprechende unwiderrufliche Mitteilung und die Ersetzung werden auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Landtagssitzung gesetzt. Jeder/Jede Abgeordnete kann für höchstens fünf Minuten das Wort ergreifen. Der Landtag stimmt im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 geheim über die Annahme des Rücktrittes ab.

(2) Der Rücktritt wird ab seiner Annahme durch den Landtag wirksam.

(3) In den anderen Fällen des vorzeitigen Ausscheidens eines/einer Abgeordneten aus dem Landtag tritt der Landtag innerhalb von fünfzehn Tagen zusammen, um die allfällig damit zusammenhängenden Obliegenheiten zu erfüllen und den nachrückenden Abgeordneten/die nachrückende Abgeordnete zu vereidigen.

19)
Art. 13/bis wurde eingefügt durch Art. 9 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

II. ABSCHNITT
DIE ORGANE DES LANDTAGES

Art. 14 (Präsident/Präsidentin des Landtages)

(1)  Der Präsident/Die Präsidentin vertritt den Landtag und wahrt dessen Würde und Rechte. Er/Sie beruft ihn ein und führt den Vorsitz; er/sie leitet die Verhandlungen und fasst deren Ergebnisse - falls erforderlich - zusammen. Er/Sie hält die Ordnung aufrecht und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung; er/sie erteilt das Wort und unterbreitet dem Landtag die Angelegenheiten, über die dieser zu beschließen hat; er/sie verkündet das Ergebnis der Abstimmungen. Er/Sie überwacht die Ausübung der den Präsidialsekretären/Präsidialsekretärinnen übertragenen Funktionen und sorgt für die ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten des Landtages.

(2) Dem Präsidenten/Der Präsidentin obliegt weiters die Pflege der Beziehungen zu anderen gesetzgebenden Körperschaften im In- und Ausland, die er/sie im Hinblick auf einen nützlichen Informations- und Erfahrungsaustausch für nützlich hält.

(3) Der Präsident/Die Präsidentin veröffentlicht alljährlich einen detaillierten und analytischen Bericht über die Tätigkeit des Landtages. 20)

20)
Art. 14 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 10 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 15 (Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Landtages) 21)

(1) Die Vizepräsidenten/Die Vizepräsidentinnen unterstützen den Präsidenten/die Präsidentin, insbesondere was die Leitung der Arbeiten im Plenum anbelangt.

(2) Der Präsident/Die Präsidentin ernennt den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin, der/die ihn/sie im Falle seiner/ihrer Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

21)
Art. 15 wurde so ersetzt durch Art. 9 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 16 (Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen)

(1) Die Präsidialsekretäre/Die Präsidialsekretärinnen überwachen die Abfassung des Protokolls der öffentlichen Sitzungen, erstellen die Protokolle der nicht öffentlichen Sitzungen, besorgen den Namensaufruf, verlesen die Protokolle, die Vorschläge und die Schriftstücke und merken die zu Wort gemeldeten Abgeordneten vor, sofern dies nicht elektronisch erfolgt; sie verzeichnen die gefassten Beschlüsse, stellen das Ergebnis der Abstimmungen fest und unterstützen den Präsidenten/die Präsidentin ganz allgemein bei der ordnungsgemäßen Abwicklung der Arbeiten des Landtages. Der Präsident/Die Präsidentin kann ihnen zusätzliche Aufgaben übertragen.

(2) An der Feststellung des geheimen Abstimmungsergebnisses mit Stimmzetteln müssen in jedem Fall ein Präsidialsekretär/eine Präsidialsekretärin der politischen Mehrheit und Opposition beteiligt sein. Im Falle der Abwesenheit dieser Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen bestimmt der Präsident/die Präsidentin einen Abgeordneten/eine Abgeordnete der politischen Mehrheit bzw. der Opposition, der/die diese Aufgabe übernimmt. 22)

22)
Art. 16 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 7 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 10. Juli 2012, Nr. 10.

Art. 17 (Präsidium) 23)

(1) Das Präsidium des Landtages besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und drei Präsidialsekretären/Präsidialsekretärinnen.

(2) Im Präsidium muss die Opposition vertreten sein.

(3) Bei Neuwahlen des Landtages bleibt das Präsidium bis zur Wahl des neuen Präsidiums im Amt.

23)
Art. 17 wurde so geändert durch Art. 10 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 18 (Einberufung, Zuständigkeiten und Beschlüsse des Präsidiums)

(1) Der Landtagspräsident/Die Landtagspräsidentin steht dem Präsidium vor. Er/Sie beruft die Sitzungen ein und legt deren Tagesordnung fest.

(2) Das Präsidium

  1. ergreift - auf der Grundlage der Planstellen- und Personalordnung des Landtages - Maßnahmen bezüglich der Bediensteten des Landtages;
  2. sorgt für die Einhaltung und die korrekte Auslegung der Geschäftsordnung, soweit es sich nicht um Entscheidungen handelt, die dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin vorbehalten sind;
  3. genehmigt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung den vom Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin erstellten Entwurf des Haushaltsvoranschlages sowie der Jahresabschlussrechnung des Landtages. Die Entwürfe des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlussrechnung werden sodann dem Landtag zur Genehmigung unterbreitet;
  4. beschließt die Haushaltsänderungen und -umbuchungen;
  5. arbeitet Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Personalordnung des Landtages und des entsprechenden Stellenplans, der internen Verwaltungs- und Buchungsordnung, der Bestimmungen über die Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Außendienstvergütungen und Beiträge an die Landtagsfraktionen sowie hinsichtlich der allfälligen Genehmigung neuer Reglements aus und legt sie dem Landtag zur Genehmigung vor;
  6. genehmigt das Protokoll der letzten Landtagssitzung der Gesetzgebungsperiode und jedenfalls alle noch zu genehmigenden Protokolle;
  7. beschließt über alle anderen Angelegenheiten, die ihm vom Präsidenten/von der Präsidentin unterbreitet werden;
  8. bespricht und prüft - unter Wahrung der Entscheidungsbefugnisse des Präsidenten/der Präsidentin - auf Antrag eines seiner Mitglieder auch andere Themen.

(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, einschließlich des Präsidenten/der Präsidentin oder des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin laut Artikel 15 Absatz 2, anwesend ist. Es beschließt mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin. 24)

24)
Art. 18 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 11 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5, und dann durch Art. 11 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3, so ersetzt.

Art. 19 (Unvereinbarkeit)

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen dem Präsidium nicht angehören.

Art. 20 (Landtagsfraktionen)

(1) Innerhalb von fünf Tagen nach der ersten Sitzung nach den Wahlen haben die Abgeordneten dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages schriftlich bekannt zu geben, welcher Landtagsfraktion sie angehören oder welcher sie sich anschließen wollen. Jene Abgeordneten, die im Verlauf der Gesetzgebungsperiode nachrücken, müssen besagte Erklärung innerhalb von fünf Tagen ab der Sitzung, in der sie vereidigt worden sind, abgeben.

(2) Jene Abgeordneten, die innerhalb dieser Frist ihre Zugehörigkeit oder ihren Anschluss an eine Landtagsfraktion nicht erklärt haben, bilden eine einzige gemischte Fraktion. Ein allfälliger Fraktionswechsel oder die Bildung einer neuen Fraktion muss dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin schriftlich mitgeteilt werden und wird mit dem ersten Tag des auf die Mitteilung folgenden Monats wirksam.

(3) Innerhalb von zehn Tagen nach der ersten Sitzung nach den Wahlen muss jede Landtagsfraktion dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin schriftlich den Namen des/der Fraktionsvorsitzenden mitteilen. Die Mitteilung muss von allen Fraktionsmitgliedern unterzeichnet sein. Wird im Laufe der Gesetzgebungsperiode der/die Fraktionsvorsitzende ersetzt, ist dies dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin sofort mitzuteilen, wobei dieselbe Vorgangsweise einzuhalten ist.

(4) Über die erfolgte Bestellung des/der Fraktionsvorsitzenden ist dem Landtag in der nächstfolgenden Sitzung zu berichten.

(4/bis) Mit einer von der Mehrheit der Mitglieder einer Fraktion unterzeichneten Erklärung an den Präsidenten/die Präsidentin des Südtiroler Landtages kann ein Mitglied einer Fraktion aus derselben ausgeschlossen werden. Innerhalb von fünf Tagen erklärt der/die ausgeschlossene Abgeordnete die Bildung einer neuen Fraktion oder die Zugehörigkeit zu einer neuen Fraktion, wobei die/der Fraktionsvorsitzende dieser Fraktion innerhalb derselben Frist mittels Erklärung an den Präsidenten/die Präsidentin seine/ihre Zustimmung geben muss. Ohne diese Zustimmung ist die Erklärung des/der Abgeordneten über die Angliederung wirkungslos. Nach Ablauf dieser Frist wird der/die von einer Fraktion ausgeschlossene Abgeordnete der gemischten Fraktion angegliedert. 25)

(5) Der Präsident/Die Präsidentin des Landtages sorgt dafür, dass jeder Fraktion zur Ausübung ihrer Aufgaben geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung stehen, und weist den Fraktionen vom Landtag beschlossene Beiträge zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Landtages zu.

25)
Art. 20 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 2 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 9. März 2012, Nr. 2.

Art. 21 (Kollegium der Fraktionsvorsitzenden des Landtages)

(1) Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden besteht aus den Fraktionsvorsitzenden des Landtages sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums. Letztere haben, mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, kein Stimmrecht. Das Kollegium tagt unter dem Vorsitz des Präsidenten/der Präsidentin des Landtages, der/die es normalerweise auf eigene Initiative einberuft und die Tagesordnung der Sitzungen festlegt. Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden kann zudem vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin auf Antrag eines/einer Fraktionsvorsitzenden einberufen werden und muss außerhalb der Sitzungszeiten des Landtages einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Fraktionsvorsitzenden verlangt wird. Im entsprechenden Antrag müssen die zu behandelnden Themen angegeben sein. 26)

(2) Der Präsident/Die Präsidentin kann den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau oder in dessen/deren Vertretung ein Mitglied der Landesregierung sowie die Vorsitzenden der Gesetzgebungsausschüsse zu den Sitzungen des Kollegiums einladen; sie haben aber kein Stimmrecht.

(3) Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden ist beschlussfähig, wenn der Präsident/die Präsidentin und die absolute Mehrheit der Fraktionsvorsitzenden anwesend sind. Die von den Fraktionsvorsitzenden einstimmig gefassten Beschlüsse zu den Themen gemäß Absatz 4 sind für den Landtag bindend; bei Fehlen der Einstimmigkeit entscheidet der Landtag.

(4) Der Präsident/Die Präsidentin beruft das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden zwecks Abstimmung des Arbeitsprogramms des Landtages sowie zwecks Klärung aller Fragen ein, die den Verlauf der Sitzungen des Landtages und der Landtagsausschüsse betreffen. 27)

(5) Der Landtagspräsident/Die Landtagspräsidentin kann zudem das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden zu jedem anderen die Tätigkeit des Landtages betreffenden Problem anhören.

26)
Art. 21 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.
27)
Art. 21 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 22 (Gesetzgebungsausschüsse)

(1) Der Landtag setzt die Anzahl der Gesetzgebungsausschüsse, ihre Zuständigkeitsbereiche und die Anzahl ihrer Mitglieder fest. Der entsprechende Landtagsbeschluss stellt eine Beilage zu dieser Geschäftsordnung dar.

(2) Kein Abgeordneter/Keine Abgeordnete darf zum Mitglied von mehr als zwei Gesetzgebungsausschüssen ernannt werden.

(3) Der Präsident/Die Präsidentin des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung können nicht Mitglieder von Gesetzgebungsausschüssen sein. Letztere können im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder in Vertretung der Landesregierung an den Arbeiten der Ausschüsse teilnehmen.

Art. 23 (Ausschuss für die Geschäftsordnung) 28)

(1) In der ersten Sitzung nach der Wahl der Mitglieder der Landesregierung und bei jedem Wechsel des Vorsitzes im Zuge der Legislaturperiode in der Sitzung nach der Wahl des Präsidenten/der Präsidentin teilt der Präsident/die Präsidentin dem Landtag die Namen jener Landtagsabgeordneten mit, die den Ausschuss für die Geschäftsordnung bilden. Dieser Ausschuss besteht aus dem/der amtierenden Präsidenten/Präsidentin als Vorsitzendem/Vorsitzender sowie aus fünf Abgeordneten. Zwei Ausschussmitglieder müssen, eingeschlossen gegebenenfalls der Präsident/die Präsidentin, der politischen Minderheit angehören. Die fünf zu Ausschussmitgliedern berufenen Abgeordneten werden jeweils von der politischen Mehrheit bzw. Opposition unter Beachtung der vom Präsidenten/von der Präsidentin gemachten Vorgaben, was die Sprachgruppenzugehörigkeit anbelangt, namhaft gemacht. Erfolgt innerhalb des gestellten Termins einvernehmlich keine Namhaftmachung, benennt der Präsident/die Präsidentin jene Landtagsabgeordneten, die den Ausschuss für die Geschäftsordnung bilden. Es steht den Ausschussmitgliedern frei, sich von einem/einer Abgeordneten derselben Sprachgruppe vertreten zu lassen, wobei jedoch der/die Ausschussvorsitzende davon in Kenntnis zu setzen ist. 29)

(2) Zu den Sitzungen des Ausschusses werden auch die Vorsitzenden aller in dem Ausschuss nicht vertretenen Fraktionen sowie die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Landtages eingeladen; sie haben zwar Rederecht, aber - mit Ausnahme des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin laut Artikel 15 Absatz 2, falls er/sie den Präsidenten/die Präsidentin bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt - kein Stimmrecht.

(3) Dem Ausschuss obliegt die Vorprüfung aller Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung. Jeder/Jede Abgeordnete hat das Recht, Anträge einzubringen wobei das Recht, Abänderungsanträge zu den eingebrachten Anträgen einzubringen, den Ausschussmitgliedern vorbehalten ist. 30)

(4) Die Behandlung der Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung im Ausschuss und im Landtag erfolgt soweit als möglich gemäß der in dieser Geschäftsordnung für die Prüfung der Gesetzentwürfe in den Gesetzgebungsausschüssen bzw. im Landtag festgelegten Verfahrensweise. 31)

(5) Die Beratungsergebnisse des Ausschusses sind dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen, der mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder darüber beschließt. Über die vom Ausschuss einstimmig genehmigten Bestimmungen beschließt der Landtag ohne Diskussion.

(6) Nach ihrer Genehmigung werden die Änderungen der Geschäftsordnung im Amtsblatt der Region veröffentlicht; sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

28)
Art. 23 wurde zuerst durch Art. 12 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5 und dann durch Art. 12 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 9. März 2012, Nr. 2, sowie durch Art. 3 und 4 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8, so geändert.
29)
Art. 23 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 12 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3, und dann durch Art. 3 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.
30)
Art. 23 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 4 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.
31)
Art. 29 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 4 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 23/bis (Wahlbestätigungsausschuss) 32)

(1) Der Wahlbestätigungsausschuss wird vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin nach Anhörung der Fraktionsvorsitzenden innerhalb von fünfzehn Tagen ab der ersten Sitzung des Landtages ernannt.

(2)  Der Wahlbestätigungsausschuss besteht aus sieben Abgeordneten. Bei der Zusammensetzung sind die Bestimmungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 zu beachten. Die Ausschussmitglieder dürfen weder ihre Ernennung ablehnen noch von ihrem Amt zurücktreten noch sich ersetzen lassen. Bei der Ernennung ist auf die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Kompetenz Bedacht zu nehmen.

(3) Dem Wahlbestätigungsausschuss obliegen im Sinne der Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 1 und 4 des Landesgesetzes vom 14. März 2003, Nr. 4, betreffend “Bestimmungen über die im Jahr 2003 anfallende Wahl des Südtiroler Landtages” ausschließlich die Ermittlungen und Untersuchungen über die Nichtwählbarkeits- und Unvereinbarkeitsgründe der Landtagsabgeordneten, einschließlich jener, die sich während der Gesetzgebungsperiode ergeben. Die Ermittlungen erstrecken sich auch auf jene Landtagsabgeordnete, die den aus welchem Grund auch immer aus ihrem Amt ausgeschiedenen Abgeordneten nachfolgen. Die Tätigkeit wird von den Bestimmungen laut dem III. Abschnitt-bis geregelt.

32)
Art. 23/bis wurde eingefügt durch Art. 13 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 24 (Sonderausschüsse)

(1) Der Landtag kann zur Prüfung bestimmter Angelegenheiten, Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge, die Sachgebiete im besonderen Interesse des Landes betreffen, Sonderausschüsse bestellen.

(2) Die Befugnis zu Vorschlägen auf Bestellung der in diesem Artikel vorgesehenen Ausschüsse steht den Abgeordneten und der Landesregierung zu.

(3) Die Zahl der Mitglieder eines Sonderausschusses entspricht jener, die der Landtag für die Gesetzgebungsausschüsse festgelegt hat. Soweit anwendbar, gelten für die Bestellung und die Arbeitsweise des Sonderausschusses die Regelungen für die Gesetzgebungsausschüsse. Die Sonderausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Ausschussmitglieder. 33)

33)
Art. 24 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 13 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 25 (Untersuchungsausschüsse) 34)

(1) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Artikel 68, ernennt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin auf begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Landtagsmitglieder einen Untersuchungsausschuss, in dem jede Landtagsfraktion mit einem von ihr namhaft gemachten Mitglied vertreten ist. Im Antrag muss der zu untersuchende Gegenstand angegeben werden.

(2) Bei allfälligen Abstimmungen verfügt jedes Ausschussmitglied über so viele Stimmen, als die Fraktion, der es angehört, Mitglieder hat.

(3) Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Opposition.

(4)  Der Ausschuss holt Auskünfte, Informationen und Unterlagen über den Gegenstand der Untersuchung ein und legt dem Landtag nach Abschluss seiner Arbeiten einen Bericht über die Ergebnisse und die Schlussfolgerungen vor. Falls er es für nötig hält, unterbreitet er auch Vorschläge.

34)
Art. 25 wurde so ersetzt durch Art. 6 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 18. April 2012, Nr. 6.

Art. 26 (Zusammensetzung, Bestellung und Arbeitsweise der Ausschüsse)

(1) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung, muss die Zusammensetzung der Ausschüsse der Stärke der Sprachgruppen und nach Möglichkeit jener der Fraktionen angepasst sein, so wie sie im Landtag vertreten sind. Unbeschadet bleibt die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe in einem der Gesetzgebungsausschüsse. 35)

(2) Bruchteile von wenigstens fünfzig Prozent einer Einheit werden als ganze Einheit zugunsten der in der Landesregierung nicht vertretenen Gruppen berechnet.

(3) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung, werden die Ausschüsse vom Landtag über Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin des Landtages und im Einvernehmen mit den Fraktionsvorsitzenden des Landtages im Wege der offenen Abstimmung bestellt. In Ermangelung des Einvernehmens beschließt der Landtag in geheimer Abstimmung.

(4) Das Verfahren gemäß Absatz 3 gilt auch für die Ersetzung einzelner Ausschussmitglieder.

(5) Für die Ausschüsse gemäß den vorhergehenden Artikeln wird, wenn möglich, die im IV. Abschnitt dieser Geschäftsordnung enthaltene Regelung der Arbeitsweise der Gesetzgebungsausschüsse angewandt.

35)
Art. 26 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 14 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 27 (Interregionale Landtagsausschüsse)

(1) Die Bestellung interregionaler Landtagsausschüsse erfolgt nach den in den Geschäftsordnungen dieser Ausschüsse vorgesehenen Bestimmungen.

(2) Der Präsident/Die Präsidentin des Landtages gehört den genannten Ausschüssen von Rechts wegen an.

Art. 28 (Abordnungen)

(1) Der Landtagspräsident/Die Landtagspräsidentin stellt die offiziellen Abordnungen des Landtages in der Regel so zusammen, dass alle Landtagsfraktionen darin vertreten sind. Dies gilt auch für offizielle Begegnungen, die vom Landtagspräsidium veranstaltet werden.

(2)  Den offiziellen Abordnungen steht der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin oder - unter Beachtung der Befugnisse des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin laut Artikel 15 Absatz 2 - einer der Vizepräsidenten/eine der Vizepräsidentinnen vor. Sind sowohl der Präsident/die Präsidentin als auch beide Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen abwesend, steht ihnen der/die an Jahren älteste Landtagsabgeordnete unter deren Mitgliedern vor. 36)

36)
Art. 28 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 15 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

III. ABSCHNITT
HAUSHALT DES LANDTAGES

Art. 29 (Haushaltsgebarung)

(1) Dem Präsidenten/Der Präsidentin des Landtages obliegt im Sinne der "Internen Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages" die Gebarung der dem Landtag zur Verfügung stehenden Geldmittel.

Art. 30 (Genehmigung des Haushaltes)

(1) Der in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Artikels 18 überprüfte und beschlossene Haushaltsvoranschlag sowie die Abschlussrechnung des Landtages werden dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt.

(2) Interne Bilanzumbuchungen im Sinne der geltenden Verwaltungs- und Buchungsordnung werden dem Landtag mitgeteilt.

III. ABSCHNITT-BIS
REGELUNG DES WAHLBESTÄTIGUNGSVERFAHRENS UND DES VERFAHRENS FÜR DEN AMTSVERFALL

Art. 30/bis (Einsetzung und Arbeitsweise des Wahlbestätigungsausschusses) 37)

(1) Der Wahlbestätigungsausschuss laut Artikel 23/bis wird innerhalb von drei Tagen ab seiner Ernennung zur ersten Sitzung einberufen, um - nach dem Verfahren laut Artikel 31 - den Vorsitzenden/die Vorsitzende, den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende und den Schriftführer/die Schriftführerin zu wählen.

(2) Nach Einsetzung des Ausschusses teilt der Präsident/die Präsidentin des Ausschusses den Ausschussmitgliedern durch Los die Abgeordneten zu, in Bezug auf welche sie Ermittlungen zur Überprüfung allfälliger Nichtwählbarkeits- und Unvereinbarkeitsgründe durchführen und in der Folge dem Ausschuss ihre Schlussfolgerungen mitteilen müssen.

(3) Die Arbeitsweise des Ausschusses wird nach Möglichkeit durch die für die Arbeitsweise der Gesetzgebungsausschüsse geltenden im IV. Abschnitt enthaltenen Bestimmungen geregelt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, und zwar mittels Erheben der Hand. Bei Stimmengleichheit kommt die für den Gewählten/die Gewählte günstigere Entscheidung zur Anwendung.

37)
Art. 30/bis wurde eingefügt durch Art. 16 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 30/ter (Dokumentation und Befugnisse des Wahlbestätigungsausschusses) 38)

(1) Die zentrale Wahlbehörde übermittelt dem Wahlbestätigungsausschuss eine Ausfertigung des Protokolls über die von ihr durchgeführten Wahlhandlungen, damit der Ausschuss das Wahlbestätigungsverfahren eröffnen kann.

(2) Innerhalb von fünfzehn Tagen ab der Bekanntgabe der Gewählten müssen die gewählten Abgeordneten dem Sekretariat des Landtags eine Erklärung übermitteln, in der die von ihnen am letzten für die Einreichung der Kandidaturen vorgesehenen Tag bekleideten Ämter und Stellen, die übernommenen Aufträge jedweder Art sowie jene angegeben werden müssen, die sie in öffentlichen oder privaten Körperschaften bekleiden bzw. innehaben; anzugeben sind auch Unternehmer- oder berufliche Tätigkeiten und Funktionen, welche einen Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgrund darstellen könnten. Nachrückende Abgeordnete müssen die Erklärung innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Landtagssitzung übermitteln, bei der sie den Eid abgelegt haben.

(3) Falls er es für zweckmäßig oder notwendig erachtet, hört der Ausschuss die betreffenden Abgeordneten an, holt Informationen ein, beantragt den Gegenstand seiner Ermittlungen betreffende Unterlagen und nimmt diese entgegen.

(4) Der Ausschuss kann auf die Mitarbeit von externen Fachleuten zurückgreifen.

38)
Art. 30/ter wurde eingefügt durch Art. 17 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 30/quater (Vorgangsweise des Wahlbestätigungsausschusses bei Bestehen von Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründen) 39)

(1) Hat der Wahlbestätigungsausschuss Grund zur Annahme, dass Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe bestehen, teilt er dies dem/der betreffenden Abgeordneten schriftlich mit; dieser/diese kann innerhalb von fünfzehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich seine/ihre Einsprüche vorbringen oder den Unvereinbarkeitsgrund beseitigen.

(2) Nach Ablauf besagter Frist legt der Ausschuss, falls erforderlich, den Termin für die Verhandlung fest und teilt ihn dem/der betreffenden Abgeordneten mindestens zehn Tage vorher schriftlich mit. Der/Die Abgeordnete kann bei der Verhandlung vor dem Ausschuss den Beistand einer von ihm/ihr benannten Vertrauensperson in Anspruch nehmen.

(3) Ist der Ausschuss nach Abschluss des Verfahrens laut den Absätzen 1 und 2 der Ansicht, dass auf jeden Fall Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe bestehen, legt er dem Landtag einen Bericht vor und schlägt ihm die Maßnahme laut Artikel 30/quinquies Absatz 1 Buchstabe b) bzw. jene laut Artikel 30/quinquies Absatz 1 Buchstabe c) vor.

39)
Art. 30/quater wurde eingefügt durch Art. 18 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 30/quinquies (Bericht und Vorschläge des Wahlbestätigungsausschusses an den Landtag) 40)

(1) Am Ende seiner Ermittlungstätigkeit, innerhalb von sechs Monaten ab seiner Ernennung, legt der Wahlbestätigungsausschuss dem Landtag einen Schlussbericht und einen begründeten Beschlussvorschlag vor, in dem Folgendes vorgeschlagen wird:

  1. die Bestätigung der Wahl jener Abgeordneten, denen gegenüber keine Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe festgestellt wurden;
  2. die Feststellung von Nichtwählbarkeitsgründen mit der sich daraus ergebenden Annullierung der Wahl einzelner Abgeordneter und die Erklärung, dass sie von ihrem Amt verfallen;
  3. die Feststellung von Unvereinbarkeitsgründen und, falls sich der/die betreffende Abgeordnete nicht für das Landtagsmandat entscheidet, die Erklärung, dass er/sie von seinem/ihrem Amt verfällt.

(2) Der Landtag prüft den Bericht und den Beschlussvorschlag des Ausschusses in der ersten auf die Vorlage folgenden Sitzungsfolge und beschließt nach dem Verfahren laut Artikel 30/octies.

(3) Handelt es sich um nachrückende Abgeordnete, läuft die Frist laut Absatz 1 ab dem Tag der Landtagsitzung, bei der sie den Eid abgelegt haben.

(4) Treten Nichtwählbarkeits- und Unvereinbarkeitsgründe nach der Wahl ein, berichtet der Ausschuss dem Landtag innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem er davon Kenntnis erlangt hat.

40)
Art. 30/quinquies wurde eingefügt durch Art. 19 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 30/sexies (Feststellung der Nichtwählbarkeit im Landtag - Annullierung der Wahl und Amtsverfall) 41)

(1) Stellt der Landtag fest, dass - wie laut Artikel 30/quinquies Absatz 1 Buchstabe b) vorgeschlagen - Nichtwählbarkeitsgründe bestehen, beschließt er die Annullierung der Wahl und den Verfall des/der Abgeordneten von seinem/ihrem Amt.

(2) Der Beschluss des Landtages muss dem/der Betroffenen innerhalb von fünf Tagen mitgeteilt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht werden.

41)
Art. 30/sexies wurde eingefügt durch Art. 20 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 30/septies (Feststellung von Unvereinbarkeitsgründen im Landtag - Option und allfälliger Amtsverfall) 42)

(1) Stellt der Landtag fest, dass - wie laut Artikel 30/quinquies Absatz 1 Buchstabe c) vorgeschlagen - ein Unvereinbarkeitsgrund besteht, fordert der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin den betreffenden Abgeordneten/die betreffende Abgeordnete schriftlich auf, sich innerhalb von zwanzig Tagen ab Erhalt der Mitteilung entweder für das Landtagsmandat oder für das von ihm/ihr bekleidete Amt, das den Unvereinbarkeitsgrund darstellt, zu entscheiden.

(2) Trifft der/die Abgeordnete innerhalb der Frist laut Absatz 1 keine Entscheidung, beschließt der Landtag in der darauffolgenden Sitzungsfolge den Verfall des/der betreffenden Abgeordneten von seinem/ihrem Amt. Eine nach Ablauf der Frist mitgeteilte Entscheidung ist unwirksam und hat somit keinen Einfluss auf die über den Amtsverfall zu ergreifende Maßnahme.

(3) Der Beschluss des Landtages über den Amtsverfall muss dem/der Betroffenen innerhalb von fünf Tagen mitgeteilt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht werden.

(4) Entscheidet sich der/die Abgeordnete für das von ihm/von ihr bekleidete Amt, das den Unvereinbarkeitsgrund darstellt, teilt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin dies dem Landtag in der darauffolgenden Sitzungsfolge mit, worauf der Landtag den Verfall des/der betreffenden Abgeordneten von seinem/ihrem Amt beschließt. Der entsprechende Beschluss ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.

(5) Entscheidet sich der/die Abgeordnete für das Landtagsmandat, beschließt der Landtag die Bestätigung seiner/ihrer Wahl. Die Entscheidung ist nur dann wirksam, wenn eine Erklärung über den Rücktritt vom Amt bzw. über den Verzicht auf die Stelle oder auf den Auftrag, die zur Unvereinbarkeit geführt haben, vorgelegt wird. Zu diesem Zwecke übermittelt der/die Abgeordnete dem Sekretariat des Landtages ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Rücktritt angenommen oder zur Kenntnis genommen wurde; sollte die Art der ausgeübten Tätigkeit keinen Rücktritt vorsehen, muss eine Erklärung vorgelegt werden, dass sich der/die Abgeordnete jeglicher damit zusammenhängender Funktionen enthält und auf jedwede allfällige Vergütung oder auf jeden damit zusammenhängenden Vorteil verzichtet.

42)
Art. 30/septies wurde eingefügt durch Art. 21 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 30/octies (Verfahren für die Prüfung im Landtag) 43)

(1) Der Landtag stimmt über alle Beschlussvorschläge durch Erheben der Hand ab.

(2) Bei Stimmengleichheit kommt die für den Gewählten/die Gewählte günstigere Entscheidung zur Anwendung.

(3) In der Debatte kann jeder/jede Abgeordnete für fünf Minuten das Wort ergreifen. Jene Abgeordnete, für welche der Ausschuss Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe aufzeigt, können für 15 Minuten das Wort ergreifen. 44)

(4) Lehnt der Landtag einen vom Ausschuss vorgelegten Beschlussvorschlag ab, der die Feststellung von Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründen zum Inhalt hat, bedeutet dies, dass er die Wahl bestätigt.

(5) Lehnt der Landtag einen vom Ausschuss vorgelegten Beschlussvorschlag ab, der die Bestätigung der Wahl zum Inhalt hat, hat dies die Rückverweisung der Akten an den Ausschuss zwecks neuerlicher Prüfung gemäß Artikel 30/quater Absatz 1 und Absatz 2 zur Folge. Wurde das Verfahren gemäß Artikel 30/quater Absatz 1 und Absatz 2 bereits abgewickelt, kommt der Beschluss des Landtages entweder der Feststellung eines Nichtwählbarkeitsgrundes mit der sich daraus ergebenden Annullierung der Wahl und Erklärung über den Amtsverfall oder der Feststellung eines Unvereinbarkeitsgrundes mit dem sich daraus ergebenden Einleitung des Verfahrens laut Artikel 30/septies gleich.

(6) Nach Abschluss des Verfahrens laut Artikel 30/quater Absatz 1 und Absatz 2 wird die Entscheidung des Landtages endgültig.

43)
Art. 30/octies wurde eingefügt durch Art. 22 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5, und später so geändert durch Art. 14 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
44)
Art. 30/octies Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 14 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 30/novies (Art der Zustellung der Mitteilungen und Beschlüsse) 45)

(1) Die Mitteilungen und Beschlüsse laut Artikel 30/quater, 30/sexies und 30/septies müssen den Landtagsabgeordneten mittels Einschreiben mit Rückantwort an ihren Wohnsitz mitgeteilt werden.

45)
Art. 30/novies wurde eingefügt durch Art. 23 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 30/decies (Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe, die sich während der Gesetzgebungsperiode ergeben) 46)

(1)  Falls nach der Wahl Umstände eintreten, die einen vom Gesetz vorgesehenen Nichtwählbarkeitsgrund darstellen oder falls sich ein Unvereinbarkeitsgrund ergibt, muss der/die betreffende Abgeordnete innerhalb von fünfzehn Tagen ab Eintreten des Umstandes bzw. Auftreten des Unvereinbarkeitsgrundes dem Sekretariat des Landtages die Änderungen bekannt geben, welche die von Artikel 30/ter Absatz 2 vorgesehene Erklärung betreffen. Ist dies der Fall, wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vorgegangen.

46)
Art. 30/decies wurde eingefügt durch Art. 24 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

IV. ABSCHNITT
DIE GESETZGEBUNGSAUSSCHÜSSE

Art. 31 (Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin der Ausschüsse)

(1) Zur Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin, welche in geheimer Abstimmung erfolgt, werden die Ausschüsse erstmalig gesondert vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landtages einberufen.

(2) Bei ihrem erstmaligen Zusammentreten stehen die Ausschüsse unter dem Vorsitz des/der an Jahren ältesten Abgeordneten.

(3) Sollte bei der Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin niemand die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden auf sich vereinen, wird noch im Verlauf derselben Sitzung eine Stichwahl zwischen jenen zwei Abgeordneten vorgenommen, welche die höchste Stimmenanzahl erreicht haben; als gewählt gilt derjenige/diejenige, welcher/welche bei der Stichwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit gilt jener/jene Abgeordnete als gewählt, welcher/welche bei der Wahl zum Südtiroler Landtag mehr Vorzugsstimmen erhalten hat. Stellvertretender Schriftführer/Stellvertretende Schriftführerin ist das jüngste jener Ausschussmitglieder, welche keines der vorgenannten Ämter bekleiden. 47)

(4) Der/Die gewählte Vorsitzende teilt das Ergebnis der Wahlen unverzüglich dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages schriftlich mit.

(5) Bei Ableben, Rücktritt oder Amtsverfall eines Ausschussmitgliedes, das das Amt des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schriftführers/der Schriftführerin bekleidet, nimmt der Ausschuss die entsprechende Neuwahl gemäß dem in den vorhergehenden Absätzen festgelegten Verfahren vor. Die Neuwahl muss innerhalb von fünfzehn Tagen ab Ersetzung des verstorbenen, zurückgetretenen oder vom Amt verfallenen Mitgliedes erfolgen.

47)
Art. 31 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 15 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 32 (Einberufung der Ausschüsse) 48)

(1)  Die Ausschüsse sind von den Ausschussvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin und möglichst gemäß einem längerfristigen Sitzungskalender über das Amt für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten des Landtages einzuberufen. Das Einberufungsschreiben mit der Tagesordnung muss in der Regel fünf Tage vorher zugestellt werden, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, an den Sitzungen teilzunehmen. Das Einberufungsschreiben wird auch dem Erstunterzeichner/der Erstunterzeichnerin des Gesetzentwurfes und/oder dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zugestellt und an der Amtstafel des Landtages ausgehängt. Das Einberufungsschreiben wird auch den in Artikel 97/sexies Absatz 1 näher angeführten Abgeordneten zu dem in derselben Bestimmung angegebenen Zweck zur Kenntnis gebracht.

(2) Der/Die Vorsitzende des Ausschusses beruft den Ausschuss in der Regel innerhalb von zehn Tagen nach Zuweisung eines Gesetzentwurfes ein.

(3) Im Falle der Dringlichkeit liegt es im Ermessen des/der Vorsitzenden des Ausschusses, diesen mittels Telegramm oder auf jede andere schriftliche Art unter Gewähr einer Ladungsfrist von wenigstens vierundzwanzig Stunden einzuberufen.

(4) Bei Einverständnis aller Ausschussmitglieder kann von obigen Formen und Fristen abgesehen werden.

(5) Die Landesregierung kann vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin die Einberufung bestimmter Ausschüsse verlangen, falls sie Mitteilungen zu machen oder Aufklärungen zu geben beabsichtigt.

(6) Sollte die Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses dessen Einberufung zum Zwecke der Behandlung bestimmter Angelegenheiten beantragen, so hat der/die Vorsitzende für seine Einberufung innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt dieses Antrages Sorge zu tragen.

48)
Art. 32 wurde so geändert durch Art. 25 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 33 (Tagesordnung der Ausschüsse)

(1) Die Gesetzentwürfe und allfällige Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausschüsse fallen, werden vom/von der jeweiligen Ausschussvorsitzenden in chronologischer Reihenfolge und unter Beachtung der von Artikel 32 vorgesehenen Fristen auf die Tagesordnung gesetzt. Bei den vom Landtag im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 rückverwiesenen Gesetzentwürfen wird zum Zwecke der Anwendung des Prinzips der chronologischen Reihung das Datum des Rückverweisungsbeschlusses des Landtages berücksichtigt. 49)

(2) Die Ausschüsse können nur Themen behandeln und beschließen, die auf der Tagesordnung aufscheinen.

(3) Hinsichtlich der Vorverlegung beziehungsweise der Vertagung eines Tagesordnungspunktes und der Aufnahme von neuen Punkten in die Tagesordnung werden die Bestimmungen gemäß Artikel 60, 61 und 62 angewandt.

49)
Art. 33 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 26 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5 ersetzt, und dann so geändert durch Art. 16 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 34 (Abwesenheit)

(1) Sollte ein Abgeordneter/eine Abgeordnete verhindert sein, an den Sitzungen teilzunehmen, hat er/sie umgehend den Ausschussvorsitzenden/die Ausschussvorsitzende davon in Kenntnis zu setzen. Wird die Abwesenheit nicht mitgeteilt oder lässt sich der/die Abgeordnete nicht durch einen anderen/eine andere vertreten, gilt er/sie als unentschuldigt abwesend.

(2) Im Falle länger dauernder Abwesenheit muss der/die Abgeordnete beim Präsidenten/bei der Präsidentin des Landtages vorher Urlaub beantragen, damit seine/ihre Abwesenheit als entschuldigt gilt. Dies wird dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses mitgeteilt.

(3) Die Ausschussvorsitzenden geben dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages die Namen der Abgeordneten bekannt, welche drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben sind.

Art. 35 (Verlust der Mitgliedschaft und Rücktritt)

(1) Ein Abgeordneter/Eine Abgeordnete, der/die ohne gerechtfertigten Grund an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilnimmt, verliert sein/ihr Amt als Mitglied des Ausschusses.

(2) Der Verlust der Mitgliedschaft wird dem Landtag bekannt gegeben.

(3) Ein Abgeordneter/Eine Abgeordnete, der/die an den Sitzungen des Ausschusses nicht mehr teilnehmen will, hat dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages und dem/der Vorsitzenden des Ausschusses seinen/ihren Rücktritt schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Verlust der Mitgliedschaft und der Rücktritt gemäß den Absätzen 1 und 3 sind ab ihrer Mitteilung an den Landtag seitens des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin wirksam.

(5) Ein Abgeordneter/Eine Abgeordnete, der/die zum Mitglied der Landesregierung ernannt wird, verliert von Rechts wegen sein/ihr Amt als Mitglied des Ausschusses.

(6) Der Präsident/Die Präsidentin des Landtages schlägt in der nächstfolgenden Sitzung des Landtages die Ersetzung des Ausschussmitgliedes vor.

(7) Als Nachfolger des ausgeschiedenen Ausschussmitgliedes wird - außer im Falle des Verzichtes seitens der Fraktion - ein anderer Abgeordneter/eine andere Abgeordnete derselben Fraktion berufen.

Art. 36 (Vertretung von Mitgliedern - Teilnahme an den Sitzungen als Beobachter/Beobachterin)

(1) Ein Ausschussmitglied, das an einer Sitzung nicht teilnehmen kann oder sich ersetzen lassen will, kann sich von einem/einer Abgeordneten der eigenen Fraktion vertreten lassen; er/sie hat jedoch vor Beginn der betreffenden Sitzung den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Ausschusses davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Jeder/Jede Abgeordnete kann als Beobachter/Beobachterin an den Sitzungen der Gesetzgebungsausschüsse und der Sonderausschüsse teilnehmen.

Art. 37 (Gültigkeit der Sitzungen)

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist und wenn kein Ausschussmitglied zu Beginn der Sitzung die Gültigkeit derselben wegen Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einberufung beanstandet.

Art. 38 (Nichtöffentlichkeit der Sitzungen)

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Die Ausschüsse können jedoch mit Mehrheitsbeschluss Anhörungen und Tagungen zu Gesetzentwürfen öffentlich abhalten. 50)

50)
Art. 38 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 17 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 39 (Beschlüsse der Ausschüsse - Antragsrecht)

(1) Die Ausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Hand, unbeschadet der Bestimmung gemäß Artikel 31 Absatz 1. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme jenes Ausschussmitgliedes, das den Vorsitz führt.

(2) In allen Ausschüssen ist jedes Ausschussmitglied auch einzeln voll antragsfähig.

Art. 40 (Sitzungsprotokolle)

(1)  Über die Sitzungen der Ausschüsse wird vom beauftragten Beamten/von der beauftragten Beamtin unter der Aufsicht des Schriftführers/der Schriftführerin für jede Sitzung ein Protokoll geführt, das in der Regel innerhalb von dreißig Tagen und jedenfalls innerhalb von sechzig Tagen den Ausschussmitgliedern übermittelt wird und dessen Genehmigung auf die Tagesordnung der auf die der Übermittlung folgenden Sitzung gesetzt wird; das Protokoll gilt als genehmigt, falls kein Einwand erhoben wird, andernfalls stimmt der Ausschuss über den Einwand ab. Alle Einwände müssen im Protokoll vermerkt werden. Das genehmigte Protokoll wird vom Schriftführer/von der Schriftführerin unterzeichnet.

(2) Die Protokolle stellen interne Schriftstücke der Ausschüsse dar. Jeder/Jede Abgeordnete kann im Amt für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten des Landtages eine Abschrift der Protokolle erhalten.

Art. 41 (Behandlung von Gesetzentwürfen)

(1) Der/Die Vorsitzende des Ausschusses kann von den zuständigen Landesräten/Landesrätinnen und von jenen Abgeordneten, die den Gesetzentwurf vorgelegt haben, Auskünfte, Erläuterungen und Unterlagen verlangen; er/sie kann weiters die Anwesenheit des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau und jener Landesräte/Landesrätinnen verlangen, die Aufklärungen über die in Behandlung stehenden Angelegenheiten geben können. Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau oder der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin können sich vertreten lassen. Der Ausschuss behandelt nur die Gesetzentwürfe, denen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen beigelegt sind, insbesondere die Texte aller Bestimmungen, auf die im Gesetzentwurf Bezug genommen wird. Außerdem muss ausdrücklich vermerkt sein, in welcher Sprache der Ausgangstext des Gesetzentwurfes, dem eine genaue Übersetzung beizulegen ist, verfasst wurde.

(2) Der Einbringer/Die Einbringerin eines Gesetzentwurfes hat das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse ohne Stimmrecht teilzunehmen, um den Gesetzentwurf näher zu erläutern; der/die für den zu behandelnden Fachbereich zuständige Landesrat/Landesrätin ist jedenfalls einzuladen. Die Teilnahme des Einbringers/der Einbringerin und eines Mitgliedes der Landesregierung oder dessen Vertretung bzw. des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin oder dessen Vertretung im Falle der fachlichen Zuständigkeit des Landtages ist Voraussetzung für die Behandlung eines Gesetzentwurfes. 51)

(3) Sollte der Gesetzentwurf auf ein Volksbegehren zurückgehen, beruft der/die Ausschussvorsitzende den Erstunterzeichner/die Erstunterzeichnerin oder seinen/ihren Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin zur näheren Erläuterung des Gesetzentwurfes ein. Sollte der Gesetzentwurf hingegen von mehreren Abgeordneten vorgelegt worden sein, so steht das Recht auf Teilnahme dem Erstunterzeichner/der Erstunterzeichnerin oder bei dessen/deren Verhinderung einem anderen Mitunterzeichner/einer anderen Mitunterzeichnerin zu.

(4) Der Einbringer/Die Einbringerin eines Gesetzentwurfes kann einen Sachverständigen/eine Sachverständige beiziehen.

(5) Die Gesetzentwürfe, die denselben Gegenstand betreffen, sind gemeinsam zu behandeln.

51)
Art. 41 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 18 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 42 (Verfahren für die Behandlung von Gesetzentwürfen) 52)

(1) Sofern ein Mitglied des Ausschusses dies beantragt, wird der Begleitbericht zum Gesetzentwurf verlesen, worauf die Generaldebatte für eröffnet erklärt wird.

(2) Auf die Ausführungen der Ausschussmitglieder antwortet ein Einbringer/eine Einbringerin oder der/die Vorsitzende, worauf die Ausschussmitglieder ein zweites Mal das Wort ergreifen können; auch in diesem Falle antwortet ein Einbringer/eine Einbringerin oder der/die Vorsitzende, worauf die Generaldebatte als abgeschlossen erklärt wird. Die jedem Ausschussmitglied und dem Einbringer/der Einbringerin des Gesetzentwurfes insgesamt zur Verfügung stehende Redezeit beträgt dreißig Minuten. 53)

(3) Der/Die Vorsitzende lässt daraufhin über den Übergang zur Artikeldebatte abstimmen.

(4) Wird dem Übergang zur Artikeldebatte nicht zugestimmt, so findet diese nicht statt; der/die Vorsitzende des Ausschusses leitet den Gesetzentwurf an den Präsidenten/die Präsidentin des Landtages unter Vorlage eines Berichtes des Ausschusses weiter.

(5) Bei der Artikeldebatte wird folgendes Verfahren angewandt:

  1. Die Mitglieder des Ausschusses und der Landesregierung sowie die Einbringer/die Einbringerinnen des Gesetzentwurfes können Abänderungsanträge – einschließlich solcher, die auf die Einfügung von Zusatzartikeln abzielen – sowie Änderungsanträge zu Änderungsanträgen einbringen, wobei diese in dem Sinn getrennt behandelt werden, dass für jeden einzelnen Änderungsantrag bzw. Änderungsantrag zum Änderungsantrag eine gesonderte Diskussion und Abstimmung erfolgt;
  2. für die Erläuterung des Änderungsantrages bzw. des Änderungsantrages zu demselben steht dem jeweiligen Einbringer/der jeweiligen Einbringerin eine Redezeit von 10 Minuten zur Verfügung. Dieselbe Redezeit steht auch jedem Mitglied des Ausschusses für seine Wortmeldung im Rahmen der Diskussion über den Änderungsantrag bzw. den Änderungsantrag zu demselben sowie der Landesregierung für ihre Stellungnahme zu;
  3. für die Einbringung der Änderungsanträge – einschließlich solcher, die auf die Einfügung von Zusatzartikeln abzielen – und der Änderungsanträge zu Änderungsanträgen wird von den von Artikel 97/bis vorgesehenen Fristen abgesehen. Änderungsanträge und Änderungsanträge zu denselben können somit auch noch während der Sitzung eingebracht werden;
  4. jedem Mitglied des Ausschusses und der Landesregierung sowie den Einbringern/den Einbringerinnen des Gesetzentwurfes stehen für die Diskussion über einen Artikel 10 Minuten Redezeit zur Verfügung;
  5. die Abgeordneten jener Fraktionen, die im Ausschuss nicht vertreten sind, können innerhalb der von Artikel 97/sexies Absatz 1 vorgesehenen Frist und gemäß den dort festgelegten Modalitäten Änderungsanträge, die auf die Einfügung von Zusatzartikeln abzielen, einbringen und diese im Zuge ihrer Behandlung auch erläutern. 54)
52)
Art. 42 wurde zuerst durch Art. 27 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5 und durch Art. 19 und 20 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3 und durch Art. 25 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8, so geändert.
53)
Art. 42 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 19 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
54)
Art. 42 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 20 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3, und dann durch Art. 25 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8, so ersetzt.

Art. 43 (Fristen für die Behandlung der Gesetzentwürfe)

(1) Der/Die Vorsitzende des Ausschusses übermittelt dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages die Berichte zu den ihm/ihr überreichten Gesetzentwürfen innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt derselben, unbeschadet der im Artikel 87 Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen.

(2) Im Falle rechtzeitigen Ersuchens seitens des/der Vorsitzenden des Ausschusses liegt die Gewährung einer Verlängerung der im Absatz 1 genannten Frist um höchstens sechzig Tage im Ermessen des Präsidenten/der Präsidentin des Landtages. Für Fristenverlängerungen um mehr als sechzig Tage oder sofern der Präsident/die Präsidentin des Landtages eine Fristenverlängerung nicht für angebracht erachtet, bleibt der Landtag für die Entscheidung zuständig. Bei der entsprechenden Diskussion dürfen der Antragsteller/die Antragstellerin für die Erläuterung und je zwei Redner/Rednerinnen jeweils für höchstens fünf Minuten dafür bzw. dagegen sprechen. 55)

(3) Erhält der Präsident/die Präsidentin den Bericht des Ausschusses nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls der Frist gemäß Absatz 2, setzt er/sie den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung, bei der der/die Vorsitzende des Ausschusses Bericht über die Arbeiten im Ausschuss im Zusammenhang mit der Überprüfung des Gesetzentwurfes erstattet. Auf Antrag des/der Vorsitzenden des Ausschusses oder eines/einer anderen Abgeordneten kann der Landtag beschließen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss rückzuverweisen und diesem einen neuen Termin für dessen Überprüfung einzuräumen, wobei die Rückverweisung an den Ausschuss für jeden Gesetzentwurf nur einmal erfolgen kann. Wird kein entsprechender Antrag gestellt oder wird der gestellte Antrag abgelehnt, verbleibt der Gesetzentwurf auf der Tagesordnung des Landtages. 56)

55)
Art. 43 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 21 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
56)
Art. 43 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 22 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 44 (Einholung von Gutachten, Lokalaugenscheine und Studienfahrten) 57)

(1) Die Ausschüsse können Sachverständige und/oder - auch auf deren Antrag hin - andere Personen, insbesondere Vertreter von Körperschaften, Vereinen, Verbänden und anderen Interessensgruppierungen, anhören. Ebenso können die Ausschüsse an den Landtagspräsidenten/die Landtagspräsidentin den Antrag auf Einholung eines schriftlichen Gutachtens zu einem spezifischen Thema stellen.

(1/bis) Den vom Ausschuss geladenen Sachverständigen wird, sofern es sich nicht um Landesbedienstete oder Abgeordnete handelt, für ihre Tätigkeit, einschließlich der Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses, eine entsprechende Vergütung ausbezahlt, deren Ausmaß, unter Beachtung der mit Präsidiumsbeschluss festzulegenden Kriterien und Richtwerte, von Fall zu Fall vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin bestimmt wird. Ihnen werden gegen Vorlage der entsprechenden Belege auch die allfälligen Reisespesen und Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung gemäß der für Landesbedienstete geltenden Außendienstverordnung rückerstattet. Die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung können auch direkt vom Landtag übernommen werden.

(1/ter) Die in Absatz 1/bis angeführten Vergütungen und Rückerstattungen von Ausgaben stehen jenen Personen nicht zu, die auf ihren Antrag hin vom Ausschuss angehört werden.

(2) Zur Vertiefung der Kenntnisse in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen können die Ausschüsse Besprechungen und Lokalaugenscheine auch außerhalb des Dienstsitzes abhalten sowie Studienfahrten, auch ins Ausland, unternehmen.

(3) Jegliche Initiative, die mit Ausgaben zu Lasten des Landtagshaushaltes verbunden ist, muss vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin genehmigt werden.

57)
Art. 44 wurde so ersetzt durch Art. 28 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 45 (Gutachten anderer Ausschüsse und finanzielle Deckung der Gesetzentwürfe)

(1) Sollte ein Ausschuss die Einholung eines Gutachtens eines anderen Ausschusses für zweckmäßig erachten, so richtet er ein schriftliches Ersuchen an den Präsidenten/die Präsidentin des Landtages, der/die innerhalb möglichst kurzer Frist die erforderlichen Anordnungen trifft.

(2) Die von anderen Ausschüssen angeforderten Gutachten sind von diesen dem ersuchenden Ausschuss innerhalb einer Frist von höchstens zwanzig Tagen und im Falle eines Gesetzentwurfes, für den ein Verfahren gemäß Artikel 87 Absatz 3 beschlossen worden ist, innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu unterbreiten. Diese Gutachten werden in den Bericht des ersuchenden Ausschusses aufgenommen.

(3) Sollte die im Absatz 2 festgesetzte Frist ohne Antwort verstreichen, so kann der ansuchende Ausschuss auf dieses Gutachten verzichten; dieser Umstand ist im Bericht des Ausschusses zu erwähnen. 58)

(4) Für Gesetzentwürfe, die von Abgeordneten oder aufgrund eines Volksbegehrens eingebracht worden sind und finanzielle Belastungen vorsehen, oder für den Fall, dass der zuständige Ausschuss an irgendeinem Gesetzentwurf Änderungen vornehmen sollte, die Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich bringen - sofern die entsprechenden Änderungsanträge nicht von Mitgliedern der Landesregierung vorgelegt worden sind -, hat der Ausschuss, nach Abschluss der Artikeldebatte, das Gutachten des Landesrates/der Landesrätin für Finanzen über die entsprechende finanzielle Deckung einzuholen. Nach Erhalt des Gutachtens überprüft der Ausschuss die Finanzbestimmungen und stimmt über diese und den Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit ab. 59)

58)
Art. 45 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 23 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
59)
Art. 45 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 29 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 46 (Ausschussberichte)

(1) Die Ausschüsse legen über die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten Berichte und Anträge vor, die sie für zweckmäßig erachten oder die vom Landtag angefordert worden sind.

(2) Den Ausschüssen steht es frei, auch im Zuge der Neubearbeitung, der gegenseitigen Abstimmung und der Ergänzung mehrerer Gesetzentwürfe zu ein und demselben Sachgebiet, einen eigenen Gesetzestext zwecks Vorlage an den Landtag auszuarbeiten.

(3) Im Landtag wird der vom Ausschuss verfasste Text behandelt.

(4) Der/Die Vorsitzende des Ausschusses erstellt über den behandelten Gesetzentwurf einen Bericht an den Landtag; Ausschussmitglieder, welche dem Gesetzentwurf nicht zustimmen, können einen Minderheitenbericht vorlegen. Die Minderheitenberichte müssen in der Ausschusssitzung angekündigt und - ebenso wie der Bericht des/der Vorsitzenden - innerhalb von fünfzehn Tagen nach Abschluss der Ausschussarbeiten im Landtagssekretariat hinterlegt werden. Vor der Hinterlegung des Berichtes bzw. vor Ablauf der obgenannten Frist darf der entsprechende Gesetzentwurf nicht auf die Tagesordnung des Landtages gesetzt werden.

(5) Auf Antrag bzw. mit Zustimmung des jeweiligen Einbringers/der jeweiligen Einbringerin wird von der Verlesung des Berichtes abgesehen. 60)

(6) Wird ein Gesetzentwurf in allen seinen Bestimmungen und ohne Abänderungen einstimmig genehmigt, kann der Ausschuss von der Ausarbeitung eines schriftlichen Berichtes Abstand nehmen.

60)
Art. 46 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 5 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 47 (Fristen für die Zustellung der Berichte)

(1) Die Berichte der Ausschüsse müssen den Abgeordneten wenigstens fünf Tage vor der Behandlung im Landtag zugehen.

(2) Der Präsident/Die Präsidentin des Landtages kann im Falle der Ergänzung der Tagesordnung bei Dringlichkeit diese Frist begründeterweise auf vierundzwanzig Stunden verkürzen.

Art. 48 (Anfechtungsfristen)

(1) Auf Anträge zur Anfechtung im Sinne von Artikel 97 und 98 des Autonomiestatuts sind, soweit möglich, die für die Behandlung der Gesetzentwürfe vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Sollte die Anwendung der in dieser Geschäftsordnung festgesetzten Fristen die Einhaltung der im Gesetz über das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder im Autonomiestatut bestimmten Anfechtungsfristen unmöglich oder schwierig gestalten, hat der Präsident/die Präsidentin des Landtages den zuständigen Ausschüssen Verfallfristen vorzuschreiben, die dem Landtag die Beschlussfassung innerhalb der zur Einbringung der Anfechtungen vorgesehenen Frist ermöglichen.

Art. 49 61)

61)
Art. 49 wurde aufgehoben durch Art. 30 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 50 (Verfahren im Falle einer Annullierung oder Abschaffung von Landesgesetzen)

(1) Wird ein Landesgesetz durch ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes bzw. durch ein Referendum ganz oder teilweise annulliert bzw. abgeschafft, setzt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin den für den Sachbereich zuständigen Gesetzgebungsausschuss davon in Kenntnis.

(2) Sollte der Ausschuss wegen der Annullierung oder Abschaffung die Verabschiedung neuer Gesetzesbestimmungen für notwendig erachten und sollte diesbezüglich noch keine Gesetzesinitiative ergriffen worden sein, erstellt der Ausschuss ein schriftliches Gutachten, in dem die Grundausrichtung der neuen Bestimmungen angegeben werden muss. Das Gutachten wird allen Landtagsabgeordneten und der Landesregierung übermittelt.

Art. 51 (Verweis auf andere Bestimmungen)

(1) Was die in diesem Abschnitt nicht geregelten Aspekte anbelangt, wird, sofern anwendbar, auf die Bestimmungen in Bezug auf die Landtagssitzungen verwiesen.

V. ABSCHNITT
SITZUNGSORDNUNG DES LANDTAGES

Art. 52 (Einberufung und Tagesordnung) 62)

(1) Mit Ausnahme der in den Artikeln 32, 48 und 49 des Autonomiestatutes vorgesehenen Fälle erfolgt die Einberufung des Landtages durch seinen Präsidenten/seine Präsidentin mit Ladung in Form eines eingeschriebenen Briefes, der den Abgeordneten und den allfälligen Mitgliedern der Landesregierung, welche nicht dem Landtag angehören, an dem zu diesem Zweck von ihnen erwählten Zustellungsort mindestens fünf Arbeitstage vor dem Tag zuzusenden ist, für den die Sitzung anberaumt wurde. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizuschließen.

(2) Die Tagesordnung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landtages erstellt.

(3) Im Falle eines Antrages auf außerordentliche Einberufung gemäß Artikel 32, 34 und 49 des Autonomiestatutes ist der Landtag innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt dieses Antrages einzuberufen.

(4) Erachtet der Präsident/die Präsidentin den Antrag auf dringende Einberufung des Landtages für begründet, verkürzen sich die Fristen für die Einberufung auf achtundvierzig Stunden.

(5) Der Antrag auf außerordentliche Einberufung im Sinne der Artikel 34 und 49 des Autonomiestatutes hat den Gegenstand zu bezeichnen, zu dessen Behandlung die Einberufung verlangt wird und über den der Landtag entscheiden oder beschließen soll.

62)
Art. 52 wurde so geändert durch Art. 31 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 52/bis (Planung und Ablauf der Verhandlungsgegenstände) 63)

(1) Im Rahmen jeder Sitzungsfolge kommen neben allfällig auf der Tagesordnung stehenden institutionellen Angelegenheiten sowohl Verhandlungsgegenstände der Mehrheit als auch der Opposition zur Behandlung.

(2) Als institutionelle Angelegenheiten gelten all jene Verhandlungsgegenstände, mit denen sich der Landtag aufgrund der Bestimmungen des Autonomiestatutes, der entsprechenden Durchführungsbestimmungen, der Geschäftsordnung oder sonstigen Bestimmungen zu befassen hat und die daher vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landtages von Amts wegen auf die Tagesordnung des Landtages gesetzt werden.

(3) Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden legt zu Beginn der Legislaturperiode die Zeit fest, die in jeder Sitzungsfolge der Mehrheit bzw. der Opposition zur Verfügung steht und definiert die Planung der Landtagsarbeiten und die Abwicklung der Tagesordnung. Wird im Kollegium der Fraktionsvorsitzenden kein Einvernehmen erzielt, wird die nach Abschluss der institutionellen Angelegenheiten noch zur Verfügung stehende Zeit verhältnismäßig zwischen Opposition und Mehrheit aufgeteilt. Vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden werden die Verhandlungsgegenstände der Opposition vor jenen der Mehrheit behandelt.

(4) Der Landtagspräsident/Die Landtagspräsidentin reiht alle Verhandlungsgegenstände, die von den verschiedenen Fraktionen im Landtag eingebracht werden, und die von den Gesetzgebungsausschüssen verabschiedeten Landesgesetzentwürfe chronologisch und erstellt eine provisorische Tagesordnung.

(5) Zwischen dem 14. und 12. Tag vor Beginn der Sitzungsfolge legt das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden die Tagesordnungspunkte fest, welche jeweils in der Zeit, die der Mehrheit bzw. der Opposition vorbehalten ist, zur Behandlung kommen, wobei auf die Chronologie der Einbringung geachtet wird. Jede Fraktion kann einen Beschlussantrag oder einen Begehrensantrag benennen, den sie unabhängig von seiner chronologischen Reihung zu behandeln wünscht. Fraktionen mit mehr als zwei Abgeordneten können zwei Beschlussanträge oder Begehrensanträge für dieses Verfahren benennen. 64)

(6) Die Tagesordnung wird im Landtag in der von den Fraktionsvorsitzenden festgelegten Reihenfolge behandelt. Die Behandlung der gemäß Absatz 5 festgelegten Tagesordnungspunkte wird nur dann vertagt, wenn die Einbringer bei Aufruf der zu behandelnden Punkte entschuldigt abwesend sind oder der zuständige Landesrat/die zuständige Landerätin und der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau abwesend sind und der Einbringer/die Einbringerin die Vertagung der Behandlung beantragt, ansonsten verfällt der Tagesordnungspunkt. Nach Behandlung der vom Kollegium der Fraktionsvorsitzenden festgelegten Tagesordnungspunkte werden die weiteren Punkte in der verbleibenden Zeit der Reihe nach behandelt.

(7) Die Regelung gemäß den Absätzen 3 und 5 gilt nicht für die Sitzungsfolgen, in denen die Haushalts- und Finanzgesetzentwürfe behandelt werden bzw. welche außerhalb des ordentlichen Sitzungskalenders stattfinden.

63)
Art. 52/bis wurde eingefügt durch Art. 24 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3, und später so geändert durch Art. 6 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 10. Juli 2012, Nr. 10.
64)
Art. 52/bis Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 6 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 10. Juli 2012, Nr. 10.

Art. 52/ter (Verwendung von elektronischen bzw. digitalen Mitteln) 65)

(1) Um die Arbeiten des Landtages zu vereinfachen und zu optimieren, verabschiedet das Präsidium, auch schrittweise, nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden, Bestimmungen, die Arten und Methoden der Einberufung des Landtages und seiner Gremien, der Vorlage von politischen Akten und anderen Dokumenten sowie im Allgemeinen jeglicher Art interner Kommunikation durch die Verwendung elektronischer bzw. digitaler Mittel anstatt in Papierform vorsehen.

(2) Ab dem Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Absatz 1 kommen etwaige in der vorliegenden Geschäftsordnung enthaltene anders lautende Bestimmungen nicht mehr zur Anwendung.

65)
Art. 52/ter wurde eingefügt durch Art. 2 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 10. Juli 2012, Nr. 10.

Art. 53 (Amtstafeln des Landtages)

(1) Die Ladungen zu den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse sowie alle anderen Mitteilungen oder Nachrichten, die der Information der einzelnen Abgeordneten über die Tätigkeit des gesetzgebenden Organs dienen können, werden durch das Landtagssekretariat an einer eigenen Amtstafel im Landtagsgebäude angeschlagen. Die Ladungen zu den Sitzungen des Landtages und die entsprechende Tagesordnung werden ebenfalls durch das Landtagssekretariat an einer eigenen, außen am Landtagsgebäude angebrachten Amtstafel angeschlagen.

Art. 54 (Abwesenheit von Abgeordneten)

(1) Ist ein Abgeordneter/eine Abgeordnete an der Teilnahme an den Sitzungen verhindert, hat er/sie den Präsidenten/die Präsidentin des Landtages so zeitig als möglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

Art. 55 (Öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen)

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2) Der Landtag kann jedoch auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens fünf Abgeordneten und zur Behandlung von Fragen, die Einzelpersonen betreffen, den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Vor der Abstimmung können jeweils zwei Abgeordnete dafür und zwei Abgeordnete dagegen sprechen, wobei die Wortmeldungen die Dauer von jeweils fünf Minuten nicht überschreiten dürfen.

Art. 56 (Protokoll der Sitzungen)

(1) Über jede öffentliche Sitzung ist ein Protokoll zu verfassen, das nur die Maßnahmen und die Beschlüsse des Landtages enthalten darf und die Verhandlungsgegenstände sowie die Namen der Redner/Rednerinnen und das Ergebnis der Abstimmungen anzuführen hat.

(2) Über jede nicht öffentliche Sitzung wird von einem der Präsidialsekretäre/einer der Präsidialsekretärinnen ein möglichst kurz gefasstes Protokoll erstellt, und zwar ohne Einzelheiten über die betroffene Person oder über Tatbestände, wenn durch deren Angabe die Gründe, welche zur Abhaltung einer nicht öffentlichen Sitzung geführt haben, zunichte gemacht werden. Jeder/Jede Abgeordnete kann beantragen, dass ein Teil seiner/ihrer Erklärungen im Protokoll vermerkt wird. Das Protokoll wird dem Landtag in einer nicht öffentlichen Sitzung zur Genehmigung vorgelegt und sodann versiegelt und archiviert.

(3) Die Protokolle der öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen werden nach ihrer Genehmigung vom Präsidenten/von der Präsidentin und von den Präsidialsekretären/Präsidialsekretärinnen unterzeichnet und im Landtagssekretariat verwahrt.

Art. 57 (Wortprotokolle)

(1) Jede öffentliche Sitzung wird auf einem geeigneten Ton- bzw. Datenträger aufgezeichnet; anhand der Aufnahme wird ein schriftliches Wortprotokoll angefertigt. Das Wortprotokoll wird auf den Internetseiten des Landtages veröffentlicht. Auf Antrag kann auch jeder/jede Abgeordnete eine Kopie der Aufzeichnung bzw. eine ausgedruckte Abschrift erhalten. 66)

(2) Die Tonbänder oder Abschriften sind beim Landtag mit Inhaltsverzeichnis und dem entsprechenden Protokoll aufzubewahren. Eine Kopie davon ist der Landesverwaltung zur Aufbewahrung zu übergeben.

66)
Art. 57 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 25 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 58 (Ausfertigung von Kopien der Wortprotokolle)

(1) Jeder Bürger/Jede Bürgerin erhält auf einen schriftlichen Antrag hin vom Landtagspräsidium eine Kopie der Wortprotokolle der Landtagssitzungen, sofern es sich nicht um Sitzungen handelt, bei denen gemäß dieser Geschäftsordnung der Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen wurde.

(2) Für die Ausfertigung dieser Kopien ist ein vom Landtagspräsidium festzulegender Betrag zu entrichten, der die entsprechenden Kosten nicht überschreiten darf.

Art. 59 (Eröffnung und Schließung der Sitzungen)

(1) Der Präsident/Die Präsidentin des Landtages erklärt die Sitzung für eröffnet und für geschlossen.

(2) Der Präsident/Die Präsidentin erklärt die Sitzung für eröffnet und ersucht um den Namensaufruf der Abgeordneten. In der Folge gibt er/sie die Namen der entschuldigt Abwesenden bekannt.

(3) Der Präsident teilt mit, dass das Protokoll des Vortages zur Verfügung steht und dass zu diesem dem Präsidium bis zum Ende der Sitzung schriftliche Einwände vorgelegt werden können. Sofern keine Einwände erhoben werden, gilt das Protokoll ohne Abstimmung als genehmigt. 67)

(4) Sollten doch schriftliche Einwände zum Protokoll vorgelegt werden, stellt der Präsident/die Präsidentin dieselben zur Diskussion. Die Redezeit für etwaige Wortmeldungen zu den Einwänden ist auf drei Minuten beschränkt. Ist eine Abstimmung erforderlich, erfolgt diese durch Erheben der Hand. 68)

(5) Hierauf gibt der Präsident/die Präsidentin dem Landtag die im Rahmen der laut Artikel 21 gefassten Beschlüsse des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden in Bezug auf den Ablauf der Arbeiten sowie weitere allfällige Informationen bekannt. 69)

(6) Zu Beginn der Sitzungsfolge wird eine Aufstellung der seit der letzten Sitzungsfolge eingegangenen Landesgesetzentwürfe, Begehrensgesetzentwürfe laut Artikel 35 und 49 des Autonomiestatutes, Anfragen, Beschlussanträge und Begehrensanträge an die Abgeordneten verteilt. 70)

67)
Art. 59 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 1 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
68)
Art. 59 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 2 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
69)
Art. 59 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 1 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
70)
Art. 59 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 27 Absatz 2 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 60 (Vorverlegung eines Tagesordnungspunktes) 71)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 114 Absatz 4 kann der Landtag auf Antrag über die Vorverlegung eines Punktes der Tagesordnung beschließen. Die Begründung des Antrages ist zulässig. Ein Abgeordneter/Eine Abgeordnete kann dafür und einer/eine dagegen sprechen, wobei die Wortmeldungen die Dauer von jeweils fünf Minuten nicht überschreiten dürfen.

71)
Art. 60 wurde so geändert durch Art. 28 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 61 (Vertagung eines Tagesordnungspunktes)

(1) Dem Antrag des Einbringers/der Einbringerin auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes gibt der Präsident/die Präsidentin in der Regel statt. Dies gilt auch für Anträge, die von anderen Abgeordneten im Einvernehmen mit dem Einbringer/der Einbringerin gestellt werden.

Art. 62 (Aufnahme neuer Punkte in die Tagesordnung)

(1) Angelegenheiten, die in der Tagesordnung nicht verzeichnet sind, darf der Landtag nicht behandeln, es sei denn, er beschließt deren Aufnahme in die Tagesordnung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, und zwar nach vorheriger Bekanntgabe des zur Aufnahme vorgeschlagenen Gegenstandes durch den Präsidenten/die Präsidentin; zudem ist einem der Antragsteller/einer der Antragstellerinnen die Möglichkeit zur Erläuterung seines/ihres Antrages und einem allfälligen Antragsgegner/einer allfälligen Antragsgegnerin zur Darlegung seines/ihres gegenteiligen Standpunktes bei einer Rededauer von je fünf Minuten zu geben. 72)

72)
Art. 62 Absatz 1 wurde von Amtswegen so geändert durch Punkt 2) des Beschlusses des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 63 (Worterteilung)

(1) Kein Abgeordneter/Keine Abgeordnete darf ohne vorherige Wortmeldung und entsprechende Erlaubnis des Präsidenten/der Präsidentin sprechen.

(2) Der Präsident/Die Präsidentin erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Abgeordneten sprechen stehend an den Präsidenten/die Präsidentin gewandt, die Mitglieder der Landesregierung hingegen stehend an den versammelten Landtag gewandt.

(3) Wenn ein Abgeordneter/eine Abgeordnete seine/ihre Redezeit überschreitet, entzieht ihm/ihr der Präsident/die Präsidentin nach vorheriger Ermahnung das Wort. 73)

73)
Art. 63 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 28 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 64 (Wortmeldungen)

(1) Zur Geschäftsordnung, zur Abwicklung der Tagesordnung, zum Arbeitsfortgang, in persönlicher Angelegenheit, zur Reihenfolge der Abstimmung sowie in all jenen Fällen, die in dieser Geschäftsordnung nicht gesondert geregelt sind, kann ein Abgeordneter pro Landtagsfraktion jeweils nur einmal für 3 Minuten das Wort zum selben Thema ergreifen. 74)

(2) Ein Thema, dessen Behandlung bereits abgeschlossen ist, darf auch unter Berufung auf persönliche Angelegenheit nicht wieder aufgegriffen werden.

(3) Keine Rede darf ohne Zustimmung des/der Abgeordneten, der/die das Wort hat, unterbrochen oder zum Zwecke ihrer Fortsetzung auf eine andere Sitzung verschoben werden.

74)
Art. 64 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 5 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 18. April 2012, Nr. 6 und durch Art. 3 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 10. Juli 2012, Nr. 10, so geändert.

Art. 65 (Ruf zur Sache)

(1) Weicht ein Abgeordneter/eine Abgeordnete von der zu behandelnden Angelegenheit ab, ruft ihn/sie der Präsident/die Präsidentin zur Sache. Entspricht der/die Abgeordnete diesem Ruf zweimal nicht, kann ihm/ihr der Präsident/die Präsidentin das Wort zu dieser Angelegenheit entziehen.

Art. 66 (Stellungnahmen zum Verfahren)

(1) Stellungnahmen zur Abwicklung der Tagesordnung, zur Geschäftsordnung, zum Arbeitsfortgang sowie zur Reihenfolge der Abstimmungen haben Vorrang gegenüber der Hauptfrage. Falls der Landtag zur Entscheidung über die aufgeworfene Angelegenheit aufgerufen ist, dürfen in der entsprechenden Diskussion nur je zwei Redner/Rednerinnen jeweils höchstens drei Minuten dafür bzw. dagegen sprechen. 75)

(2) Über einen allfälligen Antrag in Zusammenhang mit dem Verfahren entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Verlangt jedoch ein Abgeordneter/eine Abgeordnete die Abstimmung im Landtag, erfolgt diese in offener Form.

75)
Art. 66 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 29 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 67 (Persönliche Angelegenheit)

(1) Wird ein Abgeordneter/eine Abgeordnete persönlich angegriffen oder wird ihm/ihr nach seiner/ihrer Ansicht etwas unterstellt, kann er/sie unter Angabe des Grundes unmittelbar beantragen, zu dieser persönlichen Angelegenheit mit Vorrang gegenüber den sonstigen vorliegenden Wortmeldungen Stellung zu nehmen.

(2) Der Präsident/Die Präsidentin entscheidet über die Zulässigkeit der Stellungnahme. 76)

(3) Die Stellungnahme zur persönlichen Angelegenheit darf drei Minuten nicht überschreiten. 77)

76)
Art. 67 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 6 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.
77)
Art. 67 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 7 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 68 (Antrag auf Bestellung eines Untersuchungsausschusses)

(1) Wird ein Abgeordneter/eine Abgeordnete im Verlauf einer Debatte solcher Handlungen bezichtigt, die er/sie für ehrenrührig hält, kann er/sie vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landtages zur Untersuchung und Beurteilung der Beschuldigungen die Bestellung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 25 beantragen.

(2)Der Präsident/Die Präsidentin räumt dem Ausschuss eine Frist zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse ein und gibt dem Landtag die Ergebnisse in der nächsten, auf die Vorlage der Ergebnisse folgenden Sitzung bekannt.

Art. 69 (Ordnungsruf)

(1) Unterbrechungen eines Redners/einer Rednerin, Zwiegespräche zwischen Abgeordneten oder andere Verhaltensweisen, die die Ordnung stören, sind nicht statthaft.

(2) Jede Anschuldigung, welche die Ehre verletzen könnte, sowie jeder persönliche Angriff stellen ebenfalls eine Verletzung der Ordnung dar.

(3) Stört ein Abgeordneter/eine Abgeordnete die Ordnung durch Verhaltensweisen, wie sie in Absatz 1 und 2 beschrieben sind, ruft ihn/sie der Präsident/die Präsidentin namentlich zur Ordnung. Beim zweiten oder bei einem allfälligen weiteren Ordnungsruf macht ihn/sie der Präsident/die Präsidentin auf die Bestimmungen gemäß Artikel 70 Absatz 1 aufmerksam.

(4)78)

78)
Art. 69 Absatz 4 wurde zuerst geändert durch Art. 1 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 18. April 2012, Nr. 6, und dann aufgehoben durch Art. 8 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 70 (Ausschluss von der Sitzung und Verweis)

(1) Sollte ein Abgeordneter/eine Abgeordnete trotz zweimaligen im Verlauf ein und derselben Sitzung ausgesprochenen Ordnungsrufes in seinem/ihrem Verhalten verharren, muss der Präsident/die Präsidentin seinen/ihren Ausschluss aus dem Landtagssaal für den Rest der Sitzung verfügen und ihm/ihr in besonders schwerwiegenden Fällen einen Verweis erteilen.

(2) Besagte Maßnahmen können auch unabhängig von vorhergehenden Ordnungsrufen ergriffen werden, falls der/die Abgeordnete Unruhen oder Störungen im Landtagssaal verursacht, sich zu Beschimpfungen oder Tätlichkeiten hinreißen lässt oder sonstige besonders schwerwiegende Handlungen verübt. Falls aus dem Wortprotokoll beleidigende Ausdrücke hervorgehen, die ein normales Maß an politischer Kritik offenkundig überschreiten, kann der Präsident/die Präsidentin auch nachträglich einen Ordnungsruf erteilen. 79)

(3) Der Präsident/Die Präsidentin muss den betroffenen Abgeordneten/die betroffene Abgeordnete ausdrücklich auf die Art der über ihn/sie verhängten Disziplinarstrafe aufmerksam machen und diese gleichzeitig begründen.

(4)80)

79)
Art. 70 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 10. Juli 2012, Nr. 10.
80)
Art. 70 Absatz 4 wurde von Amtswegen laut Punkt 3) des Beschlusses des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8, aufgehoben.

Art. 71 (Folgen des Verweises)

(1) Der Verweis bewirkt das Verbot, den Landtagssaal für die nächste und für höchstens vier aufeinanderfolgende Sitzungen zu betreten.

(2) Die Anzahl der Sitzungen, während welcher der/die mit Verweis belegte Abgeordnete ausgeschlossen bleibt, wird vom Präsidenten/von der Präsidentin nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden vorgeschlagen und vom Landtag ohne vorherige Diskussion in offener Abstimmung beschlossen. Die Entscheidung ist dem/ der betroffenen Abgeordneten unverzüglich mitzuteilen.

(3) Auf Antrag des/der betroffenen Abgeordneten muss dieser/diese vom Kollegium der Fraktionsvorsitzenden für höchstens fünf Minuten angehört werden; ist diese Zeit verstrichen, muss er/sie die Sitzung des Kollegiums verlassen.

(4) Für jede Sitzung, an der ein Abgeordneter/eine Abgeordnete aufgrund eines Ausschlusses bzw. eines Verweises nicht teilnehmen kann, wird ein Abzug vom Tagegeld in doppelter Höhe des Betrages, der für die ungerechtfertigten Abwesenheiten von den Landtagssitzungen vorgesehen ist, vorgenommen. Solange der Regionalrat der Autonomen Region Trentino-Südtirol für die Aufwandsentschädigung der Landtagsabgeordneten aufkommt, werden die in diesem Artikel vorgesehenen Abzüge vom Regionalrat vorgenommen, und zwar auf der Grundlage einer monatlichen schriftlichen Mitteilung des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin über die den einzelnen Abgeordneten gegenüber im Sinne der in den vorhergehenden Absätzen näher beschriebenen Regelung zu tätigenden Abzüge. Die in Abzug gebrachten Beträge verbleiben im Haushalt des Regionalrates. 81)

81)
Art. 71 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 5 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 10. Juli 2012, Nr. 10.

Art. 72 (Nichtbeachtung der verhängten Disziplinarstrafen - Unruhen)

(1) Weigert sich der/die Abgeordnete, der Aufforderung des Präsidenten/der Präsidentin zum Verlassen des Landtagssaales nachzukommen oder versucht er/sie vor Ablauf der Sitzungen, für die er/sie ausgeschlossen wurde, den Saal zu betreten, beauftragt der Präsident/die Präsidentin die Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen, für die Ausführung seiner/ihrer Anordnungen zu sorgen.

(2) Sollten die Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen die Anordnungen gemäß Absatz 1 nicht ausführen können bzw. sollten im Landtag Unruhen entstehen und sich die Ordnungsrufe des Präsidenten/der Präsidentin als nutzlos erweisen, unterbricht dieser/diese die Sitzung für eine halbe Stunde. Dauern die Unruhen auch bei Wiederaufnahme der Arbeiten an, hebt der Präsident/die Präsidentin die Sitzung auf und beraumt die nächste Sitzung innerhalb von dreißig Tagen an, sofern der Landtag innerhalb dieser Frist nicht ohnehin schon einberufen ist.

Art. 73 (Zutritt für die Öffentlichkeit)

(1) Außer den Abgeordneten dürfen während der Sitzungen nur die zuständigen Bediensteten des Landtages und die vom Präsidenten/von der Präsidentin dazu eigens ermächtigten Personen den Sitzungssaal betreten.

(2) Die Öffentlichkeit und die Medienvertreter/Medienvertreterinnen haben Zutritt zu den Tribünen des Sitzungssaales und gegebenenfalls zu den Nebenräumen des Landtagssaales. Die Art der Zulassung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin geregelt.

(3) Zuwiderhandelnde kann der Präsident/die Präsidentin von der Tribüne und von den Nebenräumen des Landtagssaales verweisen, wobei er/sie sich der Amtswarte oder - bei absoluter Notwendigkeit - der Sicherheitsorgane bedient.

(4) Im Sitzungssaal und auf den Tribünen ist der Gebrauch von Mobiltelefonen nicht erlaubt.

(5) Die öffentlichen Sitzungen des Landtages werden während ihres Stattfindens vollständig auf den Internetseiten des Landtages übertragen. Das Präsidium kann in geeigneter Form auch die Übertragung der Sitzungen oder Teile der Sitzungen über Fernsehen und Rundfunk oder andere elektronische Medien verfügen. 82)

82)
Art. 73 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 29 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 74 (Verhalten der Öffentlichkeit)

(1) Während der Sitzung haben sich die zu den Tribünen zugelassenen Personen in jeder Hinsicht untadelig zu verhalten, Stillschweigen zu bewahren und von jeder Äußerung der Zustimmung oder des Missfallens Abstand zu nehmen.

(2) Allfällige Ruhestörer kann der Präsident/die Präsidentin unverzüglich entfernen lassen und zu diesem Zwecke nach Aufhebung der Sitzung den Einsatz der Amtswarte oder - bei absoluter Notwendigkeit - der Sicherheitsorgane anfordern.

VI. ABSCHNITT
ABSTIMMUNGEN, BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND BESCHLÜSSE DES LANDTAGES

Art. 75 (Abstimmungsmodalitäten)

(1) Die Willensäußerung der Abgeordneten erfolgt bei Abstimmungen mit “Ja”, “Nein” oder Enthaltung; dies geschieht offen, durch Namensaufruf oder geheim; letztere wird nur angewandt, sofern über Personen abgestimmt wird. 83)

(2) Sofern diese Geschäftsordnung nicht ausdrücklich eine andere Form vorsieht, erfolgen die Abstimmungen offen, es sei denn, drei Abgeordnete verlangen die Abstimmung mit Namensaufruf. Dieser Antrag kann mit der erforderlichen Anzahl von Unterschriften schriftlich gestellt oder auch mündlich mit dem Ersuchen an den Präsidenten/die Präsidentin vorgebracht werden, zu ermitteln, ob der Antrag von der erforderlichen Anzahl von Abgeordneten unterstützt wird. 84)

(3) Ein allfälliger Antrag auf Abstimmung mit Namensaufruf muss vor Beginn der Abstimmung gestellt werden. 85)

(4)86)

(5)87)

83)
Art. 75 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 30 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3, und durch Art. 20 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8, so geändert.
84)
Art. 75 Absatz 2 wurde von Amtswegen so geändert laut Punkt 2) des Beschlusses des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.
85)
Art. 75 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 21 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.
86)
Art. 75 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 22 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.
87)
Art. 75 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 23 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 75/bis (Elektronische Abstimmung) 88)

(1) In der Regel erfolgen alle Abstimmungen, mit Ausnahme jener über die Wahl oder Namhaftmachung von Personen, unter Verwendung der elektronischen Anlage.

(2) Der Beginn dieses Abstimmungsmodus sowie die Modalitäten zur Verwendung der elektronischen Anlage und der Handhabung der Abstimmungsergebnisse werden vom Präsidium festgelegt. Der entsprechende Beschluss regelt die Sanktionen für die Abwesenheiten sowie sämtliche Auswirkungen der Entscheidung gemäß Absatz 1 auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung, insbesondere in Bezug auf die Feststellung der Beschlussfähigkeit.

(3) Sofern die Verwendung der elektronischen Anlage aus technischen Gründen nicht möglich ist, erfolgt die Abstimmung offen durch Erheben der Hand oder gemäß den Artikeln 79 und 80.

88)
Art. 75/bis wurde eingefügt durch Art. 31 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 76 (Unzulässigkeit von Wortmeldungen)

(1) Nach Beginn der Abstimmung wird das Wort nicht mehr erteilt.

Art. 77 (Abstimmung nach getrennten Teilen)

(1) Kann der Text, über den abgestimmt werden soll, in mehrere in sich abgeschlossene Teile getrennt werden, ist auf Antrag auch eines/einer einzigen Abgeordneten eine Abstimmung nach getrennten Teilen zulässig. Diese Bestimmung kann auf Abstimmungen über Berichte, Artikel, Tagesordnungen, Beschlussanträge und Abänderungsanträge jeglicher Art angewandt werden.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich erfolgen und berechtigt nicht zu Wortmeldungen.

Art. 78 (Wiederholung der Abstimmung)

(1) Liegen Zweifel am Ergebnis der offenen Abstimmung vor, kann unmittelbar nach Verkündigung des Abstimmungsergebnisses die Wiederholung verlangt werden.

(2) Sollte der Präsident/die Präsidentin Zweifel auch am Ergebnis der zweiten Abstimmung haben, hat die Abstimmung mit Namensaufruf zu erfolgen.

Art. 79 (Abstimmung mit Namensaufruf)

(1) Bei Abstimmung mit Namensaufruf erklärt der Präsident/die Präsidentin den Sinn der Ja- oder Neinstimme und ermittelt durch Auslosung den Namen jenes/jener Abgeordneten, mit welchem/welcher der Namensaufruf beginnt; der Aufruf setzt sich sodann, in alphabetischer Reihenfolge, bis zum letzten Namen fort und beginnt in ebensolcher Reihenfolge von vorne bis zum Namen jenes/jener Abgeordneten, der/die dem durch das Los ermittelten Namen vorangeht.

(2) Nach Abschluss des Aufrufs werden jene Abgeordneten, welche dabei nicht geantwortet haben, zum zweiten Mal aufgerufen.

Art. 80 (Geheime Abstimmung)

(1) Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe der Stimmzettel. 89)

(2) Der Präsident/Die Präsidentin ordnet die Verteilung der Stimmzettel an jeden Abgeordneten/jede Abgeordnete und den Namensaufruf an.

(3) Die Abstimmung erfolgt durch Einwurf des Stimmzettels in die Urne nach einem in alphabetischer Reihenfolge vorgenommenen Namensaufruf. Nach Abschluss des Aufrufs werden jene Abgeordneten, welche dabei nicht geantwortet haben, zum zweiten Mal aufgerufen. Der weiß abgegebene Stimmzettel gilt als Enthaltung.

(4) Nach Abschluss der Abstimmung zählen die Präsidiumsmitglieder die Stimmzettel und verfassen das Protokoll über die Abstimmung. Der Präsident/Die Präsidentin gibt das Ergebnis bekannt.

(5) Im Falle von Unregelmäßigkeiten und jedenfalls, wenn die Anzahl der Stimmen nicht mit der Anzahl der Abstimmenden übereinstimmt, erklärt der Präsident/die Präsidentin die Abstimmung für nichtig und ordnet deren Wiederholung an, wobei nur jene Abgeordneten zur Abstimmung zugelassen werden, die sich an der vorhergehenden Abstimmung beteiligt haben.

(6) Die Stimmzettel sind nach Bekanntgabe des Ergebnisses sofort zu vernichten.

(7) Hat die Abstimmung die Wahl von Personen zum Gegenstand, so sind die entsprechenden Namen auf den Stimmzettel zu schreiben.

89)
Art. 80 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 32 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 81 (Feststellung der Beschlussfähigkeit)

(1) Wird nicht die Anwendung des Absatzes 2 verlangt, so wird davon ausgegangen, dass die Beschlussfähigkeit des Landtages immer gegeben ist.

(2) Nimmt der Landtag eine offene Abstimmung vor, kann jeder/jede Abgeordnete die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragen, nachdem der Präsident/die Präsidentin die Diskussion für abgeschlossen erklärt hat und vor Ankündigung der Abstimmung durch den Präsidenten/die Präsidentin.

(3) Die Abgeordneten, welche die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt haben, sowie jene, die gemäß Artikel 75 Absatz 2 einen Antrag auf Abstimmung mit Namensaufruf gestellt haben, werden hinsichtlich der Feststellung der Beschlussfähigkeit immer als anwesend angesehen. 90)

(4) Bei den Abstimmungen, für deren Gültigkeit die Feststellung der Beschlussfähigkeit erforderlich ist, werden die im Landtagssaal anwesenden Abgeordneten, die erklären, an der Abstimmung nicht teilzunehmen, nur zwecks Feststellung der Beschlussfähigkeit berücksichtigt. Die entsprechende Erklärung wird im Protokoll festgehalten. Im Sitzungssaal anwesende Abgeordnete, die an der Abstimmung nicht teilgenommen haben, ohne dies ausdrücklich erklärt zu haben, werden ebenso zwecks Feststellung der Beschlussfähigkeit berücksichtigt. Zwecks Anwendung dieses Absatzes werden bei Abstimmung durch Namensaufruf und bei geheimer Abstimmung jene Abgeordneten für anwesend erachtet, die sich bei ihrem zweiten Namensaufruf im Landtagssaal befinden.

(5) Der Landtag ist bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, unterbricht der Präsident/die Präsidentin die Sitzung bis zu einer Stunde oder schließt sie. Fehlt bei einer Sitzung die Beschlussfähigkeit, wird bei Wiederaufnahme der Sitzung davon ausgegangen, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

(6) Schließt der Präsident/die Präsidentin die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit, beraumt er/sie nach Beratung mit den Abgeordneten umgehend die nächste Sitzung in den darauffolgenden acht Tagen an, sofern der Landtag innerhalb dieser Frist nicht ohnehin schon einberufen ist bzw. sofern dieser Termin nicht in die vom Sitzungskalender vorgesehene Sommerpause des Landtages fällt.

90)
Art. 81 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 33 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3, und später von Amtswegen so geändert laut Punkt 2) des Beschlusses des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 82 (Gültigkeit der Beschlüsse)

(1) Jeder Beschluss des Landtages ist gültig, wenn - abgesehen von jenen Sachgebieten und jenen Fällen, in denen eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist - die Anzahl der befürwortenden Stimmen jene der ablehnenden Stimmen übersteigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Einsprüche gegen die Beschlüsse des Landtages sind nicht zulässig; sollten solche dennoch erhoben werden, finden sie weder im Protokoll noch im Wortprotokoll Aufnahme.

Art. 83 (Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses)

(1) Der Präsident/Die Präsidentin gibt das Abstimmungsergebnis bekannt.

(2) Nach der Schlussabstimmung über einen Gesetzentwurf und der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses fügt der Präsident/die Präsidentin die förmliche Erklärung “Der Landtag genehmigt” oder “Der Landtag lehnt ab” hinzu.

Art. 84 (Ratifizierungen)

(1) Die Ratifizierungen im Sinne von Artikel 54 Ziffer 7 des Autonomiestatuts erfolgen nach dem Verfahren für die Behandlung von Beschlussanträgen.

Art. 85 (Beschlussvorschläge des Präsidiums - Namhaftmachungen)

(1) Beschlussvorschläge des Präsidiums werden in der Regel gemäß dem für Beschlussanträge geltenden Verfahren behandelt.

(2) Bei der Behandlung des Haushaltsvoranschlages und der Abschlussrechnung des Landtages verfügt jeder/jede Abgeordnete über eine Redezeit von zehn Minuten.

(3) Bei Wahlen, Namhaftmachungen oder Ernennungen durch den Landtag hat jeder Abgeordneter/ jede Abgeordnete, unbeschadet sonstiger Geschäftsordnungsbestimmungen, eine Redezeit von 5 Minuten. 91)

91)
Art. 85 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 6 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 17. September 2013, Nr. 6.

Art. 85/bis (Begehrensanträge und Begehrensgesetzentwürfe gemäß Artikel 35 und Artikel 49 des Autonomiestatutes) 92)

(1) Die Verabschiedung von Begehrensanträgen und die Ausarbeitung von Begehrensgesetzentwürfen im Sinne der Artikel 35 und 49 des Autonomiestatutes, welche an das Parlament gerichtet sind, erfolgt auf Antrag von mindestens zwei Abgeordneten.

(2) Unter Begehrensantrag versteht man den begründeten, auf ein Eingreifen des Parlaments gerichteten Antrag, der nicht mit einem in Artikel gegliederten Text versehen ist; der Begehrensgesetzentwurf stellt hingegen eine Ausübung der Gesetzesinitiative im Sinne von Artikel 71 der Verfassung dar.

(3) Die Behandlung der Begehrensanträge und der Begehrensgesetzentwürfe laut Absatz 1 erfolgt nach den in dieser Geschäftsordnung für die Behandlung der Beschlussanträge bzw. für die Behandlung der Gesetzentwürfe vorgesehenen Verfahren.

(4) Die Begehrensgesetzentwürfe werden vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin zwecks Vorprüfung jenem Gesetzgebungsausschuss zugewiesen, welcher für verwandte Sachbereiche zuständig ist, oder, sollte es nicht möglich sein, verwandte Sachbereiche ausfindig zu machen, dem I. Gesetzgebungsausschuss.

(5) Die vom Landtag genehmigten Begehrensanträge und Begehrensgesetzentwürfe werden vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau übermittelt, der/die sie der Regierung zwecks Vorlage an die Kammern weiterleitet. Der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin sorgt zudem für die Übermittlung einer Abschrift derselben an den Regierungskommissar/die Regierungskommissarin.

92)
Art. 85/bis wurde eingefügt durch Art. 32 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

VII. ABSCHNITT
VERFAHREN FÜR DIE VORLAGE UND DIE BEHANDLUNG VON GESETZENTWÜRFEN

Art. 86 (Gesetzesinitiative) 93)

(1) Die Gesetzesinitiative steht der Bevölkerung, den Abgeordneten, der Landesregierung und dem Rat der Gemeinden zu. Für die Gesetzesinitiative der Bevölkerung und des Rates der Gemeinden gelten die im jeweiligen Sachbereich geltenden Landesgesetze. 94)

(2) Die Gesetzentwürfe müssen aus einem Begleitbericht und einem in Artikel gegliederten Text bestehen.

(3) Die Artikel müssen unter Einhaltung eines angemessenen gesetzgebungstechnischen Standards formuliert werden, wobei auf eine ständige Verbesserung der Qualität der Landesgesetzgebung hinzuarbeiten ist, um die größtmögliche Lesbarkeit der Gesetzestexte seitens der Bürger und Bürgerinnen zu gewährleisten. Die einzelnen Artikel müssen deshalb möglichst kurz gehalten sein; in ein und denselben Artikel dürfen folglich keine Bestimmungen eingefügt werden, die nicht in direktem Bezug zueinander stehen. Die in einem Artikel enthaltenen Bestimmungen müssen von ihrem Inhalt her eigenständig sein und die geregelten Themen in einem logischen Zusammenhang aufeinander folgen.

(4) Die Überprüfung der Übereinstimmung des Gesetzesentwurfes mit den Kriterien laut Absatz 3 obliegt dem Amt für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten des Landtages, welches die Vorschläge zur Verbesserung der Gesetzestexte dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Gesetzgebungsausschusses bzw. dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin unterbreitet. 95)

93)
Art. 86 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 11. Dezember 2001, Nr. 7, und durch Art. 34 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3, und dann so geändert durch Art. 2 und 7 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 18. April 2012, Nr. 6.
94)
Art. 86 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 34 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3, und dann so geändert durch Art. 7 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 18. April 2012, Nr. 6.
95)
Art. 86 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 18. April 2012, Nr. 6.

Art. 87 (Vorlage von Gesetzentwürfen)

(1) Gesetzentwürfe sind an den Präsidenten/die Präsidentin des Landtages zu richten. Sie werden unverzüglich mit einer Reihungsnummer versehen und an den gemäß Artikel 22 zuständigen Ausschuss sowie an alle Abgeordneten weitergeleitet.

(2) Der Präsident/Die Präsidentin macht hiervon in der nächstfolgenden Sitzung des Landtages gemäß Artikel 59 Absatz 6 Mitteilung.

(3) Die Landesregierung oder der/die den Gesetzentwurf einbringende Abgeordnete kann in derselben Sitzung die dringliche Behandlung des Gesetzentwurfes beantragen. Der Präsident/Die Präsidentin räumt dem Antragsteller/der Antragstellerin und einem allfälligen Antragsgegner/einer allfälligen Antragsgegnerin zur Erläuterung des jeweiligen Standpunktes eine Redezeit von jeweils höchstens fünf Minuten ein. Der Landtag beschließt über den Antrag unverzüglich. Im Falle der Annahme des Antrages wird die im Artikel 43 für die Behandlung des Gesetzentwurfes festgesetzte Frist auf die Hälfte verkürzt.

(4) Gesetzentwürfe, die Sachgebiete betreffen, welche nicht ausdrücklich als Zuständigkeitsbereiche der Gesetzgebungsausschüsse angeführt sind, weist der Präsident/die Präsidentin des Landtages jenem Ausschuss zur Behandlung zu, der für verwandte Sachgebiete zuständig ist.

(5) Gesetzentwürfe, die Sachgebiete aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse betreffen, weist der Präsident/die Präsidentin dem am meisten betroffenen Ausschuss zur Behandlung zu, wobei für die Zuweisung von Gesetzentwürfen zur Abänderung von Landesgesetzen in verschiedenen Bereichen die Bestimmung gemäß Artikel 87/bis Absatz 1 aufrecht bleibt. 96)

96)
Art. 87 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 35 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 87/bis (Überprüfung in den Gesetzgebungsausschüssen der Gesetzentwürfe, welche die Änderung und/oder Anpassung von Landesgesetzen in verschiedenen Bereichen zum Inhalt haben) 97)

(1) Falls ein Gesetzentwurf, Finanzgesetzentwurf ausgenommen, die Änderung geltender Landesgesetze in Zuständigkeitsbereichen des Landes zum Inhalt hat, die in die gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgelegte Zuständigkeit mehrerer Gesetzgebungsausschüsse fallen, weist der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin den Gesetzentwurf nicht einem einzigen Gesetzgebungsausschuss zu, sondern mehreren, und zwar, getrennt nach Teilen (Artikeln), entsprechend den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen.

(2) In den jeweils zuständigen Ausschüssen kommen, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, bei der Überprüfung des zugewiesenen Teils des Gesetzentwurfes alle Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Anwendung, die für die Behandlung eines Gesetzentwurfes gelten.

(3) Jeder Ausschuss muss die Überprüfung des ihm zugewiesenen Teils des Gesetzentwurfs innerhalb der vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin nach Anhören der betroffenen Ausschussvorsitzenden festgelegten Frist abschließen; eine Fristenverlängerung laut Artikel 43 Absatz 2 ist nicht möglich. Die allfälligen Bestimmungen finanztechnischer Natur werden am Schluss des gesamten Verfahrens der Überprüfung des Gesetzentwurfes von dem für Finanzen zuständigen Gesetzgebungsausschuss abgefasst und genehmigt. Dabei trägt der Ausschuss, auf der Grundlage der ihm zu diesem Zweck übermittelten entsprechenden Texte, auch der in den anderen Gesetzgebungsausschüssen getroffenen Entscheidungen Rechnung.

(4) Nach Ablauf der für die Überprüfung der einzelnen Teile des Gesetzentwurfes durch die jeweiligen Ausschüsse vorgesehenen Frist fügt der Landtagspräsident/die Landtagspräsident die einzelnen Teile des Gesetzentwurfes für dessen Behandlung im Plenum wieder zu einem einzigen Text zusammen und stimmt sie aufeinander ab; dies geschieht bei den Ausschüssen, welche die Überprüfung der ihnen zugewiesenen Artikel termingerecht abgeschlossen haben, anhand der von ihnen genehmigten Texte, während bei den Ausschüssen, welche die Überprüfung nicht termingerecht abgeschlossen haben, der ursprüngliche Text des jeweils zugewiesenen Teils des Gesetzentwurfes herangezogen wird.

(5) Dem im Plenum zu behandelnden, gemäß Absatz 4 wieder zusammengefügten und koordinierten Text werden die Berichte der Vorsitzenden der Ausschüsse, welche den in ihre Zuständigkeit fallenden Teil überprüft haben, und allfällige Minderheitenberichte beigelegt, für deren Einbringung die Bestimmungen laut Artikel 46 Absatz 4 gelten.

97)
Art. 87/bis wurde eingefügt durch Art. 36 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 88 (Wiedervorlage abgewiesener Gesetzentwürfe)

(1) Ein vom Landtag abgewiesener Gesetzentwurf darf erst nach sechs Monaten wieder vorgelegt werden. Dies gilt auch für leicht abgeänderte Gesetzentwürfe desselben Inhaltes.

(2) Der Landtag kann jedoch auf schriftlichen Antrag des Einbringers/der Einbringerin in Abweichung von der Vorschrift gemäß Absatz 1 den Gesetzentwurf mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zulassen. Der Präsident/Die Präsidentin räumt dem Antragsteller/der Antragstellerin und einem allfälligen Antragsgegner/einer allfälligen Antragsgegnerin eine Rededauer von jeweils höchstens fünf Minuten zur Erläuterung des jeweiligen Standpunktes ein. 98)

98)
Art. 88 Absatz 2 wurde von Amtswegen so geändert laut Punkt 2) des Beschlusses des Südtiroler Lantages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 89 (Zurückziehung von Gesetzentwürfen)

(1) Solange über den Übergang zur Artikeldebatte nicht abgestimmt wurde, steht es dem Einbringer/der Einbringerin eines Gesetzentwurfes frei, denselben zu jedem beliebigen Zeitpunkt zurückzuziehen.

Art. 90 (Verlesung der Berichte) 99)

(1) Die Behandlung eines Gesetzentwurfes beginnt mit der Verlesung des Begleitberichtes und, im Anschluss daran, der Berichte des Gesetzgebungsausschusses und der allfälligen Minderheitenberichte.

(2) Auf Antrag oder mit Zustimmung des Verfassers/der Verfasserin gelten ein oder mehrere Berichte als verlesen.

(3) Der Begleitbericht zu einem Gesetzentwurf sowie der Ausschussbericht und die allfälligen Minderheitenberichte werden im Wortprotokoll der Landtagssitzung, in der die Behandlung des entsprechenden Gesetzentwurfes aufgenommen wird, vollinhaltlich wiedergegeben.

99)
Art. 90 wurde so ersetzt durch Art. 9 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 91 (Eröffnung und Schluss der Generaldebatte)

(1) Nach dem Aufruf zur Behandlung des entsprechenden Gesetzentwurfes erklärt der Präsident/die Präsidentin die Generaldebatte für eröffnet. 100)

(1/bis) In der Generaldebatte darf jede/jeder Abgeordnete zweimal das Wort ergreifen, wobei die Redezeit insgesamt 15 Minuten nicht überschreiten darf. Für die Replik stehen dem Einbringer/der Einbringerin des Gesetzentwurfes ebenfalls 15 Minuten zur Verfügung. Für den Entwurf des Wahlgesetzes stehen 30 Minuten zur Verfügung. Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden kann nach den Modalitäten des Artikels 21 Absatz 3 für weitere Gesetzentwürfe die Redezeit in der Generaldebatte erhöhen. 101)

(2) Wenn - in folgender Reihenfolge - der Einbringer/die Einbringerin, die Abgeordneten, die Landesregierung oder, falls es sich um von Abgeordneten eingebrachte Gesetzentwürfe handelt, wieder der Einbringer/die Einbringerin des Gesetzentwurfes das Wort ergriffen haben, so erklärt der Präsident/die Präsidentin die Generaldebatte für geschlossen. 102)

(3) Vor Schluss der Generaldebatte kann von mindestens fünf Abgeordneten mit dem Einvernehmen des Einbringers/der Einbringerin die Rückverweisung des Gesetzentwurfes an den Ausschuss verlangt werden. Der Antrag kann in einer Wortmeldung von höchstens fünf Minuten begründet werden.

(4) Der Schluss der Generaldebatte kann jedoch - unter Wahrung des Rederechtes der bereits zu Wort gemeldeten Abgeordneten - jederzeit von jedem/jeder Abgeordneten, der/die noch nicht zur Sache gesprochen hat, beantragt werden. Falls ein Abgeordneter/eine Abgeordnete dagegen Einspruch erhebt, lässt der Präsident/die Präsidentin über den Antrag abstimmen. 103)

(5) Vor Schluss der Generaldebatte im Sinne von Absatz 4 können jedenfalls noch die Landesregierung und, falls es sich um von Abgeordneten eingebrachte Gesetzentwürfe handelt, auch der Einbringer/die Einbringerin des Gesetzentwurfes das Wort ergreifen. 104)

100)
Art. 91 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 10 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8
101)
Art. 91 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 2 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 11. Dezember 2001, Nr. 7, und dann so ersetzt durch Art. 4 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 10. Juli 2012, Nr. 10.
102)
Art. 91 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 38 Absatz 1 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011 Nr. 3.
103)
Art. 91 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 39 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
104)
Art. 91 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 38 Absatz 2 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 92 (Tagesordnungen) 105)

(1) Jeder/Jede Abgeordnete kann vor Abschluss der Generaldebatte höchstens drei Tagesordnungen einbringen, welche eine Ausrichtung der Landesregierung oder des Landtages im Zusammenhang mit dem in Behandlung stehenden Gesetzentwurf zum Inhalt haben und nicht mehr als vier Seiten umfassen.

(2) Nicht zulässig sind Tagesordnungen, die

  1. in beleidigender oder ungehöriger Ausdrucksweise abgefasst sind,
  2. nicht den Inhalt des Gesetzentwurfs betreffen,
  3. eine Wiederholung früherer Beschlüsse bezwecken, die der Landtag in den vergangenen sechs Monaten bei der Behandlung von Beschlussanträgen oder anderen Tagesordnungen zur selben Angelegenheit gefasst hat, unabhängig davon, ob diese genehmigt oder abgelehnt wurden.

(3) Über die Zulässigkeit der Tagesordnung entscheidet der Präsident/die Präsidentin.

(4) Sollte die Frage der Unzulässigkeit nicht die gesamte Tagesordnung, sondern nur einen Teil derselben betreffen, unterbricht oder verschiebt der Präsident/die Präsidentin vor der Entscheidung die Behandlung derselben und räumt dem Einbringer/der Einbringerin eine angemessene Zeitspanne zur Neuformulierung des betreffenden Teiles ein, um damit eine Unzulässigkeitserklärung zu vermeiden.

(5) Wenn zu den in Behandlung stehenden Themen auf der Tagesordnung schon ein Beschlussantrag aufscheint, kann dessen Einbringer/Einbringerin verlangen, dass dieser gleichzeitig und gemeinsam mit den gemäß Absatz 1 eingebrachten Tagesordnungen behandelt wird.

(6) Die Diskussion einer Tagesordnung erübrigt sich, wenn der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau bzw. der/die zuständige Landesrat/Landesrätin nach dem Aufruf zur Behandlung derselben erklärt, dass die Landesregierung die Tagesordnung annimmt. Ist die Annahme der Tagesordnung an die Bedingung einer Abänderung derselben geknüpft, steht es dem Einbringer/der Einbringerin frei, dieser zuzustimmen.

(7) Bei der Behandlung von Tagesordnungen darf außer dem Einbringer/der Einbringerin, in der Reihenfolge, nur ein Abgeordneter/eine Abgeordnete jeder Landtagsfraktion und ein Mitglied der Landesregierung und/oder der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin sprechen.

(8) Mit Ausnahme des Einbringers/der Einbringerin, dem/der zehn Minuten zur Verfügung stehen, darf die Redezeit von fünf Minuten nicht überschritten werden. Eine Replik sowie eine Erklärung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.

(9) Die Tagesordnungen werden unmittelbar nach Abschluss der Generaldebatte behandelt und darüber wird offen abgestimmt. Vor der Abstimmung verliest der Präsident/die Präsidentin oder ein Präsidiumsmitglied den endgültigen verpflichtenden Teil der Tagesordnung, über den der Landtag abzustimmen hat.

(10) Die Behandlung der Tagesordnungen erfolgt in chronologischer Reihenfolge, wobei Artikel 117 anzuwenden ist.

105)
Art. 92 wurde zuerst ersetzt durch Art. 3 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 11. Dezember 2001, Nr. 7, dann durch Art. 3 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 18. April 2012, Nr. 6, und durch Art. 11 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 93 (Durchführung der Tagesordnungen)

(1) Der Landtagspräsident/Die Landtagspräsidentin hält die genehmigten Tagesordnungen in Evidenz und informiert die zuständigen Ämter und Behörden über allfällige einzuhaltende Fristen.

Art. 94 (Übergang zur Artikeldebatte)

(1) Nach Schluss der Generaldebatte und abgeschlossener Behandlung allfälliger Tagesordnungen lässt der Präsident/die Präsidentin über den Übergang zur Artikeldebatte offen abstimmen.

(2) Sollte der Landtag den Übergang zur Artikeldebatte nicht genehmigen, gilt der Gesetzentwurf als abgewiesen.

Art. 95 (Artikeldebatte) 106)

(1) Nach der Abstimmung über den Übergang zur Artikeldebatte bringt der Präsident/die Präsidentin die einzelnen Artikel sowie die allfälligen jeweils dazu eingebrachten Änderungsanträge und Änderungsanträge zu Änderungsanträgen nach dem in Artikel 97/quater beschriebenen Verfahren zur Behandlung.

106)
Art. 95 wurde so ersetzt durch Art. 12 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 96 107)

107)
Art. 96 wurde aufgehoben durch Art. 4 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 11. Dezember 2001, Nr. 7.

Art. 97 (Änderungsanträge) 108)

(1) Jeder/Jede Abgeordnete kann eine unbegrenzte Anzahl von Änderungsanträgen, Änderungsanträgen zu Änderungsanträgen und Zusatzartikeln in Form von Änderungsanträgen einbringen, wobei die im Artikel 97/bis festgelegte Vorgangsweise und die dort vorgesehenen Fristen einzuhalten sind.

(2) Jeder/Jede Abgeordnete kann zu jedem Änderungsantrag bzw. Änderungsantrag zu einem Änderungsantrag jeweils nur einen einzigen Alternativantrag einbringen.

(3) Die Änderungsanträge sind von Seiten der Landesregierung in zweisprachiger Fassung einzubringen, von Seiten der Abgeordneten können sie auch in einsprachiger Form vorgelegt werden. Im letzteren Fall erfolgt die Übersetzung von Amts wegen.

108)
Art. 97 wurde so ersetzt durch Art. 5 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 11. Dezember 2001, Nr. 7.

Art. 97/bis (Fristen für die Einbringung von Änderungsanträgen und Änderungsanträgen zu Änderungsanträgen) 109)

(1) Änderungsanträge zu einem Gesetzentwurf müssen mindestens zwei Werktage vor Beginn der Sitzung oder der Sitzungsfolge eingebracht werden, auf deren Tagesordnung der entsprechende Gesetzentwurf steht. Sollte die Behandlung des Gesetzentwurfs nicht in besagter Sitzung oder Sitzungsfolge beginnen, wird die Frist für die Einbringung von Änderungsanträgen wieder eröffnet und endet zwei Werktage vor der darauffolgenden Sitzung bzw. Sitzungsfolge, auf deren Tagesordnung der entsprechende Gesetzentwurf steht. Eine Kopie der Änderungsanträge ist dem Einbringer/der Einbringerin des Gesetzentwurfs bzw. - falls es sich um die Landesregierung handelt - dem zuständigen Landesrat/der zuständigen Landesrätin, der/die den Gesetzentwurf vorgelegt hat, unverzüglich zu übermitteln. Eine zweisprachig aufbereitete Kopie ist schließlich allen Abgeordneten spätestens zu Beginn der Behandlung des Gesetzentwurfs auszuhändigen.

(2) Änderungsanträge zu eingebrachten Änderungsanträgen können bis zum Beginn der Behandlung des Artikels eingebracht werden, auf den sich letztere beziehen.

(3) Nach Ablauf der Fristen laut Absatz 1 und Absatz 2 können Änderungsanträge und Änderungsanträge zu Änderungsanträgen nur dann eingebracht werden, falls sie sich als direkte Folge anderer vom Landtag bereits genehmigter Änderungsanträge oder Änderungsanträge zu Änderungsanträgen als notwendig erweisen bzw. in direktem Zusammenhang mit letzteren oder anderen vom Landtag während der Behandlung des Gesetzentwurfes gefassten Beschlüssen stehen.

(4) Wird ein Gesetzentwurf laut Artikel 47 oder Artikel 62 auf die Tagesordnung gesetzt, werden die Fristen laut Absatz 1 nicht angewandt, weshalb diesbezügliche Änderungsanträge bis zum Abschluss der Generaldebatte über den Gesetzentwurf eingebracht werden können. Sollte der auf die Tagesordnung gesetzte Gesetzentwurf, aus welchem Grund auch immer, nicht in der betreffenden Sitzung bzw. Sitzungsfolge behandelt werden, wird die Frist für die Einbringung von Änderungsanträgen wieder eröffnet und endet zwei Werktage vor der darauffolgenden Sitzung bzw. Sitzungsfolge, auf deren Tagesordnung der entsprechende Gesetzentwurf steht. 110)

109)
Art. 97/bis wurde eingefügt durch Art. 6 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 11. Dezember 2001, Nr. 7.
110)
Art. 97/bis Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 33 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 97/ter (Unzulässigkeit von Änderungsanträgen und Änderungsanträgen zu Änderungsanträgen) 111)

(1) Nicht zulässig sind Änderungsanträge, Änderungsanträge zu Änderungsanträgen und Zusatzartikel in Form von Änderungsanträgen, die

  1. in beleidigender oder ungehöriger Ausdrucksweise abgefasst sind,
  2. nicht den Inhalt des Gesetzentwurfs betreffen,
  3. zu Beschlüssen in Widerspruch stehen, die der Landtag während desselben Gesetzgebungsverfahrens zur entsprechenden Angelegenheit bereits gefasst hat,
  4. keinen substanziellen Inhalt haben oder nicht den formalen Kriterien des Artikels 86 Absatz 3 entsprechen.

(2) Vor der Übersetzung des Änderungsantrages oder des Änderungsantrages zum Änderungsantrag entscheidet der Präsident/die Präsidentin über die Zulässigkeit desselben, wobei er/sie seine/ihre Entscheidung kurz, aber ausreichend begründet. Entscheidet sich der Präsident/die Präsidentin für die Unzulässigkeit des Änderungsantrages oder des Änderungsantrages zum Änderungsantrag, wird dieser den Abgeordneten unübersetzt verteilt. Falls der Einbringer/die Einbringerin des Änderungsantrages oder des Änderungsantrages zum Änderungsantrag auf die Behandlung desselben besteht und der Präsident/die Präsidentin es für zweckmäßig erachtet, den Landtag mit der Angelegenheit zu befassen, oder der Antrag des Einbringers/der Einbringerin von weiteren 7 Abgeordneten unterstützt wird, überantwortet der Präsident/die Präsidentin die Entscheidung dem Landtag, der ohne Diskussion durch Erheben der Hand entscheidet.

111)
Art. 97/ter wurde eingefügt durch Art. 7 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 11. Dezember 2001, Nr. 7, dann geändert durch Art. 40 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3, und schließlich so ersetzt durch Art. 4 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 18. April 2012, Nr. 6.

Art. 97/quater (Behandlung der Artikel, Änderungsanträge und Änderungsanträge zu Änderungsanträgen und Abstimmung über dieselben) 112)

(1) Jeder Artikel und alle dazu eingebrachten Änderungsanträge bzw. alle Änderungsanträge zu den Änderungsanträgen werden gemeinsam behandelt, wobei folgende Vorgangsweise einzuhalten ist:

  1. Nach Aufruf zur Behandlung des Artikels und der dazu eingebrachten Änderungsanträge und Änderungsanträge zu Änderungsanträgen wird die Debatte über die Gesamtheit aller Änderungsanträge und Änderungsanträge zu denselben eröffnet, die mit der Erläuterung der Änderungsanträge bzw. der Änderungsanträge zu denselben durch die jeweiligen Einbringer/Einbringerinnen beginnt; im Verlauf der Debatte kann jeder/jede Abgeordnete für höchstens 15 Minuten das Wort ergreifen, auch wenn er/sie mehrere Änderungsanträge bzw. Änderungsanträge zu Änderungsanträgen eingebracht hat. Nach Abschluss dieser Wortmeldungen nehmen die Landesregierung und der Einbringer/die Einbringerin des Gesetzentwurfs, falls es sich um einen von einem/einer Abgeordneten eingebrachten Gesetzentwurf handelt, zu den einzelnen Änderungsanträgen und Änderungsanträgen zu denselben Stellung, wofür insgesamt höchstens 15 Minuten zur Verfügung stehen; 113)
  2. nach Abschluss der Wortmeldungen laut Buchstabe a) wird zur Abstimmung über die einzelnen Änderungsanträge und Änderungsanträge zu denselben übergegangen, wobei über letztere vor den Änderungsanträgen abgestimmt wird, auf die sie sich beziehen. Über die Änderungsanträge wird in jener logisch-formellen Reihenfolge abgestimmt, die der Präsident/die Präsidentin für einen bestmöglichen Ablauf des Abstimmungsverfahrens und für eine bestmögliche Verständlichkeit der Abstimmungen für zweckmäßig hält. Wurden zu ein und demselben Text oder Textteil mehrere Änderungsanträge eingebracht, wird zuerst über jenen abgestimmt, der am weitesten vom ursprünglichen Text abweicht: in der Reihenfolge über die Anträge, die den Wortlaut zur Gänze streichen, teilweise streichen, abändern und schließlich über jene, die ihn ergänzen. Wird ein zur Behandlung aufgerufener Änderungsantrag vom Einbringer/von der Einbringerin vor oder auch während des Abstimmungsverfahrens über die einzelnen Änderungsanträge zurückgezogen, kann ein anderer Abgeordneter/eine andere Abgeordnete verlangen, dass der Landtag trotzdem über den Änderungsantrag abstimmt. Die Abstimmung erfolgt dann allerdings, ohne dass die Debatte neu eröffnet wird;
  3. nach Abschluss der Abstimmungen laut Buchstabe b) über die Änderungsanträge und Änderungsanträge zu Änderungsanträgen wird die Debatte zum gegebenenfalls abgeänderten Artikel eröffnet; jeder/jede Abgeordnete darf im Verlauf derselben nicht mehr als zweimal und für insgesamt höchstens 10 Minuten das Wort ergreifen. Nach Abschluss der Wortmeldungen der Abgeordneten nehmen die Landesregierung und der Einbringer/die Einbringerin des Gesetzentwurfs, falls es sich um einen von einem/einer Abgeordneten eingebrachten Gesetzentwurf handelt, Stellung, worauf zur Abstimmung über den Artikel übergegangen wird.
112)
Art. 97/quater wurde eingefügt durch Art. 8 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 11. Dezember 2001, Nr. 7, und dann so geändert durch Art. 13 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.
113)
Der Buchstabe a) des Art. 97/quater Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 13 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 97/quinquies 114)

114)
Art. 97/quinquies wurde aufgehoben durch Art. 1 Abs. 1 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 9. März 2012, Nr. 2.

Art. 97/sexies (Zusatzartikel) 115)

(1) Änderungsanträge, welche auf die Einfügung von Zusatzartikeln in den Text des Gesetzentwurfs abzielen - in der Folge Zusatzartikel genannt -, sind - mit Ausnahme der im Absatz 2 geregelten Fälle - im zuständigen Gesetzgebungsausschuss einzubringen und zu behandeln. Um dies zu gewährleisten, können in Abweichung von Artikel 42 Absatz 5 Zusatzartikel nicht nur von den Ausschussmitgliedern und von der Landesregierung, sondern auch von Landtagsabgeordneten jener Fraktionen, die im betreffenden Ausschuss nicht vertreten sind, eingebracht werden. Die von letzteren eingebrachten Zusatzartikel müssen dem/der Ausschussvorsitzenden jedenfalls vor Beginn der Artikeldebatte über den betreffenden Gesetzentwurf vorgelegt werden. Damit die Einbringung allfälliger Zusatzartikel rechtzeitig erfolgen kann, werden die Einberufungen der Sitzungen der Gesetzgebungsausschüsse gemeinsam mit der Tagesordnung auch jenen Landtagsabgeordneten zur Kenntnis zugestellt, die einer im entsprechenden Ausschuss nicht vertretenen Fraktion angehören.

(2) Während der Behandlung eines Gesetzentwurfs im Plenum ist die Einbringung - seitens der Landesregierung und der Landtagsabgeordneten - und die Behandlung von Zusatzanträgen nur dann zulässig, falls sie sich als direkte Folge des vom Gesetzgebungsausschuss genehmigten Textes des Gesetzentwurfs als notwendig erweisen oder in direktem Zusammenhang mit letzterem oder anderen vom Landtag während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Plenum gefassten Beschlüssen stehen, und unter der Bedingung, dass es gemäß den Kriterien laut Artikel 86 Absätze 3 und 4 zweckmäßig ist, die erforderliche Anpassung des Textes mit einem Zusatzartikel und nicht mit einem Zusatzantrag zum betreffenden Artikel vorzunehmen.

(3) Für die Einbringung von allfälligen Zusatzartikeln und allfälligen Änderungsanträgen zu denselben gelten die Fristen laut Artikel 97/bis Absätze 1, 2 und 3, je nachdem, ob die Zusatzartikel als direkte Folge des vom Gesetzgebungsausschuss genehmigten Textes des Gesetzentwurfs eingebracht wurden oder in direktem Zusammenhang mit letzterem oder anderen vom Landtag während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Plenum gefassten Beschlüssen stehen.

(4)  Vor der Übersetzung des Zusatzartikels entscheidet der Präsident/die Präsidentin über die Zulässigkeit desselben, wobei er/sie seine/ihre Entscheidung kurz, aber ausreichend begründet. Entscheidet sich der Präsident/die Präsidentin für die Unzulässigkeit des Zusatzartikels, wird dieser den Abgeordneten unübersetzt verteilt. Falls der Einbringer/die Einbringerin des Zusatzartikels auf die Behandlung desselben besteht und der Präsident/die Präsidentin es für zweckmäßig erachtet, den Landtag mit der Angelegenheit zu befassen, oder der Antrag des Einbringers/der Einbringerin von weiteren sieben Abgeordneten unterstützt wird, überantwortet der Präsident/die Präsidentin die Entscheidung dem Landtag, der ohne Diskussion durch Erheben der Hand entscheidet. 116)

(5) Die Behandlung der Zusatzartikel und der allfälligen dazu eingebrachten Änderungsanträge und Änderungsanträge zu denselben und die Abstimmung darüber erfolgt anhand des Verfahrens gemäß Art. 97/quater. Diesbezüglich ist ein Zusatzartikel einem Artikel des in Behandlung stehenden Gesetzentwurfs gleichgestellt.

115)
Art. 97/sexies wurde eingefügt durch Art. 10 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 11. Dezember 2001, Nr. 7, und dann so geändert durch Art. 14 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.
116)
Art. 97/sexies Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 14 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 98 117)

117)
Art. 116 wurde aufgehoben durch Art. 11 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 11. Dezember 2001, Nr. 7.

Art. 99 118)

118)
Art. 117 wurde aufgehoben durch Art. 12 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 11. Dezember 2001, Nr. 7.

Art. 100 (Gesetzentwürfe mit einem einzigen Artikel)

(1) Bei der Behandlung von Gesetzentwürfen mit einem einzigen Artikel wird General- und Artikeldebatte gemeinsam abgehalten und es findet nur die Abstimmung über allfällige Abänderungsanträge sowie die Schlussabstimmung statt. Es gilt die für die Generaldebatte vorgesehene Redezeit, unbeschadet der Bestimmungen über die Redezeit für allfällige Abänderungsanträge.

Art. 101 (Behandlung des Finanz- und des Haushaltsgesetzentwurfes)

(1) Der Finanzgesetzentwurf wird vor dem Haushaltsgesetzentwurf behandelt. Die Generaldebatte über beide Entwürfe erfolgt gemeinsam, wobei in diesem Fall die Redezeit insgesamt höchstens eine Stunde beträgt.

(2) Änderungsanträge zum Finanzgesetz- und zum Haushaltsgesetzentwurf können, in Abweichung von Artikel 97/bis Absatz 1, bis zum Abschluss der gemeinsam abgehaltenen Generaldebatte eingebracht werden. 119)

(3) Vom Landtag genehmigte Abänderungsanträge zum Finanzgesetzentwurf werden von Amts wegen in den Haushaltsgesetzentwurf übernommen.

(4) Anträge auf Erhöhung des Ansatzes der Haushaltsgrundeinheiten sind nur dann zulässig, wenn sie von einem Vorschlag zur Deckung der zusätzlichen Ausgaben begleitet sind. 120)

(5) Bei der Behandlung der Haushaltsgrundeinheiten des Haushaltsvoranschlages gilt folgende Vorgangsweise:

  1. es werden nur jene Haushaltsgrundeinheiten behandelt, über welche die Abgeordneten vor Ende der Generaldebatte unter Verwendung jener Formblätter das Wort verlangt haben, die vom Präsidium zu Beginn der Generaldebatte verteilt worden sind;
  2. bei einer einmaligen Redezeit von höchstens 5 Minuten können an der Behandlung einer Haushaltsgrundeinheit alle Abgeordneten und anschließend die Landesregierung teilnehmen; daraufhin erfolgt die Abstimmung über die behandelte Haushaltsgrundeinheit, wenn dies in der Debatte zur Haushaltsgrundeinheit jemand verlangt hat; andernfalls gilt die Haushaltsgrundeinheit als genehmigt; 121)
  3. über Haushaltsgrundeinheiten, zu denen keine Wortmeldung verlangt wurde, wird nicht eigens abgestimmt;
  4. im Falle der Abwesenheit eines/einer Abgeordneten bei Behandlung der Haushaltsgrundeinheit, zu der er/sie das Wort verlangt hat, verliert er/sie das Recht auf die beantragte Wortmeldung. 122)
119)
Art. 101 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 41 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
120)
Art. 101 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 34 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.
121)
Der Buchstabe b) des Art. 101 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 42 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
122)
Art. 101 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 34 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 102 (Behandlung des Gesetzentwurfes über die allgemeine Rechnungslegung) 123)

(1) Im Rahmen der Artikeldebatte des Gesetzentwurfes über die allgemeine Rechnungslegung findet das von Artikel 101 Absatz 5 vorgesehene Verfahren Anwendung. Die einzelnen Haushaltsgrundeinheiten, zu denen Wortmeldungen beantragt worden sind, werden jedoch am Ende der entsprechenden Wortmeldungen nicht der Abstimmung unterzogen.

123)
Art. 102 wurde so ersetzt durch Art. 35 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 103 (Stimmabgabeerklärungen)

(1) Vor der Schlussabstimmung über einen Gesetzentwurf kann jeder/jede Abgeordnete eine Stimmabgabeerklärung von höchstens 5 Minuten abgeben.

Art. 104 (Schlussabstimmung)

(1) Nach Genehmigung der einzelnen Artikel erfolgt die Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf. 124)

124)
Art. 104 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 24 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 105 (Nach Sprachgruppen getrennte Abstimmung)

(1) In dem in Artikel 56 des Autonomiestatuts vorgesehenen Fall muss der Antrag auf nach Sprachgruppen getrennte Abstimmung von der Mehrheit der Abgeordneten einer Sprachgruppe unterzeichnet sein und auf mindestens eine im Gesetzentwurf enthaltene Bestimmung Bezug nehmen, von der angenommen wird, dass sie die Gleichheit der Rechte zwischen den Bürgern/Bürgerinnen verschiedener Sprachgruppen oder die volkliche und kulturelle Eigenart der Sprachgruppen verletzt.

(2) Der Antrag kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach der Genehmigung, seitens des Landtages, einer Bestimmung eingebracht werden, von der angenommen wird, dass sie die Gleichheit oder Eigenart gemäß vorhergehendem Absatz 1 verletzt. Der Antrag ist nach Abschluss der Artikeldebatte gemäß dem in Artikel 92 vorgesehenen Verfahren zu behandeln und zur Abstimmung zu bringen.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, erfolgt die Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf getrennt nach Sprachgruppen; um festzustellen, ob er genehmigt wurde oder nicht, werden die Ergebnisse der getrennten Abstimmungen zusammengezählt. 125)

(4) Im Protokoll der Sitzung müssen jedoch im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit gemäß Artikel 56 Absatz 2 des Autonomiestatuts auch die Ergebnisse getrennt nach Abstimmung vermerkt werden.

125)
Art. 105 Absatz 3 wurde von Amtswegen so geändert laut Punkt 2) des Beschlusses des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 106 (Sprachliche und formelle Korrekturen)

(1) Sollten sprachliche Änderungen notwendig sein, verliest der Präsident/die Präsidentin im Laufe der Debatte im Landtag nur den sprachlich abgeänderten Teil in der den Änderungen entsprechenden Sprache, worauf ohne weitere Diskussion offen abgestimmt wird.

(2) Formelle Fehler, auch im Zusammenhang mit der Übersetzung, können vom Präsidium im Rahmen der Endredaktion des Gesetzestextes ausgemerzt werden.

Art. 107 126)

126)
Art. 107 wurde aufgehoben durch Art. 36 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 108 (Einheitstexte)

(1) Wer zur Einbringung eines Gesetzentwurfes berechtigt ist, kann mehrere Gesetze oder Gesetzesteile samt sachlichen Änderungen zu einem Einheitstext zusammenfügen und dem Landtag zur Behandlung vorlegen. Die Behandlung erfolgt nach dem für Gesetzentwürfe festgelegten Verfahren.

(2) In diesem Fall erfolgt die Debatte und Abstimmung nur über jene Artikel, welche eine sachliche Änderung bestehender Gesetze mit sich bringen.

VII. ABSCHNITT-BIS
ÄNDERUNGEN DES AUTONOMIESTATUTES

Art. 108/bis (Prüfung der von Abgeordneten oder der Landesregierung eingebrachten Anträge auf Änderung des Autonomiestatutes) 127) 

(1) Anträge auf Änderung des Autonomiestatutes laut Artikel 103 Absatz 2 des Autonomiestatutes können von jedem/jeder Abgeordneten und von der Landesregierung eingebracht werden.

(2) Unter Antrag auf Änderung des Autonomiestatutes versteht man einen in Artikel gegliederten Text mit einem Begleitbericht.

(3) Die Anträge auf Änderung des Autonomiestatutes werden einem zu Beginn jeder Legislaturperiode eingesetzten Sonderausschuss zugewiesen, der aus allen Fraktionsvorsitzenden oder dessen Bevollmächtigten zusammengesetzt ist. Bei allen Abstimmungen verfügt jedes Ausschussmitglied über so viele Stimmen, als die Fraktion, der es angehört, Mitglieder hat (gewichtetes Stimmrecht).

(4) Die Prüfung der Anträge auf Änderung des Autonomiestatutes erfolgt sowohl im Ausschuss als auch im Landtag nach dem für die Behandlung der Gesetzentwürfe vorgesehenen Verfahren.

(5) Wird der Antrag vom Landtag genehmigt, übermittelt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin den entsprechenden Beschluss dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages der autonomen Provinz Trient und dem Regionalratspräsidenen/der Regionalratspräsidentin zwecks Fortsetzung des vom Autonomiestatut vorgesehenen Verfahrens.

(6) Der Beschluss des Landtages ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.

127)
Art. 108/bis wurde eingefügt durch Art. 37 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 108/ter (Stellungnahme zu den von der Regierung oder von Parlamentsabgeordneten eingebrachten Vorlagen zur Änderung des Autonomiestatutes) 128)

(1) Die von der Regierung oder von Parlamentsabgeordneten eingebrachten Vorlagen zur Änderung des Autonomiestatutes laut Artikel 103 Absatz 3 des Autonomiestatutes werden dem gemäß Artikel 108/bis Absatz 3 der Geschäftsordnung eingesetzten Sonderausschuss zugewiesen, der dem Landtag innerhalb von zwanzig Tagen Bericht erstattet und demselben vorschlägt, eine positive oder negative Stellungnahme abzugeben oder eine positive mit Bemerkungen oder eine positive mit der Auflage, die vom Landtag vorgeschlagenen Änderungen vorzunehmen.

(2)  Nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist setzt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin die Vorlage zur Abänderung des Autonomiestatutes auf die Tagesordnung des Landtages zwecks Abgabe der Stellungnahme innerhalb der von Artikel 103 Absatz 3 des Autonomiestatutes vorgesehenen Frist.

(3) Sowohl im Ausschuss als auch im Plenum findet die Debatte und die Abstimmung über den gesamten Text statt. Im Verlauf der Debatte kann jeder Abgeordnete/jede Abgeordnete zwei Mal für insgesamt höchstens 10 Minuten das Wort ergreifen.

128)
Art. 108/ter wurde eingefügt durch Art. 38 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

VII. ABSCHNITT-TER
BERICHTE UND ANHÖRUNGEN

Art. 108/quater (Anhörungen im Landtag) 129)

(1) Die vom Landtag gewählten Mitglieder der 6er Kommission und der ständigen Kommission für die Probleme Südtirols (Paketmaßnahme 137) legen innerhalb Mai eines jeden Jahres dem Landtag einen Bericht über ihre geleisteten und geplanten Tätigkeiten vor. Der Präsident/Die Präsidentin des Landtages bleibt auf jeden Fall in Kontakt mit den obgenannten Mitgliedern, um das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden über die neuen, in den Kommissionen in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen zu informieren.

(2) Die Verantwortlichen der beim Landtag angesiedelten Einrichtungen legen dem Landtag ihre von den jeweiligen einschlägigen Landesgesetzen vorgesehenen Tätigkeitsberichte ebenfalls innerhalb Mai eines jeden Jahres vor.

(3) Auf Antrag des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin oder eines Fraktionsvorsitzenden können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zur näheren Erläuterung oder Ergänzung des Berichtes und zu spezifischen Themen zu einer Anhörung im Landtag eingeladen werden. Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden befindet über den Antrag gemäß den Modalitäten gemäß Artikel 21 Absatz 3.

(4) Die Anhörung wird auf die Tagesordnung der nächsten Landtagsitzung gesetzt. Die Anhörung darf die Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten. Der Präsident/Die Präsidentin des Landtages kann – nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden – eine Verlängerung der Anhörung verfügen.

(5) Vorbehaltlich der Befugnis des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden, jedwede Entscheidung im Zusammenhang mit den Modalitäten und der Abwicklung der Anhörung, einschließlich der Redezeiten, einstimmig zu treffen, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zunächst 15 Minuten sprechen und ihren vorgelegten Bericht erläutern. Werden mehrere Personen einer Kommission oder Einrichtung angehört, wird die Redezeit auf insgesamt höchstens 30 Minuten erhöht und auf die anwesenden Vertreter aufgeteilt. Daraufhin wird die Debatte eröffnet, bei der jeder/jede Abgeordnete, auch in mehr als einer Wortmeldung, für insgesamt höchstens 5 Minuten das Wort ergreifen und Fragen stellen kann. Es folgt schließlich die Replik der angehörten Personen in der jeweils maximalen Dauer von 3 Minuten.

(6) Nach der Replik kann der/die Abgeordnete die gestellten, aber unbeantwortet gebliebenen Fragen den angehörten Personen noch einmal stellen. Für die Beantwortung dieser Fragen stehen den angehörten Personen jeweils weitere 3 Minuten zur Verfügung.

129)
Art. 108/quater wurde eingefügt durch Art. 43 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 108/quinquies (Gesellschaften mit Landesbeteiligung) 130)

(1) Innerhalb Mai eines jeden Jahres legt der/die zuständige Landesrat/Landesrätin dem Landtag einen Bericht über die Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist, und über jene, die von diesen kontrolliert sind, vor.

(2) Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden kann beschließen, den zuständigen Landesrat zu einer Anhörung im Landtag einzuladen, zu der der Landesrat/die Landesrätin auch den Präsidenten/die Präsidentin und die Geschäftsführung der Gesellschaften mit einer Landesbeteiligung von mindestens 50 Prozent beiziehen kann. Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden entscheidet gemäß Artikel 21 Absatz 3.

(3) Die Anhörung wird auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung gesetzt. Die Anhörung darf die Dauer von 75 Minuten nicht überschreiten. Der Präsident/Die Präsidentin kann – nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden – eine Verlängerung der Anhörung verfügen.

(4) Vorbehaltlich der Befugnis des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden, jedwede Entscheidung im Zusammenhang mit den Modalitäten und der Abwicklung der Anhörung, einschließlich der Redezeiten, einstimmig zu treffen, kann der/die zuständige Landesrat/Landesrätin zunächst 10 Minuten sprechen und seinen/ihren vorgelegten Bericht erläutern. Daraufhin können der Präsident/die Präsidentin und die Geschäftsführung für insgesamt 15 Minuten das Wort ergreifen.

(5) Jeder/Jede Abgeordnete hat das Recht, auch in mehr als einer Wortmeldung für insgesamt höchstens 3 Minuten am Ende des Berichtes das Wort zu ergreifen und Fragen zu stellen. Es folgt schließlich die Replik des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin in der Dauer von insgesamt höchstens 15 Minuten.

(6) Nach der Replik steht dem/der Abgeordneten das Recht zu, gestellte, aber unbeantwortet gebliebene Fragen den angehörten Personen noch einmal zu stellen. Für die Beantwortung dieser Fragen stehen den angehörten Personen jeweils weitere 3 Minuten zur Verfügung.

130)
Art. 108/quinquies wurde eingefügt durch Art. 44 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.

VIII. ABSCHNITT
KONTROLLFUNKTIONEN

Art. 109 (Allgemeines) 131)

(1) Die Abgeordneten haben das Recht, Anfragen mit schriftlicher Beantwortung, Anfragen zur Aktuellen Fragestunde sowie Beschlussanträge einzubringen.

(2) Die Abgeordneten sind berechtigt, von der Landesverwaltung sowie von den dieser unterstellten Organen und Körperschaften oder Betrieben umgehend die für die Ausübung ihres Mandates nützlichen Informationen zu erhalten. Das Ansuchen um Informationen, Akte und Daten ist, je nach Zuständigkeit, an den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau oder an den zuständigen Landesrat/die zuständige Landesrätin zu stellen. Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, im Falle eines Verweises auf digitale Datenträger diese auch klar zu benennen. 132)

131)
Art. 109 wurde so geändert durch Art. 39 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.
132)
Art. 109 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 30 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 110 (Anfragen mit schriftlicher Beantwortung) 133)

(1) Die Anfrage mit schriftlicher Beantwortung besteht in der einfachen Frage, ob etwas der Wahrheit entspricht; ob dem Präsidium des Landtages oder der Landesregierung eine Nachricht zugekommen ist oder ob sie richtig ist; ob das Präsidium des Landtages oder die Landesregierung Beschlüsse zu bestimmten Angelegenheiten gefasst haben oder zu fassen beabsichtigen oder überhaupt im Ersuchen um Erklärungen oder Erläuterungen über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung. 133)

(2) Die Anfragen sind schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin des Landtages zu richten.

(3) Der/Die Befragte hat innerhalb von dreißig Tagen dem Fragesteller/der Fragestellerin eine schriftliche Antwort zu übermitteln und gleichzeitig eine Abschrift hiervon an den Präsidenten/die Präsidentin des Landtages weiterzuleiten.

(4) Der Präsident/Die Präsidentin des Landtages unterrichtet den Landtag über die erfolgte Beantwortung.

(5) Die Landesregierung bzw. der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin haben die Anfragen vollständig und zeitgerecht zu beantworten. Sind die Anfragen nicht innerhalb von 60 Tagen beantwortet worden, wird die Anfrage bei der ersten darauffolgenden Aktuellen Fragestunde vorrangig behandelt. Stehen mehrere nicht beantwortete Anfragen zur Behandlung bei der Aktuellen Fragestunde an, werden sie in der chronologischen Reihenfolge ihrer Einbringung behandelt. Die für die Aktuelle Fragestunde vorgesehene Zeitdauer ist in diesem Fall um die für die Behandlung der nicht beantworteten Anfragen erforderliche Zeit verlängert. Für die in dieser Form während der Aktuellen Fragestunde behandelten Anfragen wird dasselbe Verfahren angewandt wie für die gemäß Artikel 111 gestellten Anfragen für die Aktuelle Fragestunde. 134)

133)
Der Titel des Art. 110 sowie der Absatz 1 wurden so geändert durch Art. 40 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.
134)
Art. 110 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 45 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3, und dann so geändert durch Art. 26 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 111 (Aktuelle Fragestunde) 135)

(1) Während jeder Sitzungsfolge des Landtages, außer in dem von Artikel 111/bis Absatz 1 vorgesehenen Fall, ist eine Aktuelle Fragestunde vorgesehen, in der jeder/jede Abgeordnete das Recht hat, Anfragen an den Landtagspräsidenten/die Landtagspräsidentin, an den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau und an die Mitglieder der Landesregierung zu richten.

(2) Die Anfragen müssen kurz gefasst sein; sie haben sich auf die sachliche Fragestellung und jeweils nur auf einen Sachverhalt zu beschränken und sind nur für Angelegenheiten zulässig, welche mit der öffentlichen Funktion des Präsidiums oder der Landesregierung im Zusammenhang stehen.

(3) Die Anfragen müssen ab dem ersten Wochentag nach Abschluss der vorhergehenden Sitzungsfolge bis spätestens zwei Arbeitstage vor der Sitzungsfolge des Landtages im Landtagssekretariat eingelangt sein. Sie werden unverzüglich nur an die jeweils Befragten weitergeleitet.

(4) Die Aktuelle Fragestunde darf pro Sitzungsfolge, außer in dem von Artikel 110 Absatz 5 vorgesehenen Fall, die Dauer von 120 Minuten nicht überschreiten, wobei die Behandlung einer Anfrage, die vor dem Ende des Zeitrahmens begonnen worden ist, auf jeden Fall abgeschlossen wird. Der Präsident/Die Präsidentin kann - nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden - eine Verlängerung der Fragestunde verfügen.

(5) In der Fragestunde ruft der Präsident/die Präsidentin die Anfragen nach dem Kriterium der strikten Alternanz zwischen den Landtagsfraktionen, deren Abgeordnete Anfragen eingebracht haben, und nach dem chronologischen Kriterium des Einlangens dieser Anfragen auf. Ist der Anfragesteller/die Anfragestellerin abwesend, verfällt die Anfrage. Nach Verlesung der Anfrage durch den Anfragesteller/die Anfragestellerin stehen dem/der Befragten 3 Minuten für die Beantwortung und dem Anfragesteller/der Anfragestellerin 2 Minuten für die Replik zu.

(6) An Stelle der Replik kann der Anfragesteller/die Anfragestellerin eine Zusatzfrage formulieren. Die Zusatzfrage darf nicht in Unterfragen gegliedert sein und muss sich aus der Antwort des/der Befragten ergeben. Für das Vorbringen der Zusatzfrage und deren Beantwortung steht eine Rededauer von jeweils einer Minute zu.

(7) Die Anfragen, die wegen entschuldigter Verhinderung des/der Befragten oder des Anfragestellers/der Anfragestellerin oder aus Zeitgründen nicht behandelt werden können, werden innerhalb von 10 Tagen ab dem Sitzungstag vom/von der Befragten schriftlich beantwortet. Hat der/die Befragte nicht die genannte Frist eingehalten, teilt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin dies dem Landtag bei der nächsten Sitzung formell mit. 136)

(8) Zu lange Anfragen werden vom Präsidenten/von der Präsidentin zur Aktuellen Fragestunde nicht zugelassen, sondern zur schriftlichen Beantwortung weitergeleitet.

(9) Es gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 110 Absatz 1 und Artikel 113.

135)
Art. 134 wurde zuerst geändert durch Art. 41 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5, und dann so ersetzt durch Art. 46 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
136)
Art. 111 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 31 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 111/bis (Aktuelle Debatte) 137)

(1) Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden kann nach den Modalitäten gemäß Artikel 21 Absatz 3 entscheiden, im Rahmen jeder Sitzungsfolge, außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind oder die außerhalb des Sitzungskalenders anberaumt werden, eine Aktuelle Debatte an Stelle der Aktuellen Fragestunde laut Artikel 111 abzuhalten. Im letzteren Fall werden die Anfragen für die Aktuelle Fragestunde schriftlich beantwortet.

(2)  Der Antrag auf Abhaltung der Aktuellen Debatte wird wenigstens 15 Arbeitstage vor der nächsten Sitzungsfolge unter Angabe des Themas schriftlich und von einem Fraktionsvorsitzenden unterzeichnet vorgelegt. Jedes Thema darf nur einmal im Jahr behandelt werden. Wurde ein Thema einer antragstellenden Fraktion bereits im Rahmen einer Aktuellen Debatte behandelt, kann dieses von der selben Fraktion erst wieder in der nächsten Legislaturperiode beantragt werden.

(3) Die Debatte wird von einem/einer Abgeordneten der antragstellenden Fraktion/Fraktionen eröffnet, welcher/welche höchstens 15 Minuten sprechen darf. Die Höchstdauer der nachfolgenden Debattenbeiträge beträgt 150 Minuten, wobei die individuelle Redezeit proportional auf die angemeldeten Redner, deren Anzahl von den einzelnen Fraktionsvorsitzenden vor Beginn der Aktuellen Debatte dem Präsidenten/der Präsidentin mitgeteilt wird, aufgeteilt wird und jedenfalls 15 Minuten nicht überschreiten darf. Jeder Redner/Jede Rednerin darf nur einmal sprechen. Anschließend stehen der Landesregierung insgesamt 15 Minuten zur Stellungnahme zur Verfügung. Die Aktuelle Debatte darf pro Sitzungsfolge die Dauer von 180 Minuten nicht übersteigen. 138)

(4) Im Rahmen der Aktuellen Debatte werden keine Beschlussanträge vorgelegt noch Beschlüsse gefasst.

137)
Art. 111/bis wurde eingefügt durch Art. 47 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
138)
Art. 111/bis Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 27 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 112 (Beschlussanträge)

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, Beschlussanträge mit dem Ziel der Herbeiführung eines Beschlusses des Landtages über eine bestimmte Angelegenheit einzubringen.

(2)139)

139)
Art. 112 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 15 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 113 (Unzulässigkeit von Anfragen und Beschlussanträgen) 140)

(1) Nicht zulässig sind:

  1. Anfragen und Beschlussanträge, die in beleidigender oder ungehöriger Ausdrucksweise abgefasst sind;
  2. Anfragen und Beschlussanträge, die Angelegenheiten zum Gegenstand haben, von denen Bürger/Bürgerinnen Südtirols nicht direkt betroffen sind;
  3. Beschlussanträge, welche eine Wiederholung von Beschlüssen bezwecken, die der Landtag in den vergangenen sechs Monaten bei der Behandlung von anderen Beschlussanträgen oder Tagesordnungen zur selben Angelegenheit gefasst hat, unabhängig davon, ob diese genehmigt oder abgelehnt wurden.

(2) Über die Frage der Unzulässigkeit einer Anfrage aus den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) und eines Beschlussantrages aus dem in Absatz 1 Buchstaben a) und c) angeführten Gründen entscheidet der Präsident/die Präsidentin unmittelbar nach dem Einlangen der Anfrage bzw. des Beschlussantrages und auf alle Fälle bevor jedweder weiterer Schritt in der Bearbeitung derselben gesetzt wird.

(3) Die Frage der Unzulässigkeit eines Beschlussantrages aus dem in Absatz 1 Buchstabe b) angeführten Grund kann sowohl vom Präsidenten/von der Präsidentin als auch von jedem/jeder Abgeordneten unmittelbar nach dem Aufruf zur Behandlung desselben aufgeworfen werden. Der Landtag entscheidet in der Frage in offener Abstimmung. Vor der Abstimmung kann ein Abgeordneter/eine Abgeordnete für die Zulässigkeit und ein Abgeordneter/eine Abgeordnete gegen dieselbe sprechen, wobei die jeweiligen Wortmeldungen die Dauer von je 3 Minuten nicht überschreiten dürfen.

140)
Art. 113 wurde so ersetzt durch Art. 16 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 114 (Behandlung und Verfahren)

(1) Der wenigstens 15 Tage vor dem ersten Tag der festgesetzten Sitzungsfolge des Landtages eingelaufene Beschlussantrag wird in die Tagesordnung ebendieser Sitzungsfolge aufgenommen.

(2) Sofern jedoch die Antragsteller/Antragstellerinnen oder einer/eine von ihnen die Aufnahme eines nach obiger Frist eingelangten Beschlussantrages in die Tagesordnung verlangen, ist im Sinne des in Artikel 62 vorgesehenen Verfahrens vorzugehen. 141)

(3) Die Behandlung eines auf der Tagesordnung stehenden Beschlussantrages und die Abstimmung über denselben können nur im Einvernehmen mit den Einbringern/Einbringerinnen desselben vertagt werden.

(4) Der Landtag kann allerdings mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Behandlung der Gesetzentwürfe vorziehen, deren dringende Verabschiedung im Interesse des Landes liegt. 142)

141)
Art. 114 Absatz 1 wurde im italienischen Text geändert durch Art. 42 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.
142)
Art. 114 Absatz 2 wurde von Amtswegen so geändert laut Punkt 2) des Beschlusses des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 115 (Wortmeldungen und Abstimmungen) 143)

(1) Bei der Behandlung von Beschlussanträgen und allfälligen Abänderungsanträgen können in der Reihenfolge der Einbringer/die Einbringerin, die Abgeordneten sowie die Landesregierung und/oder der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin Stellung nehmen.

(2) Dem Einbringer/Der Einbringerin eines Beschlussantrages stehen 10 Minuten für die Verlesung und/oder Erläuterung desselben zu. In der nachfolgenden Debatte verfügt jeder/jede weitere Landtagsabgeordnete über eine Redezeit von höchstens 3 Minuten. 144)

(3) Der Landesregierung bzw. dem Landtagspräsidium steht für die Erwiderung eine Redezeit von höchstens 10 Minuten zu.

(4) Dem Einbringer/Der Einbringerin steht für seine/ihre Replik eine Redezeit von 5 Minuten zu. Andere Wortmeldungen, auch zur Stimmabgabe, sind nicht zulässig.

(5)  Werden Abänderungsanträge zu Beschlussanträgen eingebracht, erklärt der Einbringer/die Einbringerin des Beschlussantrages, ob er/sie die Einfügung der Abänderungsanträge in den Beschlussantrag annimmt oder nicht, wofür ihm/ihr höchstens 5 Minuten zur Verfügung stehen. Im Falle der Annahme der Abänderungsanträge steht jedem/jeder Abgeordneten sowie einem Regierungsmitglied und/oder dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin eine weitere Redezeit von 3 Minuten zu. Dies gilt nicht, wenn der Abänderungsantrag bereits vor Beginn der Behandlung des Beschlussantrages eingebracht wurde. Die Abänderungsanträge sind in einem Male vorzulegen und zur Diskussion zu stellen. Vor der Abstimmung verliest der Präsident/die Präsidentin oder ein Präsidiumsmitglied den endgültigen verpflichtenden Teil des Beschlussantrages, über den der Landtag abzustimmen hat. 145)

(6) Der Landtagspräsident/Die Landtagspräsidentin hält die im Zusammenhang mit den genehmigten Beschlussanträgen eingegangenen Verpflichtungen in Evidenz und informiert die zuständigen Stellen über allfällige einzuhaltende Fristen.

143)
Art. 115 wurde zuerst geändert durch Art. 13 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 11. Dezember 2001, Nr. 7 und dann durch Art. 18 und 19 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.
144)
Art. 115 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 18 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.
145)
Art. 115 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 19 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

Art. 115/bis (Misstrauensanträge gegenüber dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau, der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern der Landesregierung) 146)

(1) Der Misstrauensantrag gegenüber dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau, der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern derselben muss von mindestens einem Viertel der Abgeordneten unterzeichnet sein und einer namentlichen Abstimmung unterzogen werden. Der Misstrauensantrag muss begründet sein.

(2) Der Misstrauensantrag gegenüber dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau, der als institutioneller Punkt auf die Tagesordnung des Landtages gesetzt wird, wird nur dann zur Abstimmung gebracht, sofern er einen Gegenkandidaten/eine Gegenkandidatin zum Landeshauptmann/zur Landeshauptfrau und ein neues Regierungsprogramm enthält. Der Antrag darf erst nach zehn Tagen ab Vorlage im Landtag zur Debatte gebracht werden. Der Landtag entscheidet über den Misstrauensantrag jedenfalls binnen 30 Tagen. Im Verlauf der Debatte kann jeder/jede Abgeordnete für höchstens 10 Minuten das Wort ergreifen.

(3) Die Annahme des Misstrauensantrages gegen die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann bedingt den Amtsverlust der gesamten Landesregierung.

(4) Ein Misstrauensantrag gegen die gesamte Landesregierung oder die Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung gilt als Misstrauensantrag gegen den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau. Die Annahme des Misstrauensantrages gegen einen Landesrat/eine Landesrätin bedingt den Amtsverlust desselben/derselben.

(5) Bei Misstrauensanträgen ist ein Dringlichkeitsverfahren nicht zulässig.

146)
Art. 115/bis wurde eingefügt durch Art. 7 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 17. September 2013, Nr. 6.

Art. 116 (Misstrauensanträge gegen das Landtagspräsidium oder einzelne Mitglieder) 147)

(1) Die Misstrauensanträge gegen das Landtagspräsidium oder einzelne Präsidiumsmitglieder sind zu begründen und, falls nicht von wenigstens fünf Abgeordneten eine geheime Abstimmung verlangt wird, einer namentlichen Abstimmung zu unterziehen. Der Misstrauensantrag muss von wenigstens fünf Abgeordneten unterzeichnet sein.

(2) Die Genehmigung eines Misstrauensantrags gegen das Präsidium oder einzelne Präsidiumsmitglieder bedingt den Amtsverlust des gesamten Präsidiums bzw. des entsprechenden Präsidiumsmitglieds.

(3) Bei gleichzeitigem Amtsverlust des Präsidenten/der Präsidentin sowie des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin oder der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen wird der Vorsitz, nur zur Durchführung der Ersatzwahl, vom ältesten Abgeordneten/von der ältesten Abgeordneten, der/die nicht der Landesregierung angehören darf, vorübergehend übernommen.

(4) Bei Misstrauensanträgen ist ein Dringlichkeitsverfahren nicht zulässig.

147)
Art. 116 wurde so ersetzt durch Art. 8 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 17. September 2013, Nr. 6.

Art. 117 (Gemeinsame Behandlung)

(1) Betreffen Anfragen, Beschlussanträge, Gesetzentwürfe oder Tagesordnungen dazu inhaltlich denselben Gegenstand oder gleiche Angelegenheiten, kann sie der Präsident/die Präsidentin im Einvernehmen mit den Einbringern/Einbringerinnen zusammenfassen und gleichzeitig behandeln lassen.

(2) Die Redezeit erhöht sich nicht, wenn jeweils mehr als ein Beschlussantrag bzw. mehr als ein Gesetzentwurf behandelt wird. Werden ein oder mehrere Beschlussanträge zugleich mit einem oder mehreren Gesetzentwürfen behandelt, gilt die jeweils längere Redezeit. Über die Beschlussanträge wird vor der Abstimmung über den Übergang zur Artikeldebatte abgestimmt.

Art. 118 (Veröffentlichung und Verteilung der Anfragen und Beschlussanträge)

(1) Die Anfragen und Beschlussanträge werden im Wortprotokoll der Sitzung, in der sie behandelt worden sind bzw. in der deren Behandlung aufgenommen worden ist, vollinhaltlich wiedergegeben.148)

(2) Die schriftlichen Anfragen und deren Beantwortung sowie die Beschlussanträge sind an alle Abgeordneten zu verteilen.

148)
Art. 118 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 17 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.

IX. ABSCHNITT
GEBRAUCH DER DEUTSCHEN UND DER ITALIENISCHEN SPRACHE

Art. 119 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Bei den Zusammenkünften des Landtages und seiner Gremien kann schriftlich wie mündlich entweder die deutsche oder die italienische Sprache gebraucht werden.

(2) Die Anträge, über welche die Abgeordneten durch Abstimmung zu befinden haben, müssen in die andere Sprache übersetzt werden; in allen anderen Fällen erfolgt die Übersetzung nur auf - auch informellen - Antrag.

(3) Im Zusammenhang mit der Gleichstellung der deutschen und italienischen Sprache finden im Präsidium und in den Ämtern des Landtages die Artikel 99 und 100 des Autonomiestatuts sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, Anwendung.

X. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 120 (Verfall der Gesetzentwürfe, Beschlussanträge und Anfragen) 149)

(1) Sämtliche Gesetzentwürfe - ausgenommen jene, welche auf eine Volksinitiative zurückgehen - sowie Beschlussanträge, deren Behandlung im Plenum des Landtages entweder nie begonnen oder jedenfalls nicht abgeschlossen worden ist, verfallen mit dem Ende der Legislaturperiode. Dies gilt auch für die nicht erledigten Anfragen.

149)
Art. 120 wurde so ersetzt durch Art. 43 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 121 (Aufhebung)

(1) Die vom Landtag am 12. Oktober 1977 genehmigte und mit Beschluss Nr. 2 vom 27. Januar 1982 abgeänderte Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages wird aufgehoben.

Art. 122 (Übergangsbestimmung)150)

(1) Bis zu einem gegenteiligen Landtagsbeschluss im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 sind die zur Zeit bestellten Gesetzgebungsausschüsse für jene Sachgebiete zuständig, die aus beiliegendem Verzeichnis hervorgehen.

150)
Für die Festsetzung der Zuständigkeitsbereiche (XIV Legislaturperiode) siehe hierzu den Beschluss des Südtiroler Landtages vom 14. Jänner 2009, Nr. 1.

Art. 123 (Verweis auf andere gesetzliche Bestimmungen, Kundmachung und Inkrafttreten)

(1) Wofür in dieser Geschäftsordnung nichts vorgesehen ist, gelten das Autonomiestatut und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

(2) Diese Geschäftsordnung wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Genehmigung in Kraft.

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