(1) Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden kann nach den Modalitäten gemäß Artikel 21 Absatz 3 entscheiden, im Rahmen jeder Sitzungsfolge, außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind oder die außerhalb des Sitzungskalenders anberaumt werden, eine Aktuelle Debatte an Stelle der Aktuellen Fragestunde laut Artikel 111 abzuhalten. Im letzteren Fall werden die Anfragen für die Aktuelle Fragestunde schriftlich beantwortet.
(2) Der Antrag auf Abhaltung der Aktuellen Debatte wird wenigstens 15 Arbeitstage vor der nächsten Sitzungsfolge unter Angabe des Themas schriftlich und von einem Fraktionsvorsitzenden unterzeichnet vorgelegt. Jedes Thema darf nur einmal im Jahr behandelt werden. Wurde ein Thema einer antragstellenden Fraktion bereits im Rahmen einer Aktuellen Debatte behandelt, kann dieses von der selben Fraktion erst wieder in der nächsten Legislaturperiode beantragt werden.
(3) Die Debatte wird von einem/einer Abgeordneten der antragstellenden Fraktion/Fraktionen eröffnet, welcher/welche höchstens 15 Minuten sprechen darf. Die Höchstdauer der nachfolgenden Debattenbeiträge beträgt 150 Minuten, wobei die individuelle Redezeit proportional auf die angemeldeten Redner, deren Anzahl von den einzelnen Fraktionsvorsitzenden vor Beginn der Aktuellen Debatte dem Präsidenten/der Präsidentin mitgeteilt wird, aufgeteilt wird und jedenfalls 15 Minuten nicht überschreiten darf. Jeder Redner/Jede Rednerin darf nur einmal sprechen. Anschließend stehen der Landesregierung insgesamt 15 Minuten zur Stellungnahme zur Verfügung. Die Aktuelle Debatte darf pro Sitzungsfolge die Dauer von 180 Minuten nicht übersteigen. 138)
(4) Im Rahmen der Aktuellen Debatte werden keine Beschlussanträge vorgelegt noch Beschlüsse gefasst.