(1) Zum Zwecke der Eingliederung in die Arbeitwelt von Personen mit Behinderung, die eine Teilqualifikation besitzen, ist die Aufnahme in den Landesdienst, auch unabhängig von den beruflichen Erfordernissen laut den einzelnen Berufsbildern, versuchsweise zulässig.
(2) Die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung erfolgt unter Berücksichtigung der erworbenen Berufsqualifikation auf der Basis von Kriterien, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden, nachdem das Einvernehmen mit den auf Bereichsebene repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen hergestellt worden ist.