In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

q') Bereichsabkommenvom 24. November 2009 1)
Abkommen über Ergänzungen und Abänderungen der Bereichsverträge für das Landespersonal vom 4. Juli 2002 und 8. März 2006
3

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 1. Dezember 2009, Nr. 49.

Art. 1 (Freizeittätigkeit des Landespersonals)

(1)  Artikel 22 Absatz 1 des Bereichsvertrages vom 4. Juli 2002 erhält folgende Fassung:

“1. Die Landesverwaltung fördert die Freizeitinitiativen zu Gunsten des eigenen Personals mittels Betriebsfreizeitvereinen oder durch vom Personal selbst gegründete Freizeitvereine. Die Modalitäten und die Kriterien für die Verwirklichung dieser Initiativen werden mit Beschluss der Landesregierung, nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften auf Bereichsebene festgelegt.“

Art. 2 (Anpassung der Aufgabenzulagen und der Koordinierungszulage)

(1)  Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Bereichsabkommens vom 4. Juli 2003 erhält folgende Fassung:

„1. Die Aufgabenzulagen gemäß Anlage 1 dieses Vertrages sind bis zum Höchstausmaß von 45 Prozent des monatlichen Anfangsgehaltes der jeweiligen Funktionsebene häufbar.“

(2) Folgende Aufgabenzulagen laut Anlage 1 zum Bereichsvertrag vom 4. Juli 2002 sind wie folgt neu festgelegt:

  1. Vergütung für Sachverständige in den Gemeindebaukommissionen: 14,75 Euro,
  2. Vergütung für das Erstellen von Gutachten bei Aufsichtsbeschwerden im Landschaftsschutz bereich: zwischen 59,00 und 118,00 Euro,
  3. Zulage für Klassenlehrer: zwischen 57,00 und 114,00 Euro. Der entsprechende Fonds wird auf 205.000,00 Euro erhöht,
  4. die Straßendienstzulage ist um ein monatliches Bruttoausmaß von 75,00 Euro erhöht,
  5. Zulage für das Personal der Verkehrsmeldezentrale : monatlich 90,00 Euro.

(3) Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d) des Bereichkollektivvertrages vom 4. Juli 2002 erhält folgende Fassung:

d) von zwanzig bis zu fünfunddreißig Prozent für die Koordinierung von mehr als zwanzig Bediensteten.“

(4) Die von diesem Artikel vorgesehenen Erhöhungen finden ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages Anwendung.

Art. 3 (Forstdienstzulage)

(1) Artikel 2 Absatz 1 und 5 der Anlage 1, erster Abschnitt, zum Bereichsvertrag vom 4. Juli 2002 erhalten folgende Fassung:

1. Dem Personal des Landesforstkorps steht, ähnlich wie dem staatlichen Forstkorps für die vergleichbaren Aufgaben, eine monatliche Forstdienstzulage im Ausmaß von 33 Prozent zu, die auf das Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene berechnet wird.

5. Die Zulagen der Absätze 1 und 2 entgelten:

  1. die größere Arbeitsbelastung aufgrund der mit der Ausübung der gerichtspolizeilichen, sicherheitspolizeilichen und verwaltungs-polizeilichen Aufgaben verbundenen Tätigkeiten;
  2. die Verantwortung und die Risiken, die mit dem Tragen der Uniform und der Waffen verbunden sind;
  3. die ständige Erreichbarkeit für Beratung und Informationen der Bürger;
  4. einen angemessenen Bereitschaftsdienst, um im Falle der Notwendigkeit den sofortigen Einsatz des Landesforstkorps im Bereich der eigenen Zuständigkeit im Zivilschutz zu gewährleisten;
  5. die Belastung und Risiken, die sich durch die besonderen nachteiligen Bedingungen ergeben, unter denen der Dienst abzuwickeln ist, einschließlich der Beschwernisse, die mit der Ausübung der Arbeitstätigkeit außerhalb des ordentlichen Dienstsitzes verbunden sind.

(2) In erster Anwendung dieses Artikels wird eine Erhöhung der zustehenden Forstdienstzulage im Ausmaß von nicht weniger als drei Prozent gewährleistet, zu berechnen auf das Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene

(3) Absatz 1 findet ab dem ersten des Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Anwendung.

(4) Artikel 2 Absatz 3 der Anlage 1 zum Bereichsvertrag vom 4. Juli 2002 ist aufgehoben.

Art. 4 (Gebühr für die Benutzung von Dienstwohnungen)

(1) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Anlage 1, erster Abschnitt, zum Bereichsvertrag vom 4. Juli 2002 erhält folgende Fassung:

a) die Konzessionsgebühr beträgt für das in die Berufsbilder Hauswart/Hauswartin, Hauswart/ Hauswartin mit Instandhaltungsaufgaben und Schulwart/Schulwartin eingestufte Personal 1,80 Euro pro Quadratmeter und wird auf die zur Verfügung stehende Wohnfläche berechnet, wobei jedoch der Bedarf der Familie berücksichtigt wird; dieser Betrag wird mit 1. Jänner 2010 jährlich aufgrund der vom ASTAT für die Verbraucherpreise der Gemeinde Bozen für die Haushalte von Arbeitern und Angestellten ermittelten tendenziellen Inflationsrate bezogen auf den vorausgehenden Zeitraum Oktober – Oktober neu festgelegt. Für das restliche Personal wird die Konzessionsgebühr im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt.“

Art. 5 (Regelung des Streikrechtes für den Feuerwehrdienst am Flughafen)

(1) Bei Artikel 6 Absatz 1 der Anlage 4 zum Bereichvertrag vom 4. Juli 2002 wird am Ende folgender Satz angefügt: „Das dem Feuerwehrdienst am Flughafen zugeteilte Personal muss im Streikfalle den Dienst in folgenden Zeitabschnitten gewährleisten: von 6 bis 8 Uhr und von 21 bis 23 Uhr.“

Art. 6 (Maßnahmen für das Personal des Landesforstkorps)

(1) Die im Artikel 27, Absatz 1 des Bereichsvertrages vom 8. März 2006 enthaltene Angabe „1995 – 3 Monate – 1.1.2005“ ist durch Folgende ersetzt: „1994 – 3 Monate – 1.1.2005“

(2) Artikel 27 Absatz 6 des Bereichsvertrages vom 8. März 2006 erhält folgende Fassung:

6. Dem von Absatz 1 betroffenen Personal, welches wegen der vormaligen Zugehörigkeit zum staatlichen Forstkorps nicht in Folge der im gleichen Absatz 1 genannten Befähigungskurse in den Landesdienst aufgenommen wurde, wird das folgende konventionelle Dienstalter zuerkannt, welches in Bezug zum Jahr des Dienstbeginns als Landesbediensteter beim Forstkorps des Landes steht:

Jahr des Dienstbeginns

konventionelles Dienstalter

Wirkung

1980

5 Jahre

1.7.2004

1996

2 Monate

1.1.2005

(3) Das im Dienst stehende Personal, welches den von Artikel 27 Absatz 7 des Bereichsvertrages vom 8. März 2006 vorgesehenen Antrag nicht eingereicht hat, kann dies innerhalb von 30 Tagen ab In-Kraft-Treten dieses Bereichsvertrages vornehmen.

Art. 7 (Zusammenlegung von Berufsbildern)

(1) Die Anlage 1 zum Kollektivvertrag vom 8. März 2006 werden die nachfolgenden Berufsbilder wie folgt durch die Berufsbilder laut Anlage 1 zu diesem Vertrag ersetzt:

  1. in der achten Funktionsebene werden die Berufsbilder Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin, Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin im kulturellen Bereich und Organisationsinspektor/Organisationsinspektorin durch das Berufsbild Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektorin ersetzt;
  2. in der achten Funktionsebene werden die Berufsbilder technischer Inspektor/technische Inspektorin und naturwissenschaftlicher Inspektor/ naturwissenschaftliche Inspektorin durch das Berufsbild technischer Inspektor/technische Inspektorin ersetzt;
  3. in der siebten Funktionsebene werden die Berufsbilder Verwaltungsinspektor/Verwaltungsinspektrin mit dreijährigem Hochschulstudium und Verwaltungsinspektor/ Verwaltungsinspektorin im kulturellen Bereich mit dreijährigem Hochschulstudium durch das Berufsbild Verwaltungsinspktor/Verwaltungsinspektorin ersetzt;
  4. in der siebten Funktionsebene werden die Berufsbilder technischer Inspektor/technische Inspektorin mit dreijährigem Hochschulstudium und naturwissenschaftlicher Inspektor/naturwissenschaftliche Inspektorin mit dreijährigem Hochschulstudium mit dem Berufsbild technischer Inspektor/technische Inspektorin mit dreijährigem Hochschulabschluss ersetzt.

(2) Unbeschadet bleiben die Bestimmungen des Artikels 72 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008

Art. 8 (Zugangsvoraussetzungen)

(1) Im Kollektivvertrag vom 8 März 2006 erhält der Artikel 8 folgende Fassung:

„ Art. 8 Zugangsvoraussetzungen

1. Bei Berufsbildern mit verschiedenen ausbildungsmäßigen Zugangsvoraussetzungen, die verschiedenen Berufsbereichen zugeordnet werden können, können die Zugangsvoraussetzungen wegen begründeter Diensterfordernisse in den Wettbewerbsausschreibungen eingeschränkt werden, wobei die besonderen beruflichen Qualifikationen berücksichtigt werden, die für bestimmte Aufgabenbereiche notwendig sind.

2. Im Prüfungsprogramm der Wettbewerbsausschreibungen kann die Kenntnis einer oder mehrerer Fremdsprachen vorgesehen werden, wenn dies für einzelne Verwaltungsbereiche erforderlich ist.

3. Um ungerechtfertigte Ausschlüsse von neu eingeführten Hochschuldiplomen zu vermeiden, werden die geltenden Zugangsvoraussetzungen, aufgrund von Hochschulstudien in die entsprechenden Berufsbilder aufgenommen. Dies bedeutet, dass zusätzlich zu den in den Berufsbildern bereits angeführten Diplomen auch andere gleichrangige Hochschuldiplome desselben Studiumbereichs, Faches oder Spezialisierung als gültige Zugangstitel gelten. Zu diesem Zwecke wird hauptsächlich auch die auf Staatsebene bestimmten Laureatsklassen Bezug genommen, die gegenwärtig im Artikel 4 des Dekretes des Universitäts- und Forschungsministeriums vom 22. Oktober 2004, Nr. 270 vorgesehen sind. In den Wettbewerbsausschreibungen können die Zugangsvoraussetzungen zusätzlich näher bestimmt werden.“

Art. 9 (Berufsbild Diplom-Bibliothekar/Diplom- Bibliothekarin (VII))

(1) Punkt 2 des Berufsbildes Diplom - Bibliothekar/Diplom – Bibliothekarin in der siebten Funktionsebene nach Beilage 1 zum Bereichskollektivvertrag vom 8 März 2006 erhält folgende Fassung:

2. Zugangsvoraussetzungen
Abschluss eines mindestens dreijährigen fachspezifischen Hochschul- oder vergleichbaren Studiums

oder
Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschul- oder vergleichbaren Studiums und zusätzlich eine wenigstens einjährige fachspezifische Ausbildung auf Hochschulebene mit wenigstens 60 Kreditpunkten oder gleichwertiger Ausbildung auf Hochschulebene.“

Art. 10 (Berufsbild Technischer Schulassistent/Technische Schulassistentin (IV))

(1) In Punkt 2 des Berufsbildes Technischer Schulassistent/Technische Schulassistentin in der IV Funktionsebene nach Anlage 1 zum Bereichskollektivvertrag vom 8. März 2006 sind die Worte „-Lehrabschlusszeugnis über einen fachspezifischen Lehrberuf oder“ durch folgende Worte ersetzt: „-Lehrabschlusszeugnis über einen fachspezifischen Lehrberuf oder mindestens vierjährige fachspezifische Berufserfahrung oder“.

Art. 11 (Technischer Experte/Technische Expertin (IX))

(1) Punkt 2 des Berufsbildes Technischer Experte/Technische Expertin in der neunten Funktionsebene nach Anlage 1 zum Bereichskollektivvertrag vom 8 März 2006 erhält folgende Fassung:

„2. Zugangsvoraussetzungen
Abschluss eines mindestens vierjährigen technischen Hochschulstudiums, zu bestimmen in der Wettbewerbsausschreibung, sowie entsprechende Staatsprüfung.“

Art. 12 (Aufnahme in den Landesdienst von Personen mit Behinderung im Besitze einer Teilqualifikation)

(1) Zum Zwecke der Eingliederung in die Arbeitwelt von Personen mit Behinderung, die eine Teilqualifikation besitzen, ist die Aufnahme in den Landesdienst, auch unabhängig von den beruflichen Erfordernissen laut den einzelnen Berufsbildern, versuchsweise zulässig.

(2) Die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung erfolgt unter Berücksichtigung der erworbenen Berufsqualifikation auf der Basis von Kriterien, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden, nachdem das Einvernehmen mit den auf Bereichsebene repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen hergestellt worden ist.

Art. 13 (Tagesstätten und Tageseinrichtungen für Kinder)   delibera sentenza

(1) Die Landesverwaltung kann für die Kinder bis zu 3 Jahren des eigenen Personals Tagesstätten und Tageseinrichtungen zur Verfügung stellen oder einen Kostenbeitrag für Plätze innerhalb der von Dritten geführten Strukturen leisten.

(2) Der Kostenbeitrag zu Lasten des Personals darf auf jeden Fall nicht mehr als 35 Prozent der Führungskosten oder der Kosten für den Kauf von Plätzen innerhalb der Strukturen laut Absatz 1 betragen.

massimeBeschluss vom 28. Juli 2015, Nr. 873 - Verlängerung des Pilotprojektes zur Nutzung der betrieblichen Tagesstätten und der Tagesmütter-/Tagesväterdienste für die Kinder der Landesbediensteten

Art. 14 (Erhebung der Voraussetzungen für das technische Personal der Schulen)

(1) Zwecks Erhebung der erforderlichen beruflichen Voraussetzungen für die Ausübung der Aufgaben der technischen Betreuung der Unterrichtstätigkeit in den Oberschulen , den Berufsschulen und der Land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung wird eine paritätische Kommission eingesetzt, bestehend aus Vertretern der Landesverwaltung und Vertretern der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen auf Bereichsebene.

Art. 15 (Zulage für die Informatisierung des Grundbuches)

(1) Den Kommissären laut Artikel 20, Absatz 1 des Regionalgesetzes vom 14. August 1999, Nr. 4 wird in Bezug auf ihre Funktionen und ihre Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Computerisierung des Grundbuchs eine Zulage in Höhe von 0,61975 Euro pro gespeicherte Parzelle zuerkannt.

(2) In den Katastralgemeinden in denen die materiellen Anteile die Anzahl der Parzellen um zumindest 25 Prozent überschreiten wird die Zulage laut vorhergehendem Absatz auf der Basis der gespeicherten materiellen Anteile vorgenommen.

(3) Die Auszahlung der Zulage erfolgt nach Abschluss der Amtshandlungen gemäß Regionalgesetz vom 14. August 1999, Nr. 4, mit Bezug auf jede einzelne Gemeinde.

Art. 16 (Übergangsbestimmung für das Berufsbild Grundbuchsgehilfe/Grundbuchsgehilfin)

(1) Das noch von der Region Trentino - Südtirol vor Übergang zum Land aufgenommene Personal, das für einen Zeitraum von wenigstens vier Jahren kontinuierlich und vorwiegend die Aufgaben des Berufsbildes des Grundbuchsgehilfen bzw. der Grundbuchsgehilfin ausgeübt hat, wird nach Bestehen einer von der Landesregierung näher zu bestimmenden Eignungsprüfung in das genannte Berufsbild eingestuft.

(2) Die Einstufung des in Absatz 1 genannten Personals erfolgt mit Wirkung ab dem ersten Tag des vierten Monates nach Inkrafttreten dieses Vertrages.

(3) Das in Absatz 1 genannte Personal mit einer effektiven Dienstzeit von weniger als vier Jahren kann ebenfalls an der Eignungsprüfung teilnehmen und wird ab dem ersten Tag des vierten Monates nach Erreichen der entsprechenden vierjährigen Berufserfahrung eingestuft.

Art. 17 (Übergangsbestimmung für das Berufsbild des Mitarbeiter/der Mitarbeiterin für die Integration von Kindern und Schülern mit Behinderung)

(1) Bis zum Schuljahr 2010 – 2011 hat Zugang zum Berufsbild als Mitarbeiter/ Mitarbeiterin für die Integration von Kindern und Schülern mit Behinderung auch das Personal im Besitze des Diploms eines Sozialbetreuers/einer Sozialbetreuerin oder gleichgestelltem Funktionsrang, ohne auch zumindest ein weiteres Biennium der Vollzeitschule oder der Berufsschule besucht zu haben.

(2) Für das Personal gemäß Absatz 1 kann die methodisch-didaktische Spezialisierung bis zum Schuljahr 2010/2011, auch nach der zeitweiligen Anstellung für die Berufsausübung, angeeignet werden und ist deshalb nicht als Zugangsvoraussetzung zu betrachten.

Art. 18 (Übergangsbestimmungen zum Zweisprachigkeitsnachweis für den Zugang zu den Berufsbildern des unterrichtenden und diesem gleichgestellten Personal der Kindergärten)

(1) Der Zugang zum Berufsbild der pädagogischen Mitarbeiterin im Kindergarten ist für die Schuljahre 2009-2010 und 2010-2011 auch für das Personal im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweis „C“ gestattet.

(2) Der Zugang zum Berufsbild der Kindergärtnerin/ des Kindergärtners ist für die Schuljahre 2009-2010 und 2010-2011 auch mit dem Zweisprachigkeitsnachweis „B“ gestattet.

(3) Falls für das gesamte Lehrpersonal und diesem gleichgestellte Personal des Landes, eine Neuregelung eingeführt wird, finden die Bestimmungen nach Absatz 1 und 2 jedenfalls keine Anwendung mehr.

Anlage 1

VERWALTUNGSINSPEKTOR/
VERWALTUNGSINSPEKTORIN (VIII)

Der Verwaltungsinspektor/die Verwaltungsinspektorin erfüllt die Aufgaben, deren Wahrnehmung besondere berufliche Kenntnisse erfordert, hilft bei der Organisation des Dienstes mit, koordiniert und betreut die Arbeit der ihm/ihr zugeteilten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen aufgrund von allgemeinen Vorgaben und/oder Hinweisen des/der Vorgesetzten.

1. Aufgaben

1.1  Verwaltungsarbeiten
Er/sie

    1.2  Er/sie

      1.3  Sekretariatsarbeiten

        2. Zugangsvoraussetzungen
        Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums

        3. Zweisprachigkeit
        Nachweis A

        TECHNISCHER INSPEKTOR/TECHNISCHE INSPEKTORIN (VIII)

        Der technische Inspektor/die technische Inspektorin erledigt wissenschaftlich-technische Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse mit sich bringen; er/sie hilft bei der Organisation des Dienstes mit, koordiniert und betreut die Arbeit der ihm/ihr zugeteilten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufgrund von allgemeinen Vorgaben und Hinweisen des/der Vorgesetzten.

        1. Aufgaben

        Er/sie

          2. Zugangsvoraussetzungen
          Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in technischen bzw. wissenschaftlichen Fachbereichen:

          VERWALTUNGSINSPEKTOR/ VERWALTUNGSINSPEKTORIN MIT DREIJÄHRIGEM HOCHSCHULSTUDIUM (VII)

          Der Verwaltungsinspektor/die Verwaltungsinspektorin mit dreijährigem Hochschulstudium erledigt Verwaltungsaufgaben im Rahmen der von ihm/ihr erworbenen Qualifikation und unter Berücksichtigung der einschlägigen Dienst- und Rechtsvorschriften. Er/Sie hilft bei der Organisation des Dienstes mit, koordiniert und betreut die Arbeit der ihm/ihr zugeteilten Mitarbeiter/innen aufgrund von allgemeinen Vorgaben und Hinweisen des/der Vorgesetzten.

          1. Aufgaben

          1.1  Verwaltungsarbeiten
          Er/sie

            1.2  Organisations- und Koordinierungsarbeiten
            Er/sie

              1.3  Sekretariatsarbeiten
              Er/sie

                2. Zugangvoraussetzungen
                Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschul- oder vergleichbaren Studiums

                3. Zweisprachigkeit
                Nachweis A

                Anmerkung: die vertikale oder horizontale Mobilität in das Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen die Mobilität aufgrund eines Laureats oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erfolgt

                TECHNISCHER INSPEKTOR/ TECHNISCHE  INSPEKTORIN MIT DREIJÄHRIGEM HOCHSCHULSTUDIUM (VII)

                Der technische Inspektor/die technische Inspektorin mit dreijährigem Hochschulstudium erledigt wissenschaftlich- wissenschaftlich-technische Aufgaben im Rahmen der von ihm/ihr erworbenen Qualifikation und unter Berücksichtigung der einschlägigen Dienst- und Rechtsvorschriften. Er/Sie hilft bei der Organisation des Dienstes mit, koordiniert und betreut die Arbeit der ihm/ihr zugeteilten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufgrund von allgemeinen Vorgaben und Hinweisen des/der Vorgesetzten.

                1. Aufgaben

                Er/Sie

                  2. Zugangsvoraussetzungen
                  Abschluss eines mindestens dreijährigen universitären oder vergleichbaren Studiums mit technischer bzw. wissenschaftlicher Ausrichtung

                  3. Zweisprachigkeit
                  Nachweis A

                  Anmerkung: die vertikale oder horizontale Mobilität in das Berufsbild kann auch mit dem Nachweis B erfolgen. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen die Mobilität aufgrund eines Laureats oder vergleichbaren Ausbildungsnachweises erfolgt.

                  Die Benennung dieser Berufsbilder ist folglich für das im Dienst stehende Personal ab sofort als abgeändert anzusehen und ist trotzdem formell an die genannten Abänderungen angepasst erst beim ersten möglichen Vertragsabänderung.

                  Gemeinsame Protokollerklärung

                  Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen zwecks Regelung verschiedener, gemeinsam festzulegender Angelegenheiten, die das Personal der Berufsfeuerwehr des Landes betreffen.

                   

                  ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
                  ActionActionLandesgesetzgebung
                  ActionActionI Alpinistik
                  ActionActionII Arbeit
                  ActionActionIII Bergbau
                  ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
                  ActionActionV Berufsbildung
                  ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
                  ActionActionVII Energie
                  ActionActionVIII Finanzen
                  ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
                  ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
                  ActionActionXI Gaststätten
                  ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
                  ActionActionXIII Forstwirtschaft
                  ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
                  ActionActionXV Gewässernutzung
                  ActionActionXVI Handel
                  ActionActionXVII Handwerk
                  ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
                  ActionActionXIX Jagd und Fischerei
                  ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
                  ActionActionXXI Kindergärten
                  ActionActionXXII Kultur
                  ActionActionXXIII Landesämter und Personal
                  ActionActionA Führungsstruktur
                  ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
                  ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
                  ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
                  ActionActionE Kollektivverträge
                  ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
                  ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
                  ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
                  ActionActiond) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
                  ActionActione) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
                  ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juli 1995, Nr. 3729
                  ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 4. Dezember 1995, Nr. 6402
                  ActionActionf) Kollektivvertrag vom 13. April 1999
                  ActionActiong) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
                  ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 1. April 1996, Nr. 1288
                  ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juni 1996, Nr. 2745
                  ActionActionh) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
                  ActionActioni) Kollektivvertrag vom 28. August 2001
                  ActionActionj) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
                  ActionActionj) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 27. März 1997, Nr. 1235
                  ActionActionk) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. April 1998, Nr. 1547
                  ActionActionk) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
                  ActionActionl) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. November 1998, Nr. 5247
                  ActionActionl) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
                  ActionActionm) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
                  ActionActionm) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5939
                  ActionActionn) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5941
                  ActionActionn) Kollektivvertragvom 13. März 2003 
                  ActionActiono) BEREICHSABKOMMEN vom 8. Mai 1997
                  ActionActiono) Einheitstext vom 23. April 2003
                  ActionActionp) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003 —
                  ActionActionq) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
                  ActionActionr) Bereichsabkommenvom 5. November 2003
                  ActionActions) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
                  ActionActiont) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
                  ActionActiont) KOLLEKTIVVERTRAG vom 13. April 1999
                  ActionActionu) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
                  ActionActionv) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005
                  ActionActionv) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
                  ActionActionw) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
                  ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
                  ActionActionx) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
                  ActionActiony) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
                  ActionActiony) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
                  ActionActionz) Bereichsvertragvom 8. März 2006 
                  ActionActiona') Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
                  ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
                  ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
                  ActionActionc') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
                  ActionActionc') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
                  ActionActiond') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
                  ActionActiond') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
                  ActionActione') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. Februar 2000
                  ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
                  ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
                  ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
                  ActionActionh') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007
                  ActionActionh') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
                  ActionActioni') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
                  ActionActioni') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
                  ActionActionj') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
                  ActionActionj') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
                  ActionActionk') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
                  ActionActionl') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
                  ActionActionl') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
                  ActionActionm') BEREICHSABKOMMEN vom 6. August 2001
                  ActionActionm') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
                  ActionActionn') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009, Nr. 00
                  ActionActionn') KOLLEKTIVVERTRAG VOM 28 August 2001
                  ActionActionp') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
                  ActionActionq') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
                  ActionActionArt. 1 (Freizeittätigkeit des Landespersonals)
                  ActionActionArt. 2 (Anpassung der Aufgabenzulagen und der Koordinierungszulage)
                  ActionActionArt. 3 (Forstdienstzulage)
                  ActionActionArt. 4 (Gebühr für die Benutzung von Dienstwohnungen)
                  ActionActionArt. 5 (Regelung des Streikrechtes für den Feuerwehrdienst am Flughafen)
                  ActionActionArt. 6 (Maßnahmen für das Personal des Landesforstkorps)
                  ActionActionArt. 7 (Zusammenlegung von Berufsbildern)
                  ActionActionArt. 8 (Zugangsvoraussetzungen)
                  ActionActionArt. 9 (Berufsbild Diplom-Bibliothekar/Diplom- Bibliothekarin (VII))
                  ActionActionArt. 10 (Berufsbild Technischer Schulassistent/Technische Schulassistentin (IV))
                  ActionActionArt. 11 (Technischer Experte/Technische Expertin (IX))
                  ActionActionArt. 12 (Aufnahme in den Landesdienst von Personen mit Behinderung im Besitze einer Teilqualifikation)
                  ActionActionArt. 13 (Tagesstätten und Tageseinrichtungen für Kinder)  
                  ActionActionArt. 14 (Erhebung der Voraussetzungen für das technische Personal der Schulen)
                  ActionActionArt. 15 (Zulage für die Informatisierung des Grundbuches)
                  ActionActionArt. 16 (Übergangsbestimmung für das Berufsbild Grundbuchsgehilfe/Grundbuchsgehilfin)
                  ActionActionArt. 17 (Übergangsbestimmung für das Berufsbild des Mitarbeiter/der Mitarbeiterin für die Integration von Kindern und Schülern mit Behinderung)
                  ActionActionArt. 18 (Übergangsbestimmungen zum Zweisprachigkeitsnachweis für den Zugang zu den Berufsbildern des unterrichtenden und diesem gleichgestellten Personal der Kindergärten)
                  ActionActionAnlage 1
                  ActionActionq') KOLLEKTIVVERTRAG vom 25. März 2002
                  ActionActionr') Kollektivvertragvom 24. November 2009
                  ActionActions') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
                  ActionActiont') BEREICHSABKOMMEN vom 4. Juli 2002
                  ActionActionu') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
                  ActionActionv') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
                  ActionActionw') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
                  ActionActionw') KOLLEKTIVVERTRAG vom 9. Dezember 2002
                  ActionActionx') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
                  ActionActiony') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
                  ActionActionz') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
                  ActionActionb'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 16. Mai 2003
                  ActionActiond'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
                  ActionActione'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
                  ActionActiong'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. September 2003
                  ActionActionh'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
                  ActionActionk'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
                  ActionActionl'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 21. Dezember 2004
                  ActionActionn'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 7. April 2005
                  ActionActionw'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 6. Oktober 2006
                  ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
                  ActionActionG Dienstkleidung
                  ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
                  ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
                  ActionActionJ Landesregierung
                  ActionActionK Landtag
                  ActionActionL Verwaltungsverfahren
                  ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
                  ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
                  ActionActionXXV Landwirtschaft
                  ActionActionXXVI Lehrlingswesen
                  ActionActionXXVII Messen und Märkte
                  ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
                  ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
                  ActionActionXXX Raum und Landschaft
                  ActionActionXXXI Rechnungswesen
                  ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
                  ActionActionXXXIII Straßenwesen
                  ActionActionXXXIV Transportwesen
                  ActionActionXXXV Unterricht
                  ActionActionXXXVI Vermögen
                  ActionActionXXXVII Wirtschaft
                  ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
                  ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
                  ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
                  ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
                  ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
                  ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis