(1) Der Generaldirektor kann in schriftlicher Form und unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen, auf Vorschlag des jeweiligen direkten Vorgesetzten und nach Anhören des Verwaltungs- und des Sanitätsdirektors, unter Berücksichtigung folgender Kriterien, einen Koordinierungsauftrag erteilen:
- a) Präsenz einer Mindestanzahl von fünf zu koordinierenden Personen, auch wenn es sich um Bedienstete handelt, die von anderen Körperschaften abhängen; in Ausnahmefällen genügt die Präsenz von drei Personen;
- b) Notwendigkeit, das Funktionieren des Dienstes und die Beaufsichtigung des entsprechenden Personals durch einen eigenen Koordinator/Koordinatorin zu gewährleisten;
- c) Höchstdauer des Auftrages: vier Jahre, erneuerbar.
(2) Im Falle der unbefriedigenden Bewältigung der Koordinierungsaufgaben kann der direkte Vorgesetzte dies dem Betroffenen vorhalten. Dieser hat die Möglichkeit, innerhalb von dreißig Tagen seine Stellungnahme abzugeben. Hält der Generaldirektor die Rechtfertigung für unzureichend, so schlägt er den Widerruf des Koordinierungsauftrages vor.
(3) Die Koordinierungszulage wird in folgendem Ausmaß auf das monatliche Anfangsgehalt der jeweiligen Funktionsebene berechnet, unter Berücksichtigung der Komplexität des zu koordinierenden Dienstes und der damit verbundenen Verantwortung:
- a) bis zu zwanzig Prozent für die Koordinierung von bis zu zehn Bediensteten;
- b) bis zu fünfundzwanzig Prozent für die Koordinierung von elf bis zwanzig Bediensteten;
- c) bis zu dreißig Prozent für die Koordinierung von mehr als zwanzig Bediensteten.
(4) Vorbehaltlich einer Einigung kann man von den im Absatz 3 genannten Werte innerhalb des Rahmens von 30 Prozent abweichen.
(5) In besonderen Fällen, falls mit der Koordinierung auch Aufgaben und Verantwortung im Bereich des Arbeitsschutzes verbunden sind, kann der Generaldirektor obiges Höchstausmaß auf vierzig Prozent erhöhen.
(6) Die Koordinierungszulage wird monatlich für zwölf Monate ausbezahlt, soweit sie nicht graduell in eine persönliche Zulage im Sinne der geltenden Bestimmungen umgewandelt ist.
(7) Die Zulage laut Absatz 3 wird graduell in ein festes und bleibendes persönliches Lohnelement umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt jährlich, und zwar im Ausmaß von fünf Prozent pro Jahr, in dem die Zulage bezogen wird. Dieses Lohnelement wird den Erhöhungen der Koordinierungszulage angeglichen.
(8) Die Personalabteilung der Sanitätsbetriebe liefert den Gewerkschftsorganisationen die Informationen über die Anwendung des vorliegenden Artikels und bespricht, auf deren Antrag, die entsprechenden Maßnahmen mit ihnen.
(9) Bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft wird die Koordinierungszulage gemäß den Bedingungen und Einschränkungen bezahlt, wie sie für die Bezahlung des Gehaltes vorgesehen sind.
(10) Für die Dienste, deren Funktionieren die effektive Anwesenheit eins Koordinators voraussetzt, kann ein Vizekoordinator ernannt werden, dem eine Zulage im Ausmaß von 20 Prozent der Koordinierungszulage des Koordinators zusteht. Zu den Aufgaben des Vizekoordinators gehört es, den Inhaber der Koordination bei Abwesenheit zu ersetzen und ihn bei der Ausübung der Koordinierungsaufgaben zu unterstützen.
(11) Die im vorliegenden Artikel genannten Bestimmungen finden mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 Anwendung.