(1) Der Produktivitätsfond auf Landesebene ergibt sich aus der Summe der effektiv an die einzelnen Sanitätsbetriebe zugewiesenen Quoten des Jahres 2000 wie folgt:
- a) aus der Quote des zustehenden und effektiv ausbezahlten Fonds Sub 1, abzüglich der Quoten, die aufgrund des Artikels 3 Absatz 5 der Anlage 2 berechnet wurden;
- b) aus dem gesamten Fonds, der für die Zielvorhaben (Sub II) dem Personal dieses Vertrages zusteht, inbegriffen der Quote, die für den Pflegenotstand, solange der Notstand dauert, zugewiesen wird;
- c) aus der Produktivitätsprämie, die 2% entspricht, berechnet im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 11.11.1998.
(2) Der im Absatz 1 genannte Fonds wird durch die reale Inflationsrate auf Landesebene erhöht.
(3) Der im Absatz 1 genannte Fonds wird den Sanitätsbetrieben wie folgt zugewiesen:
- a) die Fonds laut Buchstaben a) und c) des Absatzes 1;
- b) die Quote laut Buchstabe b) wird jährlich unter den Betrieben vom zuständigen Assessorat aufgrund folgender Kriterien aufgeteilt:
- - unter Berücksichtigung der Anzahl der Werkverträge, der Konventionen und der Aufträge jedes Sanitätsbetriebes;
- - unter Berücksichtigung der umgewandelten Stellen infolge des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2085/2000;
- - bezüglich der spezialisierten auch hochspezialisieren Branchen der einzelnen Betriebe;
- - Unter Berücksichtigung des effektiven Personalmangels des Sanitätsstellenplanes, wobei auf den Stellenplan Bezug genommen wird und auch die effektiv aktivierten Dienste berücksichtigt werden.
(4) Auf Betriebsebene können die laut Absatz 3 an die Betriebe zugewiesenen Quoten, nach Vereinbarung mit den Gewerkschaften, an das Personal zuzüglich zu den festen und wiederkehrenden Lohnelementen in Form einer Produktivitätsprämie in Verbindung mit folgendem gewährt werden:
- a) an die Verwirklichung von Zielvorhaben und Programmen, welche mit der Direktion aufgrund des Betriebsplanes vereinbart werden, oder
- b) an die Erbringung von Mehrstunden gebunden ist, oder
- c) an die Verwirklichung von Zielvorhaben und Programmen, welche mit der Direktion aufgrund des Betriebsplanes vereinbart werden und an die Erbringung von Mehrstunden gebunden ist.
(5) 25 Prozent des Fonds laut Absatz 4, jährliche Produktivitätsprämie genannt, werden jährlich in individuellen Quoten im Verhältnis zum Anfangsgehalt der einzelnen Funktionsebenen ausbezahlt, und zwar gemäß den auf Betriebsebene vereinbarten Kriterien und jedenfalls unter Berücksichtigung des Ausmaßes der vereinbarten Ziele oder Aufgaben.
(6) Die Aufteilung von 75 Prozent des Fonds laut Absatz 4, Produktivitätsprämie genannt, ist sowohl an die erreichten Ziele innerhalb der vereinbarten und zugewiesenen Zielvorhaben und der Erreichung der gesamten Produktivität, der Qualität, der Effizienz, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verbesserung der angebotenen Dienste, des besseren Einsatzes des Personals, der finanziellen Ressourcen, als auch an die Erbringung von Mehrstunden gebunden, dessen Höchstzahl, sowie das zugelassene Personal, auf Betriebsebene zu bestimmen ist. Im Falle der Erbringung von Mehrstunden kann ein monatliches Akkonto im Ausmass von nicht mehr als achtzig Prozent zugewiesen werden.
(7) Der wirtschaftliche Wert einer Mehrstunde entspricht 4% vom monatlichen Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene.
(8) Die im vorliegenden Artikel genannten Bestimmungen finden mit Wirkung 1. Jänner 2002 Anwendung.