(1) Die Versammlung des Konsortiums und der Rat des Gemeindenverbundes verfahren bei der Ernennung sowie bei der Festlegung der Voraussetzungen und Unvereinbarkeiten der Rechnungsprüfer nach den Vorschriften dieses Titels, und zwar unter Bezugnahme, was die Zahl der Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums anbelangt, auf die in der Satzung enthaltenen Bestimmungen.
(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 gelten für die Sonderbetriebe und die Einrichtungen, unbeschadet der im Artikel 45 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, in geltender Fassung, enthaltenen Bestimmungen.