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In vigore al: 08/03/2016

j) Landesgesetz vom 22. Dezember 2015, Nr. 171)
Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 29. Dezember 2015, Nr. 52.

Art. 66 (Aufgaben der Rechnungsprüfer)

(1) Den Rechnungsprüfern stehen nachstehende Aufgaben zu:

  1. Zusammenarbeit mit dem Rat gemäß den in der Satzung und in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen,
  2. Gutachten, nach den in der Verordnung festgelegten Modalitäten, in den Bereichen:
    1. Entwurf zum Haushaltsvoranschlag, Überprüfung der Haushaltsgleichgewichte und der Haushaltsänderungen mit Ausnahme jener, die in die Zuständigkeit des Ausschusses, des Verantwortlichen des Finanzdienstes und der leitenden Beamten fallen, es sei denn, dass das Gutachten ausdrücklich von den Bestimmungen und den Buchhaltungsgrundsätzen vorgesehen ist. Unbeschadet davon, besteht die Notwendigkeit seitens der Rechnungsprüfer, in Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechnungslegung der Gebarung, das Bestehen der Voraussetzungen, welche zu den Haushaltsänderungen geführt haben, die im Laufe des Haushaltsjahres genehmigt wurden, einschließlich jener, die im Laufe der provisorischen Haushaltsgebarung genehmigt wurden, zu überprüfen und in ihrem Bericht zu vermerken,
    2. Vorschläge über die Anerkennung von außeretatmäßigen Verbindlichkeiten und Vergleichen,
  3. Aufsicht über die buchhalterische, finanzielle und wirtschaftliche Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung in Bezug auf die Einhebung der Einnahmen, die Tätigung der Ausgaben, den Abschluss von Verträgen, die Verwaltung der Güter, die Vollständigkeit der Unterlagen, die steuerlichen Obliegenheiten und die Buchhaltung sowie die Aufstellung der Inventare,
  4. Abfassung des Berichtes zur Beschlussvorlage des Rates betreffend die Genehmigung der Rechnungslegung und zum Entwurf der Rechnungslegung, und zwar innerhalb der in der Verordnung der örtlichen Körperschaft festgesetzten Frist, die mindestens 20 Tage ab dem Tag, an dem diese vom Ausschuss genehmigte Vorlage übermittelt wurde, betragen muss. Der Bericht muss eine eigene Sektion in Bezug auf die etwaige konsolidierte Abschlussrechnung gemäß Artikel 11 Absätze 8 und 9 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, sowie die Bestätigung der Übereinstimmung der Rechnungslegung mit den Ergebnissen der Gebarung sowie Einwände, Bemerkungen und Vorschläge, mit denen Leistungsfähigkeit, Produktivität und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung erreicht werden sollen, enthalten,
  5. Bericht zur Beschlussvorlage des Rates über die Genehmigung des konsolidierten Haushalts laut Artikel 59 und zur Vorlage des konsolidierten Haushalts innerhalb der von der Verordnung betreffend das Rechnungswesen vorgesehenen Frist, die mindestens 20 Tage ab dem Tag, an dem diese vom Ausschuss genehmigte Vorlage übermittelt wurde, betragen muss,
  6. Berichterstattung an den Rat über schwerwiegende Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung, wobei dies im Falle der Verletzung der Bestimmungen betreffend die Amtshaftung dem zuständigen Gericht zu melden ist,
  7. Aufsicht über die Anwendung der Kollektivverträge,
  8. Aufsicht, was die örtlichen Körperschaften in der Provinz Bozen anbelangt, über die Anwendung der Bestimmungen betreffend die Besetzung der in den Personalordnungen vorgesehenen Stellen entsprechend der Stärke der Sprachgruppen im Sinne des Artikels 62 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, in geltender Fassung, sowie über die Anwendung der Bestimmungen über die Kenntnis der italienischen, der deutschen und der ladinischen Sprache im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung.

(2) In den Gutachten gemäß Absatz 1 Buchstabe b) ist eine begründete Stellungnahme in Bezug auf die Angemessenheit, die Folgerichtigkeit und die Zuverlässigkeit des Haushaltsvoranschlages, der Programme und der Projekte enthalten, auch mit Berücksichtigung der Bestätigung des für den Finanzdienst Verantwortlichen, der Änderungen gegenüber dem Vorjahr, der Anwendung der Parameter über die strukturelle Defizitsituation und einer jeden sonstigen wichtigen Information. In den Gutachten werden dem Rat sämtliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Ansätze vorgeschlagen. Die Gutachten sind obligatorisch. Der Rat muss die sich daraus ergebenden Maßnahmen erlassen oder in angemessener Weise begründen, weshalb die von den Rechnungsprüfern vorgeschlagenen Maßnahmen nicht erlassen wurden.

(3) Zur Durchführung der Aufgaben laut Absatz 1 haben die Rechnungsprüfer Zugang zu den Akten und Unterlagen der Körperschaft. Überdies steht es ihnen zu, an den Ratssitzungen anlässlich der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der Rechnungslegung sowie an den weiteren Ratssitzungen und, wenn dies in der Satzung der Körperschaft bzw. in der Geschäftsordnung vorgesehen ist, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Ferner werden vom Verantwortlichen des Finanzdienstes den Rechnungsprüfern die Bestätigungen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Mittel zur Deckung der in den Beschlüssen vorgesehenen Ausgabenverpflichtungen nicht vorhanden sind.

(4) Die Rechnungsprüfer können im Einvernehmen mit der Verwaltung in eigener Verantwortung einen oder mehrere Rechtsträger, die die Voraussetzungen laut Artikel 60 erfüllen, damit beauftragen, bei der Bewältigung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, wobei die diesbezüglichen Ausgaben zu ihren Lasten gehen.

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