(1) Die Rechnungsprüfer üben ihr Amt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag aus, an dem der Beschluss betreffend die Ernennung für vollstreckbar bzw. für unmittelbar ausführbar erklärt wird, und können nur einmal nacheinander wieder gewählt werden. Sollte ein Mitglied des Kollegiums ersetzt werden, so übt das neu gewählte Mitglied sein Amt bis zum Ablauf der dreijährigen Frist aus, welche ab der Ernennung des Kollegiums zu berechnen ist. Es werden die Bestimmungen betreffend die Verlängerung der Amtsdauer der Verwaltungsorgane angewandt.