(1) Die örtlichen Körperschaften wählen das dreiköpfige Kollegium der Rechnungsprüfer, die auf regionaler Ebene im Verzeichnis der Abschlussprüfer laut gesetzesvertretendem Dekret vom 27. Januar 2010, Nr. 39, oder bei der Kammer der Doktoren in Wirtschaftswissenschaften und der Buchhaltungsfachleute eingetragen sein müssen und die im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels von der Autonomen Region Trentino-Südtirol festgelegten Ausbildungsvoraussetzungen für die Ausübung der Funktionen eines Rechnungsprüfers in den örtlichen Körperschaften im jeweiligen Gebiet erfüllen, wobei die Stimmabgabe auf zwei Mitglieder beschränkt ist. In den örtlichen Körperschaften der Autonomen Provinz Bozen muss die Zusammensetzung des Kollegiums der Rechnungsprüfer im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie aus den Ergebnissen der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht.
(2) Zwecks Ausübung der nachträglichen Gebarungskontrolle über die örtlichen Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, veranstaltet die Provinz, in Zusammenarbeit mit der zuständigen Berufskammer und den Vertretungsvereinigungen der Rechnungsprüfer, Aus- und Weiterbildungslehrgänge für die in den Verzeichnissen laut Absatz 1 eingetragenen Personen, damit diese spezifische Kompetenzen in den Bereichen erwerben, in denen die Provinz Kontrollfunktionen ausübt. Die Durchführungsmodalitäten, die Häufigkeit und die Bewertung dieser Lehrgänge werden nach Anhören der zuständigen Berufskammer und der Vertretungsvereinigungen der Rechnungsprüfer mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.
(3) In den Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohnern wird die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung einem einzigen Rechnungsprüfer anvertraut, welcher mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder gewählt und unter den Personen nach Absatz 1 ausgewählt wird. In den Gemeinden mit einer Bevölkerung zwischen 15.000 und 30.000 Einwohnern kann die Verordnung betreffend das Rechnungswesen vorsehen, dass das Revisionsorgan aus zwei Mitgliedern besteht, und die Modalitäten für seine Tätigkeit regeln. Im letztgenannten Fall wird eines der Mitglieder von der Minderheit im Rat designiert.