(1) Der Ökonom, der Verwahrer der Güter und die anderen Personen laut Artikel 44 Absatz 2 legen den örtlichen Körperschaften innerhalb der Fristen laut der Verordnung betreffend das Rechnungswesen Rechenschaft ab.
(2) Die Rechnungsführer legen der Abrechnung bezüglich der Geldbeträge und des Sachgebietes die in ihre Zuständigkeit fallenden Unterlagen bei:
(3) Sofern es die Organisation der örtlichen Körperschaft ermöglicht, werden die Abrechnungen und die Informationen bezüglich der Anlagen laut vorstehenden Absätzen auch über EDV-Anlagen gemäß den Modalitäten übermittelt, die in eigens dazu bestimmten Niederschriften festzulegen sind.