(1) Die Projekte der Bauvorhaben werden vom öffentlichen Auftraggeber genehmigt, nachdem er in den vorgeschriebenen Fällen die technische, verwaltungsmäßige und wirtschaftliche Stellungnahme des zuständigen beratenden Organs des Landes eingeholt hat.
(2) Die Erteilung der Baukonzession oder der Erklärung der urbanistischen Konformität hängt nicht von der Verfügbarkeit der Liegenschaften ab, falls diese auch durch Enteignung erworben werden können oder falls eine provisorische Grundzuweisung vorliegt.