(1) Für Instandhaltungs-, Ausbau- und Wiederherstellungsarbeiten an öffentlichen Bauwerken kann die Planung in einer einzigen Ebene ausgeführt werden. Diese Planungsebene muss alle für das spezifische Bauvorhaben erforderlichen Planungsleistungen umfassen.
(2) Bei Arbeiten, Lieferungen und Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken des Landes ersetzt die Genehmigung des Maßnahmenprogrammes die Projektgenehmigung, soweit der Betrag der Maßnahmen 200.000 Euro nicht überschreitet.