(1) Der öffentliche Auftraggeber darf den Vertrag nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Zuschlagserteilung abschließen, außer es liegen triftige Gründe von besonderer Dringlichkeit vor, die es ihm nicht erlauben, den Ablauf der vorgesehenen Mindestfrist abzuwarten.
(2) Es kann eine Verkürzung der Stillhaltefrist angewandt werden, wenn in einem Vergabeverfahren nur ein Angebot vorgelegt oder zugelassen wurde, wenn die Vergabe der öffentlichen Aufträge auf der Grundlage von Rahmenabkommen erfolgt oder wenn Ankäufe im elektronischen Markt getätigt werden und innerhalb einer Frist von 15 Tagen kein Gegeneinwand eingereicht wurde.