(1) Die öffentlichen Auftraggeber entscheiden in der Regel über die Angemessenheit von Angeboten, die aufgrund spezifischer Elemente erhebliche Abweichungen von der Ausschreibungssumme aufweisen.
(2) Die öffentlichen Auftraggeber schreiben den Wirtschaftsteilnehmern vor, die im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten zu erläutern, wenn diese im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheinen. Begründete Zweifel können insbesondere dann vorliegen, wenn der angebotene Preis um einen gewissen Prozentsatz unter dem nächsthöheren Angebot oder der von der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Höchstpunktezahl für den Preis liegt. Der öffentliche Auftraggeber bewertet die beigebrachten Erläuterungen mittels einer Rücksprache mit dem Bieter. Er kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn die beigebrachten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises beziehungsweise der vorgeschlagenen Kosten nicht zufriedenstellend erklären.
(3) Wird bei Zuschlagserteilung nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots nur ein einziges Angebot eingereicht, müssen die Rechtfertigungen nicht verlangt werden.