(1) Auf dem Gebiet der Sicherheit und der Regelmäßigkeit der öffentlichen Transportdienste zu Land gelten die Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 753, in geltender Fassung.
(2) Wer gegen die Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 753, in geltender Fassung, verstößt, muss, sofern in diesem Gesetz nicht eigens geregelt, die dort vorgesehenen Verwaltungsstrafen, erhöht um 300 Prozent, entrichten.