(1) Es werden Studien, Projekte und Initiativen zur Entwicklung, Verbesserung und Förderung einer nachhaltigen und umweltverträglichen Personenbeförderung und Intermodalität vorangetrieben.
(2) Für die Tätigkeiten laut Absatz 1 können den öffentlichen Körperschaften, den Tourismusverbänden und -vereinen Beiträge bis zu 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.