(1) In den folgenden Fällen verfällt die Vergabe an den Auftragnehmer und der Dienstleistungsauftrag wird demzufolge aufgehoben:
(2) Bei Verfall der Vergabe ist jede Art von Entschädigung zugunsten des Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Auftragnehmer muss mögliche Mehrausgaben für die Neuvergabe des Dienstes und weitere Schäden erstatten.
(3) Der Verfall kann erst nach Übermittlung einer schriftlichen Vorhaltung an den Auftragnehmer mit Angabe der festgestellten Mängel und der Nichterfüllungen sowie gleichzeitiger Aufforderung zur Behebung des beanstandeten Tatbestandes innerhalb einer dem konkreten Fall angemessenen Frist erklärt werden, unbeschadet der Anwendung etwaiger Verwaltungsstrafen.