(1) Um ihr eigenes Angebot an Bildungs- und Kulturprojekten zu verbessern oder die Ausgaben in diesem Bereich einzudämmen, kann das Land, auch durch freihändige Vergabe an öffentliche oder private Einrichtungen, im Rahmen des zulässigen Auftragswerts gemäß den einschlägigen Bestimmungen Sponsoringverträge abschließen. Diese Verträge können Geld oder die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen zugunsten des Landes zum Gegenstand haben.
(2) Die mit den Sponsoringverträgen verbundenen finanziellen Erträge fließen auf ein eigenes Kapitel des Landeshaushaltes und sind an den vertraglich vereinbarten Zweck laut Absatz 1 gebunden. Der Landesrat oder die Landesrätin für Finanzen und Haushalt führt die entsprechenden Haushaltsänderungen zur Einschreibung der Mehreinnahmen und zur Zuweisung an die jeweiligen Ausgabenkapitel durch. Dasselbe Verfahren gilt auch für Spenden und andere finanzielle Zuwendungen, die das Land von öffentlichen und privaten Rechtsträgern für die Durchführung von Bildungs- oder Kulturprojekten erhält.