(1) Die Tätigkeiten, Vorhaben und Veranstaltungen mit Bildungscharakter laut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g) kann das Land selbst durchführen oder dafür wirtschaftliche Vergünstigungen an in Südtirol tätige Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen, Genossenschaften, Komitees ohne Gewinnabsichten sowie Einzelpersonen vergeben.
(2) Zu den Tätigkeiten gemäß Absatz 1 gehören auch Lehrgänge, didaktische und schulische Tätigkeiten, einschließlich der Finanzierung von Privatschulen, die gesetzlich anerkannte Studientitel verleihen, private Hochschulen, Tagungen und Lehrfahrten für Lehrpersonen sowie der Ankauf von didaktischem und wissenschaftlichem Material.