(1) Zur Förderung des Theaters, der Musik und der Kunst kann sich das Land an kulturellen Körperschaften von Landesinteresse sowie an ladinischen Körperschaften und Körperschaften in den verschiedenen Talschaften im kulturellen Bereich beteiligen.
(2) Unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 3 bleibt die Beteiligung des Landes an folgenden kulturellen Körperschaften aufrecht:
- Stiftung Stadttheater und Konzerthaus Bozen,
- Stiftung Symphonieorchester Haydn von Bozen und Trient,
- Stiftung Museion,
- Teatro Stabile di Bolzano,
- Vereinigte Bühnen Bozen,
- Stadttheater und Kurhaus Meran.
(3) Die Satzungen der Körperschaften laut den Absätzen 1 und 2, die eine angemessene Vertretung des Landes in ihren Verwaltungs- und Kontrollorganen vorsehen müssen, werden von der Landesregierung genehmigt. Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes werden von der Landesregierung auf Vorschlag der für Kultur zuständigen Mitglieder der Landesregierung ernannt. Auch Änderungen der Rechtsform oder der Beteiligungsstruktur müssen von der Landesregierung genehmigt werden.
(4) Zusätzlich zum statutarisch vorgesehenen Mitgliedsbeitrag kann das Land die Tätigkeit der Körperschaften auf der Grundlage ihrer Jahresplanung finanziell unterstützen. Voraussetzung dafür ist, dass das vorgelegte Tätigkeitsprogramm den statutarischen Zielen der Körperschaft entspricht.
(5) Das Land kann weiters unentgeltlich Dienstleistungen, Räumlichkeiten, Ausstattungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen oder eigene Finanzierungen dafür gewähren.
(6) Einmal im Jahr berichten die zuständigen Landesräte/Landesrätinnen dem Südtiroler Landtag über die Beteiligung des Landes an kulturellen Körperschaften.