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In vigore al: 08/03/2016

k) Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 91)
Landeskulturgesetz

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 4. August 2015, Nr. 31.

Art. 2 (Wirtschaftliche Vergünstigungen für kulturelle  und künstlerische Tätigkeiten) 2)

(1) Für die Tätigkeiten, Initiativen und Veranstaltungen laut Artikel 1 Absatz 3 kann das Land im Landesgebiet tätigen Körperschaften, Stiftungen, Genossenschaften, Vereinigungen und Komitees, auch von begrenzter Dauer, sowie Einzelpersonen, wirtschaftliche Vergünstigungen gewähren. Die Empfänger und Empfängerinnen der wirtschaftlichen Vergünstigungen müssen in Südtirol tätig sein, nach ihrer Satzung kulturelle Tätigkeiten ausüben und dürfen in der Regel keine Gewinnabsicht haben. 3)

(2) Wirtschaftliche Vergünstigungen können in folgenden Formen gewährt werden:

  1. Beiträge sind finanzielle Vergünstigungen, die gegen Vorlage der entsprechenden Ausgabendokumente und der diesbezüglichen Zahlungsnachweise ausbezahlt werden,
  2. Beihilfen sind finanzielle Vergünstigungen, die gegen Vorlage eines Berichts über deren Verwendung ausbezahlt werden. Die Höhe der Beihilfen ist begrenzt. Das mögliche Höchstausmaß einer Beihilfe wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt,
  3. Zuweisungen sind finanzielle Vergünstigungen, welche nach Vorlage einer genehmigten Jahresabschlussrechnung samt Tätigkeitsbericht ausbezahlt werden. In den Genuss von jährlichen Zuweisungen kommen jene Organisationen, die über ein Rechnungsprüferkollegium mit mindestens einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Mitglied verfügen.

(3) Wirtschaftliche Vergünstigungen können auch darin bestehen, dass kostenlose oder ermäßigte Dienste, öffentliche Räumlichkeiten oder Ausstattungsgegenstände zur Verfügung gestellt werden. Die wirtschaftlichen Vergünstigungen können auch über Wettbewerbe vergeben werden. Die zuständigen Landesämter unterstützen die Förderempfänger und die Förderempfängerinnen auch durch Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung.

(4) Um die Planungssicherheit für wichtige kulturelle Tätigkeiten und Veranstaltungen zu gewährleisten, können mit begründeter Maßnahme Ausgaben zu Lasten von maximal drei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren verfügt werden.

(5) Das Land kann zur Bildung von Risikofonds im Rahmen von Garantiegenossenschaften im kulturellen Bereich und anderen wirtschaftlichen Bereichen beitragen, damit die Kulturträger leichteren Zugang zu Darlehen haben, wobei insbesondere die Tätigkeit junger Kulturschaffender, neu einsteigender Kulturunternehmer und -unternehmerinnen gefördert werden sollen.

(6) In der Auszahlung der wirtschaftlichen Vergünstigungen seitens der zuständigen Landesämter werden Fristen und Termine möglichst so gesetzt, dass sie die Programmgestaltung der ansuchenden Organisationen berücksichtigen, mit dem Ziel, das Aufnehmen von Krediten in der Erwartung der Auszahlung zu minimieren.

(7) Es können Beiträge und Beihilfen an Kunstschaffende vergeben werden, die aus Südtirol stammen oder ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben, auch auf der Grundlage von Wettbewerben, sowie Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender.

(8) Weiters können für Forschungsarbeiten, Studien und für besondere Leistungen in den Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft einzelnen Personen oder Organisationen Preise verliehen werden. Die Landesregierung beschließt die Höhe und die Bezeichnung der Preise und setzt die Kommissionen und Jurien dafür ein.

(9) Für die Belange laut diesem Artikel können Gutachten verwaltungsexterner Organisationen oder Fachleute eingeholt werden.

(10) Die Vergütungen an Kunst- und Kulturschaffende von besonderem Ruf können mit begründeter Maßnahme die für Referententätigkeit festgelegten Honorargrenzen überschreiten.

2)
Siehe Art. 13 dieses Gesetzes.
3)
Art. 2 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
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