(1)Die Änderung der Bauleitpläne übernimmt in den von Artikel 4 vorgesehenen Fällen die für das Gewerbegebiet - in der Folge Zone genannt - zuständige Körperschaft auf Eigeninitiative, wenn diese der Meinung ist, dass ein öffentliches Interesse vorliegt.
(2) Die Änderung kann zudem von einzelnen oder von zusammengeschlossenen Eigentümerinnen und Eigentümern von Immobilien in der betreffenden Zone beantragt werden. Auch in diesem Fall prüft die zuständige Körperschaft die Übereinstimmung der Zone oder eines Teils derselben mit den Kriterien laut Artikel 4 und leitet bei positivem Ergebnis das Verfahren zur Änderung des Bauleitplans gemäß Artikel 19 des Gesetzes ein. 2)