(1) Für den Bau und die Erweiterung von Fernheizanlagen ist die Landesregierung ermächtigt, einen mehrjährigen Beitrag zu gewähren.
(2) Die Festlegung der Ausgaben und die entsprechende Deckung erfolgt mit Finanzgesetz im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung.
(3) Der mehrjährige Beitrag wird gemäß den Voraussetzungen und mit den Modalitäten laut Landesgesetz vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, gewährt.
(4) Der gegenständliche Artikel bringt keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben für das Finanzjahr 2015 mit sich.