Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Die Umschläge werden vom Schriftführer der Kommission aufbewahrt und ausschließlich in Anwesenheit der Kommission geöffnet, wenn sie die Überprüfung der Prüfungsarbeiten vornimmt.
(2) Ein Mitglied der Kommission verzeichnet auf jedem großen Umschlag nach dessen Öffnung eine fortlaufende Nummer, die auf jedem Blatt der Prüfungsarbeit und auf dem beigelegten kleinen Umschlag vermerkt wird.
(3) Diese Nummer wird in einem eigenen Verzeichnis festgehalten, in welches die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsarbeiten eingetragen werden.
(4) Nach der gemeinsamen Durchsicht aller Prüfungsarbeiten und der Vergabe der entsprechenden Punktezahl werden die kleinen Umschläge, welche die Personalien der Bewerber enthalten, geöffnet. Die auf dem kleinen Umschlag vermerkte Nummer wird auf den darin enthaltenen Zettel übertragen.
(5) In jenen Fällen, wo Unterkommissionen vorgesehen sind, unternimmt der Präsident die Verteilung der Prüfungsarbeiten. Die Öffnung des kleinen Umschlags erfolgt nach der Zuweisung der Punktezahl von Seiten aller Unterkommissionen.