(1) Die Umschläge der schriftlichen Prüfung, die der Schriftführer oder die Schriftführerin der Prüfungskommission aufbewahrt, dürfen ausschließlich in Anwesenheit der Prüfungskommission geöffnet werden, wenn diese Einsicht in die einzelnen Prüfungsarbeiten nimmt.
(2) Der oder die Vorsitzende versieht die großen Umschläge, die geöffnet werden, jeweils mit einer fortlaufenden Nummer, die auf jedem Blatt der darin enthaltenen Prüfungsarbeit und auf dem eingefügten kleinen Umschlag wiederholt wird.
(3) Die jeweilige Nummer wird in ein eigenes Verzeichnis übertragen, neben der dann die Punktzahl für die einzelnen Arbeiten festgehalten wird.
(4) Nach und nach werden die einzelnen Prüfungsarbeiten vorgelesen, besprochen und bewertet; die entsprechende Punktzahl wird jeweils in das Verzeichnis laut Absatz 3 übertragen.
(5) Erst nachdem alle Arbeiten bewertet und die entsprechenden Punktzahlen in das Verzeichnis laut Absatz 3 übertragen wurden, werden die kleinen Umschläge geöffnet. Die Nummer auf dem kleinen Umschlag wird auf den darin enthaltenen Zettel mit den Personalien des jeweiligen Bewerbers beziehungsweise der jeweiligen Bewerberin übertragen.
(6) Die zur praktischen und zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden darüber informiert, wie viele Punkte sie bei der schriftlichen Prüfung erhalten haben.