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In vigore al: 08/03/2016

c) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 141)
Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. September 2013, Nr. 39.

Art. 3 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Durchführungsverordnung laut Artikel 40/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 5 dieses Gesetzes, wird auf die Mietverträge, welche nach Inkrafttreten genannter Durchführungsverordnung abgeschlossen wurden, sowie für die Nachfolge in die Wohnungszuweisung laut Artikel 107 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, und auf den Wohnungstausch laut Artikel 104 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angewandt. Für die bestehenden Mietverträge und für die Nachfolge in die Wohnungszuweisung laut Artikel 107 Absätze 1 und 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, und für die Änderung der Zuweisung und Umschreibung des Mietvertrages im Falle von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe laut Artikel 108 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, legt die Landesregierung Kriterien für den stufenweisen Übergang zur Anwendung der neuen Bestimmungen zur einheitlichen Einkommens- und Vermögenserhebung laut der in Artikel 40/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 5 dieses Gesetzes, vorgesehenen Durchführungsverordnung fest. Der Übergang muss innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Die Änderungen der Artikel 97 und 112 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, treten ab der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes angeführten Frist in Kraft.

(2) Die Gesuche um Gewährung der Beiträge laut Artikel 71/ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 11 dieses Gesetzes, können nur für Kaufverträge eingereicht werden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden und für Wiedergewinnungsarbeiten, die nach diesem Datum aufgenommen wurden.

(3) Auf die vor dem Zeitpunkt laut Artikel 2 Absatz 1 eingereichten Gesuche werden die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften angewandt.

(4) Für die Gesuche um Wohngeld laut Artikel 91 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, in Verbindung mit dem Artikel 2 des Landesgesetzes vom 13. Juni 2012, Nr. 11, findet der Artikel 40/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 5 dieses Gesetzes, keine Anwendung.