(1) Die zur Zahlung der Abfallgebühr Verpflichteten teilen der zuständigen Gemeinde innerhalb von 60 Tagen den Beginn und die Beendigung der Nutzung von Räumen und von nicht überdachten Flächen, die nicht Nebensache oder Zubehör der Räume sind, sowie jeden anderen für die Anwendung der Gebühr erheblichen Umstand mit.
(2) Die Meldung enthält folgende Angaben: