(1) Die Gebühr deckt folgende direkte und indirekte Kosten:
(2) Die Kosten für die Straßenreinigung sind, sofern nicht als eigener Posten im Haushaltsplan ausgewiesen, mittels detaillierter Auflistung nachzuweisen und zu dokumentieren. In Ermangelung dieser Unterlagen sind zehn Prozent der Gesamtkosten des Dienstbereiches Straßennetz, Verkehr und damit verbundene Dienste, ausgenommen Schneeräumungsdienst, gemäß Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten des Regionalausschusses vom 24. Jänner 2000, Nr. 1/L, als Kosten für die Straßenreinigung zu berechnen.
(3) Der Gesamtertrag aus der Abfallgebühr darf den Gesamtbetrag der direkten und der indirekten Kosten der Abfallbewirtschaftung und der Straßenreinigung nicht überschreiten. Eventuell entstandene Überschüsse sind innerhalb der nachfolgenden zwei Jahre über die Gebührenberechnung auszugleichen.