8.1. Die Jägervereinigung kann sowohl beim Einreichen des Gesuches zur Gewährung des Beitrages als auch nachher um die Auszahlung eines Vorschusses in der Höhe von 50% des gewährten Beitrages ansuchen.
8.2. Die Flüssigmachung der gewährten Beiträge sowie des Restbetrages, wenn ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, erfolgt in einmaliger Zahlung nach Vorlage der Ausgabendokumentation durch die Begünstigten und nach Überprüfung von deren Ordnungsmäßigkeit durch das für die Jagd zuständige Landesamt.